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verfolgungsbedingter Vermögensverlust

BVerwGBVerwG 7 C 19.0425.08.2005ZOV 2005, 377

VermG § 1 Abs. 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

verfolgungsbedingter Vermögensverlust; politische Verfolgung; Anscheinsbeweis für Fortdauer der Verfolgung; Zwangsverkauf; Verfügbarkeit über Kaufpreis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für den Begriff der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG sind Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes gegen das Vermögen des Verfolgten nicht erforderlich.

2. Ist jemand aus Gründen politischer Verfolgung aus dem Deutschen Reich vertrieben worden, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß seine Verfolgung bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft angedauert hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung des früheren Landguts S. sowie die Auskehr des Erlöses aus der in-vestiven Veräußerung von Grundstücken, die zu dem Landgut gehört haben.

Das Landgut stand seit 1927 im Eigentum des 1955 verstorbenen Bankiers Dr. R. Die Kl. sind seine Kinder und in ungeteilter Erbengemeinschaft seine Rechtsnachfolger.

Die Geheime Staatspolizei (Gestapo) ordnete durch Verfügung vom 1. Juli 1934 die Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Vaters der Kl. an. Die Beschlagnahme war auf die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 gestützt. Nach Angaben der Kl. hatte die SS am Vortag, dem 30. Juni 1934 versucht, ihren Vater zu verhaften. Dieser hielt sich seinerzeit besuchsweise in London auf. Nach Angaben der Kl. war ihr Vater ein enger Freund und Berater des ehemaligen Reichskanzlers Kurt von Schleicher, der im Zuge des sogenannten Röhm-Putsches am 30. Juni 1934 ermordet wurde. Nach der Darstellung der Kl. habe ihr Vater verhaftet werden sollen, weil er der Konspiration gegen die nationalsozialistische Herrschaft verdächtigt worden sei. Er habe sein Haus in Berlin für Zusammenkünfte zwischen dem ehemaligen Reichskanzler Kurt von Schleicher, dem SA-Führer Röhm und dem seinerzeitigen französischen Botschafter in Deutschland zur Verfügung gestellt. Der Vater der Kl. kehrte nicht wieder nach Deutschland zurück. Er erwarb 1938 die britische Staatsangehörigkeit. Die Gestapo hob durch Verfügung vom 5. August 1937 die Beschlagnahme des Vermögens wieder auf. Der Vater der Kl. veräußerte im November 1938 eine Teilfläche des Landgutes, im wesentlichen landwirtschaftliche Nutzflächen, an einen Zahnarzt. Den anderen Teil des Gutes veräußerte er im Februar 1939 an die M. GmbH. Er wurde bei beiden Geschäften durch eine Generalbevollmächtigte vertreten, die er im Oktober 1934 zur Verwaltung seines in Deutschland belegenen Vermögens bestellt hatte. Soweit die Kaufpreise bar zu zahlen waren, wurden sie auf ein Auswandererkonto bei der Reichs-Kredit-Gesellschaft AG Berlin eingezahlt, das für den Vater der Kl. eingerichtet war. Die Verfügung hierüber unterlag der Genehmigung durch die zuständige Devisenstelle.

Das an die M. GmbH veräußerte Grundstück wurde in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden im Zuge der Bodenreform enteignet und aufgeteilt. Der Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 3 sind Eigentümer von Grundstücken geworden, die aus dem ehemaligen Landgut hervorgegangen sind. Sie veräußerten diese Grundstücke aufgrund von Investitionsvorrangbescheiden.

Die Kl. beantragten im Februar 1992 die Rückübertragung des ehemaligen Landguts S. Sie machten geltend, die Veräußerung des Landgutes habe auf einer politischen Verfolgung ihres Vaters beruht.

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Verkäufe der Jahre 1938 und 1939 stellten keinen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG dar. Die Kl. haben Klage erhoben und zu deren Begründung ihre Auffassung vertieft, ihr Vater sei als Freund des ehemaligen Reichskanzlers Kurt von Schleicher politisch verfolgt worden. Hätte er sich seinerzeit nicht in London aufgehalten, hätte auch er zu den Opfern des sogenannten Röhm-Putsches gehört. Diese Verfolgungslage habe noch im Zeitpunkt der Ver-äußerung des Landgutes fortbestanden. Ihr Vater habe seinerzeit nicht nach Deutschland zurückkehren können. Er hätte zumindest mit seiner Verhaftung und Verbringung in ein Konzentrationslager rechnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil ab-gewiesen: Der Vater der Kl. sei im Zeitpunkt der Veräußerung des Land-gutes keiner unmittelbaren politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen, die zu einer verfolgungsbedingten Aufgabe des Vermögenswertes i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG geführt habe. Zwar stelle die Beschlagnahme des Ver-mögens durch die Gestapo einen hinreichenden Beleg für eine politische Verfolgung zu diesem Zeitpunkt dar. Diese Verfolgung habe aber jedenfalls bezogen auf die hier allein maßgebliche Verfügungsmacht über das Vermögen mit der Aufhebung der Beschlagnahme im Jahre 1937 geendet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl. Sie beantragen zum einen, den Bekl. zu verpflichten, das ehemalige Landgut S. an sie in Erbengemeinschaft zurückzuübertragen. Sie beantragen zum anderen, den Bekl. zu verpflichten, festzustellen, daß sie gegen den Beigeladenen zu 1 und gegen die Beigeladene zu 3 jeweils ei-nen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung im einzelnen bezeichneter Grundstücke haben. Sie machen geltend: Ent-gegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setze der Begriff der Ver-folgung aus politischen Gründen in § 1 Abs. 6 VermG nicht voraus, daß die Verfolgung sich über die Person des Verfolgten hinaus auch auf des-sen Vermögen erstreckt habe. Das Verwaltungsgericht erkenne die fort-dauernde Gefährdung ihres Vaters im Falle seiner Rückkehr nach Deutschland an, halte sie aber offenbar für unbeachtlich, weil es zu Unrecht maß-geblich allein auf die Verfügungsmacht über das Vermögen abstelle. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Kl. ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Vater der Kl. sein Eigentum an dem Landgut S. durch Zwangsverkäufe im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verloren. Weitere tatsächliche Feststellungen sind hierfür nicht erforderlich. Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden, weil bislang nicht ermittelt ist, in welche Grundstücke das Landgut inzwischen aufgeteilt ist, wer Eigentümer dieser Grundstücke ist und ob Ausschlußgründe im Sinne des § 4 VermG oder des § 5 VermG einer Rückübertragung entgegenstehen. Zur Nachholung dieser Ermittlungen und der notwendigen Beiladung Verfügungsberechtigter war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Einen Anspruch auf Rückübertragung entzogener Vermögenswerte hat nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG auch, wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurde und deshalb sein Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren hat.

Der Begriff der Verfolgung setzt eine rassisch, politisch, religiös oder weltanschaulich motivierte feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Regimes voraus. Verfolgungsmaßnahmen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen sind (nur) solche Maßnahmen, die darauf zurückzuführen sind, daß der Verfolgte aus diesen Gründen als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde. Der Verfolgte muß (aktuell oder potentiell) den Nachstellungen des Regimes ausgesetzt gewesen sein, weil seine Rasse oder seine abweichende politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nicht geduldet wurde. Eine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG setzt einen gezielten Zugriff auf den Betroffenen voraus, um ihn als Gegner auszuschalten. Diese politische Verfolgung muß (noch oder schon) zum Zeitpunkt der Veräußerung des Vermögenswertes vorgelegen haben. Der Vermögensverlust muß aufgrund dieser Verfolgung eingetreten sein. Der Vater der Kl. war bei der Veräußerung des Landgutes Ende 1938 und Anfang 1939 in dem dargelegten Sinne politisch verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Vater der Kl. in den Jahren 1934/35 politisch verfolgt gewesen ist. Als hinreichenden Beleg für die Annahme einer politischen Verfolgung in jener Zeit hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Beschlagnahmeanordnungen der Gestapo, gestützt auf die Verordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, angesehen. Unrichtig und bundesrechtswidrig ist aber der Umkehrschluß des Verwaltungsgerichts, mit der Aufhebung dieser durch eine politische Verfolgung motivierten Beschlagnahme des Vermögens sei die Verfolgung als solche entfallen. Die Aufhebung der Beschlagnahme konnte auch auf verfolgungsneutralen Gründen beruhen, die die Verfolgungslage unberührt ließen. Zu seiner unzutreffenden Schlußfolgerung ist das Verwaltungsgericht gelangt, weil es von einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ausgeht. Das Verwaltungsgericht nimmt an, für die Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG reiche nicht aus, wenn nur die Person einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen ist. Nach seiner Auffassung verlangt die Vorschrift vielmehr zusätzlich oder sogar allein, daß aus politischen Gründen Maßnahmen gegen das Vermögen getroffen worden sind. Das Verwaltungsgericht stellt ausdrücklich auf die "Verfolgung bezogen auf die Verfügungsmacht über sein Vermögen" ab.

Diese Auffassung ist mit § 1 Abs. 6 VermG nicht vereinbar. Zwar verknüpft § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG die politische Verfolgung mit dem Verlust des Vermögens. Für das Vermögensgesetz ist die politische Verfolgung nur mit Blick auf ihre Auswirkungen im Vermögensbereich von Interesse. Beides darf aber nicht vermengt werden. Die politische Verfolgung setzt nicht die Absicht des nationalsozialistischen Regimes voraus, auf das Vermögen des Verfolgten zuzugreifen. Eine wieder gutzumachende Vermögensentziehung liegt auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person (Leib, Leben oder Freiheit) gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne daß das Regime auf den Abschluß des konkreten Veräußerungsgeschäftes eingewirkt haben muß. Für die Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist unerheblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Regimes ihren Ausdruck gefunden hat. Die Nachstellungen des Regimes können sich selbstverständlich auch in Maßnahmen gegen das Vermögen erschöpfen, etwa wenn einem politischen Gegner durch Zugriff auf sein Vermögen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werden sollte. Erforderlich sind für den Begriff der politischen Verfolgung solche Maßnahmen aber nicht. Umgekehrt kann deshalb auch ihr Wegfall allein nicht belegen, daß das nationalsozialistische Regime von einer politischen Verfolgung des Betroffenen abgelassen hat.

Das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Vater der Kl. infolge seiner festgestellten politischen Verfolgung nicht mehr nach Deutschland zurückgekehrt ist. Ist jemand aus Gründen politischer Verfolgung aus dem Deutschen Reich vertrieben worden, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß seine Verfolgung bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft angedauert hat. Dieser Anscheinsbeweis ist nur widerlegt, wenn ausnahmsweise aufgrund konkreter Umstände mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß der Verfolgte ohne Gefährdung seiner Person hätte nach Deutschland zurückkehren können. Abgesehen von der hierfür nicht ausreichenden Aufhebung der Beschlagnahme seines Vermögens sind keine Umstände dafür zutage getreten, daß der Vater der Kl. in den Jahren nach 1937 gefahrlos nach Deutschland hätte zurückkehren können.

Bestand damit zum Zeitpunkt der Veräußerung des Landguts die politische Verfolgung des Vaters der Kl. fort, so wird nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO vermutet, daß die Veräußerung durch die Verfolgung bedingt war. Diese Vermutung wäre nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 2 REAO nur widerlegt, wenn der Vater der Kl. einen angemessenen Kaufpreis erhalten hätte und er darüber frei hätte verfügen können. Jedenfalls letzteres ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Danach sind die Kaufpreise, soweit sie bar zu entrichten waren, auf ein Auswanderer-Sperrkonto eingezahlt worden, über das der Vater der Kl. nur mit Genehmigung der Devisenstelle verfügen konnte. Die freie Verfügbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO entfällt grundsätzlich dann, wenn der Kaufpreis auf ein Konto eingezahlt worden ist, das einer diskriminierenden Sperre unterlag. Eine devisenrechtliche Kontensperre ist jedenfalls dann als diskriminierend anzusehen, wenn die Auswanderung aus Deutschland aus Gründen politischer Verfolgung erzwungen war. In diesen Fällen setzt sich in der devisenrechtlichen Verfügungsbeschränkung die Verfolgung fort.