verfolgungsbedingter Vermögensverlust
VermG § 1 Abs. 6
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Schlagwörter zur Erschließung
verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsversteigerung; Ursachenzusammenhang; Verfolgung; Vermögensverlust; Schuldnerschutzrechte; Zuschlagsbeschluss
Leitsätze
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1. Der in der Zeit des Nationalsozialismus von einem Verfolgten erlittene Verlust des Eigentums an einem Grundstück durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG, wenn die Zwangsversteigerung betrieben wurde wegen Verbindlichkeiten, die - entweder - der Eigentümer verfolgungsbedingt eingehen mußte - oder - die er verfolgungsbedingt nicht mehr erfüllen konnte.
2. Der Nachweis für den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Vermögensverlust im Wege der Zwangsvollstreckung ist im Regelfall erbracht, wenn feststeht, daß die Betroffenen vor ihrer Ausreise ins Ausland keine Zahlungsschwierigkeiten hatten. Ihre Zahlungsfähigkeit ist im Regelfall anzunehmen, wenn es vor der Ausreise über längere Zeit hindurch keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen sie gab.
3. Unabhängig davon ist der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG auch dann erfüllt, wenn ein maßgeblicher Beitrag zum Eigentumsverlust durch Zuschlagsbeschluß dadurch geleistet wurde, daß dem Eigentümer als Ausdruck seiner Verfolgung Schuldnerschutzrechte vorenthalten wurden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Auskehr des Erlöses der investiven Veräußerung des Grundstücks ... in Leipzig. Das Grundstück stand seit dem Jahr 1920 in hälftigem Miteigentum des Kaufmanns W. S. und seiner Ehefrau A., die beide Juden im Sinne der NS- Rassegesetze waren. Der im Jahr 1893 in R. geborene W. S. hatte im Jahre 1923 durch Einbürgerung die deutsche Staatsbürgerangehörigkeit erworben. Zwar befand sich sein Name auf einer Liste des Polizeipräsidenten in Leipzig vom 6.6.1935, in der die zwischen 1918 und 1933 in Leipzig eingebürgerten "fremdblütigen nicht arischen Ausländer (Rassejuden)" erfaßt waren. Zu einer Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Gesetzes vom 14.7.1933 (RGBl. I, S. 480) kam es jedoch nicht. Anfang September 1938 wurde gegen das Ehepaar S. ein Devisenermittlungsverfahren eingeleitet. Am 14.9.1938 erfolgte die Pfändung des Personenkraftwagens von W. S. wegen Steuerforderungen der Stadt Leipzig in Höhe von insgesamt 231,57 RM. Durch Sicherungsanordnung vom 21.9.1938 wurde die Beschlagnahme des Inventars der S.schen Wohnung am K.-platz ausgesprochen. Kurz darauf ließ das Finanzamt Leipzig-Süd wegen Einkommensteuerforderungen gegen Herrn S. in Höhe von 783,75 RM Gegenstände der Wohnungseinrichtung pfänden. Durch Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 26.11.1938 wurde auf Antrag der Sächsischen Bodenkreditanstalt wegen ihres durch die Hypothek von 25.000 GM gesicherten Hauptanspruchs von 2.000 GM die Zwangsversteigerung des Grundstücks ... angeordnet. Mit Schreiben vom 19.5.1939 an die Devisenstelle teilte die Sächsische Bodenkreditanstalt mit, sie müsse sich für die fällige Forderung an rückständigen Hypothekenzinsen, die zur Bedienung der hypothekarisch gesicherten Darlehensforderung von 32.000 GM anfielen, an Goldpfandbriefen von S. schadlos halten. Im Versteigerungstermin vom 5.7.1939 wurde das Grundstück ... für 35.510 RM (Bargebot ohne Belastungen) H. W., dem Vater des Kl., zugeschlagen. Auch die übrigen vier Grundstücke des Ehepaars S. wurden zwangsversteigert. H. W. verließ im Juli 1952 unerlaubt die DDR. Daraufhin wurde das streitbefangene Grundstück ... auf der Grundlage der Vermögenssicherungsverordnung vom 17.7.1952 in Volkseigentum überführt. Die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch erfolgte am 20.5.1955; zum Rechtsträger wurde der Rat der Stadt Leipzig bestellt. Die Rechtsträgerschaft ging später auf den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Leipzig über. Mit Schreiben vom 9.9.1990 machte H. W. einen Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks geltend, den er durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20.11.1992 an seinen Sohn, den Kl., abtrat.
Mit Schreiben vom 28.3.1991 beantragte die Conference on Jewish Material Claims die Rückübertragung des Grundstücks. Sie trat den geltend gemachten Anspruch durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14.4.1992 an die Beigeladene ab. Durch Bescheid vom 23.8.1995 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. fest, daß die Beigeladene hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks bis zu dessen investiver Veräußerung rückübertragungsberechtigt war. Der Antrag des Kl. wurde abgelehnt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG entfällt die Rückübertragung eines Vermögenswerts nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes im Umfang der Veräußerung aufgrund des Investitionsvorrangbescheids. An die Stelle des Anspruchs auf Rückübertragung tritt als Surrogat gemäß § 16 Abs. 1 InVorG der Anspruch des vormals Rückübertragungsberechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes, d. h. vorrangig auf Auskehr des Erlöses der investiven Veräußerung. Diese Rechtswirkungen treten auch ein, wenn der Investitionsvorrangbescheid zeitlich erst nach der Veräußerung erlassen wird. Daraus folgt, daß Inhaber des Anspruchs gemäß § 16 Abs. 1 InVorG nur sein kann, wer bis zur investiven Veräußerung des Vermögenswerts Inhaber des Anspruchs auf dessen Rückübertragung war (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.1999, ZOV 1999, S. 455; Urt. v. 29.9.1993, VIZ 1994, S. 25).
Zwar stellte die Entziehung des - durch den Zuschlag vom 5.7.1939 erworbenen - Eigentums am Grundstück ... aufgrund der Vermögenssicherungsverordnung vom 17.7.1952 eine gegen den Vater des Kl. gerichtete Schädigungsmaßnahme i. S. v. § 1 Abs. 1 a) VermG dar. Daraus ist diesem aber kein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG erwachsen, weil er gemäß § 3 Abs. 2 VermG nicht als Berechtigter i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG gilt. Demzufolge ging die Abtretung an den Kl. ins Leere. Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswerts geltend gemacht, so gilt gemäß § 3 Abs. 2 VermG derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als Erster betroffen war. Dies bedeutet, daß das Vermögensgesetz den Rückübertragungsanspruch an die zeitlich frühere Schädigungsmaßnahme knüpft, wenn mehrere zeitlich aufeinander folgende Inhaber eines Vermögenswerts diesen nacheinander durch eine Schädigungsmaßnahme verloren. Nur der zuerst Geschädigte und dessen Rechtsnachfolger können Wiedergutmachung durch Restitution verlangen. Danach ist vorliegend die Beigeladene Berechtigte, weil sie von der bis dahin berechtigten Conference on Jewish Material Claims deren - damals noch bestehenden - Rückübertragungsanspruch durch Abtretungsvertrag vom 14.4.1992 erwarb. Die Conference on Jewish Material Claims wiederum war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG Berechtigte, weil der Verlust des Grundstückseigentums durch den Zuschlagsbeschluß vom 5.7.1939 eine Schädigungsmaßnahme i. S. v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gegenüber dem Ehepaar S. als den damaligen Eigentümern darstellte, aber weder diese noch ihre Rechtsnachfolger die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche geltend machten. Demnach kann die Beigeladene seit der investiven Veräußerung des Grundstücks an sie selbst anstatt Rückübertragung Auskehr des - von ihr vertraglich geschuldeten - Kaufpreises verlangen. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Dieser gesetzliche Schädigungstatbestand erfaßt jeden Verlust eines Vermögenswerts, den eine Person hinnehmen mußte, weil sie in dem genannten Zeitraum Verfolgung ausgesetzt oder davon bedroht war. Der Verlust des Vermögenswerts, vorliegend der Verlust des Grundstückseigentums, muß seine Ursache in der Verfolgungssituation des Rechtsinhabers gehabt haben. Es kommt nicht darauf an, durch welche Maßnahme oder Rechtsfolge der Verlust des Vermögenswerts herbeigeführt wurde. Denn in Anlehnung an das alliierte Rückerstattungsrecht liegt der Regelung des § 1 Abs. 6 VermG der Zweck zugrunde, eine möglichst umfassende Wiedergutmachung für die Opfer des Nationalsozialismus zu bewirken. Diese Zielsetzung findet ihren Ausdruck in der gesetzlichen Formulierung "auf andere Weise verloren", die jeden Vermögensverlust umfaßt. Auch hängt die Verwirklichung des Schädigungstatbestandes gemäß § 1 Abs. 6 VermG nicht von den Kenntnissen oder gar dem Verhalten des vom Vermögensverlust Begünstigten ab. Vielmehr liegt eine Schädigungsmaßnahme i. S. v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG auch vor, wenn der Erwerber eines Vermögenswerts aus dem verfolgungsbedingten Verlust seines
ust umfaßt. Auch hängt die Verwirklichung des Schädigungstatbestandes gemäß § 1 Abs. 6 VermG nicht von den Kenntnissen oder gar dem Verhalten des vom Vermögensverlust Begünstigten ab. Vielmehr liegt eine Schädigungsmaßnahme i. S. v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG auch vor, wenn der Erwerber eines Vermögenswerts aus dem verfolgungsbedingten Verlust seines Rechtsvorgängers keinen wirtschaftlichen Nutzen zog oder von der Verfolgungssituation nicht einmal Kenntnis hatte. Diese Auslegung folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, der allein auf den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Vermögensverlust abstellt. Sie läßt sich zum anderen aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG herleiten, die die Redlichkeit eines Erwerbers ausschließt, der den Vermögenswert vor dem 8.5.1945 erwarb (vgl. Stellungnahme des Bundesjustizministeriums, abgedruckt in VlZ 1994, S. 274). Nach alledem stellt der Verlust des Eigentums an einem Grundstück durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung eine Schädigungsmaßnahme i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG dar, wenn die Zwangsversteigerung wegen Verbindlichkeiten betrieben wurde, die (1.) der Eigentümer gerade aufgrund seiner Verfolgungssituation eingehen mußte oder die (2.) er aufgrund dieser Situation nicht mehr erfüllen konnte. Der Tatbestand des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist (3.) auch erfüllt, wenn ein maßgeblicher Beitrag zum Eigentumsverlust durch den Zuschlagsbeschluß dadurch geleistet wurde, daß dem Eigentümer als Ausdruck seiner Verfolgung Schuldnerschutzrechte vorenthalten wurden. Läßt sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht feststellen, ob der Eigentumsverlust in der Zwangsversteigerung seine Ursache in der Verfolgung des Eigentümers hatte, so geht dies jedenfalls grundsätzlich zu Lasten dessen, der aus § 1 Abs. 6 VermG vermögensrechtliche Ansprüche herleitet. Denn die Vermutungsregeln gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin v. 26.7.1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) erfassen nach ihrem Wortlaut Vermögensentziehungen durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht. Der Nachweis für den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Vermögensverlust im Wege der Zwangsvollstreckung ist im Regelfall erbracht, wenn feststeht, daß die Betroffenen vor ihrer verfolgungsbedingten Ausreise ins Ausland keine Zahlungsschwierigkeiten hatten. Ihre Zahlungsfähigkeit ist im Regelfall anzunehmen, wenn es vor der Ausreise über längere Zeit hindurch keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen sie gab. Dies läßt den Schluß zu, daß die Liquidität ohne die Verfolgungssituation und die darauf zurückzuführende Ausreise fortbestanden hätte, der Vermögensverlust in der Zwangsvollstreckung demnach nicht eingetreten wäre.
So liegt der Fall hier: Für die Kammer steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse fest, daß das Ehepaar S. durch den Zuschlagsbeschluß vom 5.7.1939 einer Schädigungsmaßnahme i. S. v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ausgesetzt war. Als Juden i. S. d. NS Rassegesetze waren die Eheleute S. seit 30.1.1933 von Verfolgung durch den NS-Staat bedroht, so daß sich ihre Ausreise in die Tschechoslowakei im Sommer 1938 als Flucht vor Verfolgung darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1998, VIZ 1999, S. 203, 205). Nach Überzeugung der Kammer war diese verfolgungsbedingte Ausreise die Ursache dafür, daß insbesondere W. S. daran gehindert war, die laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen und so die Zwangsversteigerung der Grundstücke zu vermeiden. Es ist davon auszugehen, daß er ohne die seit dem 30.1.1933 bestehende und sich im Verlauf des Jahres 1938 erheblich verschärfende Verfolgungssituation weiterhin in Leipzig seinen Geschäften hätte nachgehen und aus den daraus erzielten Einnahmen sowie den Erträgen des Vermögens des Ehepaars die laufenden Verpflichtungen hätte erfüllen können. Dies wurde vor allem durch den Erlaß der Sicherungsanordnung vom 20.8.1938 unmöglich gemacht, durch die dem Ehepaar S. die unabdingbare Verfügungsfreiheit über sein gesamtes Vermögen entzogen wurde. Diese Sicherungsanordnung stellte sich schon deshalb als Verfolgungsmaßnahme dar, weil sie die zwangsläufige Folge des auf dem Ehepaar S. lastenden Verfolgungsdrucks und somit der Ausreise in die Tschechoslowakei war. Ihr Verfolgungscharakter folgt auch daraus, daß durch den allgemeinen vertraulichen Erlaß Nr. 64 v. 14.5.1938 vorgegeben war, Sicherungsanordnungen gegen Juden in Abweichung vom Wortlaut des § 37 a des Devisenbewirtschaftungsgesetzes vom 4.2.1935 (RGBl. I S. 278) und der bisherigen allgemeinen Verwaltungspraxis schon bei Auslandsaufenthalten zu erlassen, aus denen ein sog. Auswanderungsverdacht hergeleitet wurde (vgl. Laforet, R 1949/50 S. 162, 166).
Die Würdigung der Kammer, daß das Ehepaar S. die laufenden Verbindlichkeiten hätte bedienen und demnach die Zwangsversteigerung hätte vermeiden können, wenn sie nicht verfolgungsbedingt daran gehindert gewesen wären, beruht auf folgenden Erwägungen: Maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dargetan worden oder ersichtlich sind, daß es in den Jahren vor der Ausreise im Sommer 1938 zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Ehepaar S. kam oder solche Maßnahmen bevorstanden. Daraus kann in Anbetracht der auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte nur geschlossen werden, daß das Ehepaar S. bis zur Ausreise zahlungsfähig war und diese Zahlungsfähigkeit erst durch den Erlaß der Sicherungsanordnung vom 20.8.1938 beseitigt wurde. Dieser Schluß kann zudem aus dem Bericht der Zollfahndungsstelle Leipzig vom 10.8.1938, den Schreiben des Grundstücksverwalters Dr. Z. vom 13.8. und 12.9.1938 und den Berichten des Abwesenheitspflegers Dr. R. vom 9.3. und 8.5.1939 gezogen werden. Aus den Schreiben von Dr. R. geht hervor, daß dieser sich gerade wegen der Ausreise und ihrer rechtlichen Folgen veranlaßt sah, nunmehr beschleunigt auf das S.sche Vermögen zuzugreifen. Auch der Umstand, daß sich in den Monaten nach der Ausreise des Ehepaars S. gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen häuften, nachdem es zuvor keine derartigen Maßnahmen gegeben hatte, läßt sich plausibel nur darauf zurückführen, daß die verfolgungsbedingte Ausreise die Zahlungsunfähigkeit nach sich gezogen hatte. Hierfür spricht auch, daß das Grundstück ... seit dem Jahr 1927 nicht mehr zusätzlich dinglich belastet worden war. Daß die fünf Leipziger Grundstücke des Ehepaars S. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wohl keineswegs hoffnungslos überschuldet waren, ergibt sich aus den Schreiben von Dr. Z. vom 13.8.1938 und 7.2.1939, wonach die Grundstücke in ihrer Gesamtheit als auch das Grundstück ... für sich genommen durchaus kostendeckende Beträge abwarfen. Zudem läßt sich den bereits erwähnten Schreiben von Dr. Z. und Dr. R. entnehmen, daß beide die freihändige Veräußerung der Grundstücke gegen der Zwangsversteigerung für vorzugswürdig hielten. Für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Ehepaars S. gerade aufgrund der Ausreise und ihrer Rechtsfolgen spricht auch, daß W. S. dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt Dr. v. S. offensichtlich ein ansehnliches Honorar bezahlen konnte. Ansonsten hätte der Rechtsanwalt nicht nach Niederlegung des Mandats im Januar 1939 einen nicht verbrauchten Vorschuß von noch 1.175 RM auf das Sperrkonto einzahlen können. Gegen Liquiditätsschwierigkeiten des Ehepaars S. bereits vor der Ausreise spricht auch nicht, daß Dr. Z. unmittelbar danach Forderungen mit einem Betrag von insgesamt mehr als 40.000 RM präsentierte. Denn jedenfalls hatte Dr. Z. stillgehalten, solange sich das Ehepaar S. in Leipzig aufhielt. Wie sein Verhalten nach deren Ausreise zeigt, hätte er das nicht getan, wenn er hätte befürchten müssen, mit seinen Forderungen auszufallen. Zudem bestehen Zweifel daran, daß aufgrund der Grundstücksverwaltung Forderungen von mehr als 40.000 RM aufgelaufen waren. Denn obwohl Dr. Z. diese Forderungen nachdrücklich geltend machte, unterließ er es stets, den Gesamtbetrag aufzuschlüsseln oder anzugeben, auf welchen Rechtsgründen die Forderungen beruhten. Auch aus den genannten Berichten des Abwesenheitspflegers Dr. R. ergibt sich, daß dieser das Bestehen von Forderungen jedenfalls in der geltendgemachten
aren. Denn obwohl Dr. Z. diese Forderungen nachdrücklich geltend machte, unterließ er es stets, den Gesamtbetrag aufzuschlüsseln oder anzugeben, auf welchen Rechtsgründen die Forderungen beruhten. Auch aus den genannten Berichten des Abwesenheitspflegers Dr. R. ergibt sich, daß dieser das Bestehen von Forderungen jedenfalls in der geltendgemachten Höhe von über 40.000 RM für zweifelhaft hielt. Weiterhin steht für die Kammer fest, daß durch den Zuschlagsbeschluß vom 5.7.1939 der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG auch deshalb verwirklicht wurde, weil es dem Ehepaar S. nicht ermöglicht wurde, die Schuldnerschutzrechte nach der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.5.1933 (RGBl. I S. 121) wahrzunehmen. Auch diese Diskriminierung gegenüber nichtjüdischen Vollstreckungsschuldnern begründet die Ursächlichkeit der Verfolgungssituation für den Eigentumsverlust. Nach der Verordnung vom 26.5.1933 hatte das Vollstreckungsgericht von Amts wegen durch Beschluß über die Einstellung der Zwangsversteigerung für die Dauer von bis zu sechs Monaten zu entscheiden. Die Zwangsversteigerung war einzustellen, wenn die Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten auf Umständen beruhte, die in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung begründet waren und die abzuwenden der Schuldner nicht in der Lage war. Die Einstellung war abzulehnen, wenn sie dem betreibenden Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil gebracht hätte oder anzunehmen war, daß eine spätere Versteigerung einen wesentlich geringeren Erlös erbracht hätte (vgl. § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung). Gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung sollte der Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft eines die Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden. Den im Tatbestand dargestellten Berichten und Schreiben läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die von Rechts wegen gebotene Entscheidung über die Einstellung der Zwangsversteigerung auch nur in Erwägung gezogen wurde. Wie sich den Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Z. und den Berichten des Abwesenheitspflegers Dr. R. entnehmen läßt, ging es nach der Ausreise des Ehepaars S. allein um die zügige und erfolgversprechende Verwertung der Grundstücke. Dies zeigt vor allem der zweimalige Hinweis des Abwesenheitspflegers auf die Verwertbarkeit der Grundstücke nach der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 (RGBl. I S. 1709). Zudem weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, daß die Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens für das Grundstück ... von Ende November 1938 bis zum Versteigerungstermin vom 5.7.1939 ein deutliches Indiz dafür ist, daß dem Ehepaar S. die ihnen zustehenden Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren vorenthalten wurde. Die Eheleute hatten von der Tschechoslowakei aus keine Möglichkeit, sich im Zwangsversteigerungsverfahren Gehör zu verschaffen. Darauf wurde auch vom Vollstreckungsgericht offenbar kein Wert gelegt, wie sich bereits daran zeigt, daß der Anordnungsbeschluß vom 26.11.1938 weder den Eheleuten S. noch ihren damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. v. S., noch dem Abwesenheitspfleger bekannt gegeben wurde.