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verfolgungsbedingter Vermögensverlust

BVerwGBVerwG 7 C 17.97; BVerwG 7 B 146.9705.09.1997ZOV 1997, 442

VermG § 1 Abs. 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

verfolgungsbedingter Vermögensverlust; politische Verfolgung; Gleichschaltungsmaßnahmen; Altherrenvereinigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unter Verfolgungsmaßnahmen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG sind nur solche Maßnahmen zu verstehen, die ihren Grund darin hatten, daß der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde. Bloße "Gleichschaltungsmaßnahmen", die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht erfaßt (hier: Beitritt einer Altherrenvereinigung zum NS Altherrenbund der Deutschen Studenten e. V.).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beanspruchen aufgrund des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) die Rückübertragung eines Hausgrundstücks, das im Eigentum der Altherrenvereinigung einer studentischen Korporation stand. Der frühere Grundstückseigentümer trat 1942/43 unter Verschmelzung mit einer anderen Altherrenvereinigung dem NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten e.V. bei. Nach Kriegsende wurde das Grundstück als nationalsozialistisches Eigentum konfisziert. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.

1. pp.

2. Auch die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.

a) Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geklärt wissen, ob die von den nationalsozialistischen Machthabern betriebene "Durchsetzung staatspolitischer Gleichschaltungsziele" gleichbedeutend ist mit einer politischen Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG. Diese Frage ist, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen entsprechend anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Mit dieser Einfügung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an die allierten Rückerstattungsgesetze die Wiedergutmachung derjenigen Vermögensverluste nachholen, zu denen es während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin gekommen war, weil es dort bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und Sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen gleichwertig gewesen wäre (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 [265 f]; Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 -; s. ferner § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG). Infolgedessen müssen bei der Auslegung der Vorschrift die alliierten Rückerstattungsregelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Danach sind unter Verfolgungsmaßnahmen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen nur solche Maßnahmen zu verstehen, die ihren Grund darin hatten, daß der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde (vgl. CoRA, RzW 1951, 129 und RzW 1952, 325; ORG Herford, RzW 1957, 39; ORG Nürnberg, RzW 1958, 389 und RzW 1959, 12; ebenso zum Bundesentschädigungsgesetz BGH, RzW 1956, 360 und RzW 1962, 68). Allgemeine Gleichschaltungsmaßnahmen, in denen lediglich der totalitäre Herrschaftsanspruch des Nationalsozialismus und dessen Bestreben zum Ausdruck kamen, bislang selbständigen Organisationen ihre Unabhängigkeit zu nehmen und sie unter den ausschließlichen Einfluß der Partei zu bringen, unterfallen daher nicht dem Begriff der Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen; das gilt selbst dann, wenn bei der Gleichschaltung Zwang angewendet wurde. Vielmehr ist zur Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG darüber hinaus erforderlich, daß die Organisation gerade wegen ihrer dem Nationalsozialismus entgegengesetzten Überzeugungen getroffen, mithin - in diesem Sinne - als Gegner "ausgeschaltet" werden sollte. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß die Altherrenvereinigungen insgesamt oder die Vereinigung, als deren Nachfolger die Kl. sich betrachten, bei ihrer Eingliederung in den NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten e.V. einer derartigen Verfolgung ausgesetzt waren. Im Gegenteil ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Vereinigung freiwillig dem NS Altherrenbund beigetreten ist. Da die Kl. gegen diese

sgesamt oder die Vereinigung, als deren Nachfolger die Kl. sich betrachten, bei ihrer Eingliederung in den NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten e.V. einer derartigen Verfolgung ausgesetzt waren. Im Gegenteil ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Vereinigung freiwillig dem NS Altherrenbund beigetreten ist. Da die Kl. gegen diese Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorbringen, wäre der beschließende Senat an sie in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Ohne grundsätzliche Bedeutung ist auch die weitere von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob auch solche Grundstücke, die zu Unrecht als NS Vermögen angesehen wurden, dem Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterfallen. Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - (BVerwGE 96, 253) ausgeführt hat, weist das in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG enthaltene Tatbestandsmerkmal "auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung nach damaligem Recht auf; entscheidend ist vielmehr allein, auf welche Rechtsnormen oder Hoheitsakte die Enteignung gegründet wurde. Davon abgesehen tragen die Kl. selbst vor, daß sich der von der Enteignung nach dem 8. Mai 1945 betroffene frühere Grundstückseigentümer mit seinem Beitritt zum NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten e.V. in eine "unselbständige Abteilung der NSDAP" verwandelt habe.