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Verfolgungsbedingter Vermögensverlust

VG BerlinVG 4 K 24.1012.11.2010ZOV 2011, 46

VermG § 1 Abs. 6, 2 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Schädigung; Restitutionsanspruch; Entschädigung; Abtretung; Treuhandverhältnis; Unternehmensbeteiligung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei der Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist nicht allein auf die formale Rechtsposition abzustellen, sondern auf die wahre Wirkung des Rechtsgeschäfts.

2. Bei Treuhandverhältnissen mit einem Auseinanderfallen von rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung ist als Geschädigter und damit Berechtigter der verfolgte Treugeber anzusehen.

3. Die formale Rechtsposition eines Treuhänders in Bezug auf Aktien kann unabhängig von dem Zweck des Treuhandverhältnisses nicht als

Unternehmensbeteiligung angesehen werden.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung für den Entzug von Aktien der Aktiengesellschaft f... (im Folgenden AG).

Der Kl. gibt an, mit der Erbin Philipp R. der 1913 geborenen Susanne O., am 2. Mai 2008 einen Vertrag über die Abtretung von Restitutionsansprüchen geschlossen zu haben. In § 1 des Vertrags („Kaufgegenstand") war die AG ausdrücklich aufgeführt. Auch insoweit verkaufte die Zedentin ausweislich des Textes „alle gegenwärtig und zukünftig ihr zustehenden Rechte ... und darauf bezügliche Restitutionsansprüche" und trat sie an den Kl. ab. Wohl im Oktober 1992 hatte Frau O. beim „Amt zur Regelung offener Vermögensfragen" Ansprüche an der AG und ihren Grundstücken angemeldet. Das Berliner Landesamt übersah diesen Antrag bis in das Jahr 2006 und ging davon aus, dass betreffend die AG kein Antrag Frau O. vorliege und sie abschließend über einen Antrag der JCC beschieden habe. Im April 2009 ging bei der Bekl. ein Schreiben unter dem Kopf Frau O. und mit ihrer Unterschrift ein, wonach sie davon ausgehe, dass alle bisher nicht beschiedenen Anträge von ihr wertlos seien; daher nehme sie jene Restitutionsanmeldungen von ihr zurück, zu denen bisher noch keine behördliche Entscheidung ergangen sei.

Über die AG ist aus den Handelsregisterakten des Amtsgerichts Berlin HRB 5 Folgendes bekannt:

Sie wurde 1915 mit einem Grundkapital von 30.000 M verteilt auf 30 Inhaberaktien gegründet. 1920 wurde das Grundkapital zur Deckung einer Unterbilanz auf 12 Mio. M verteilt auf 120 Inhaberaktien erhöht. Beginnend im Jahr 1920 wies sie wachsende Verluste aus. Für 1932 berichtete die AG von der Kündigung von Verwaltungsverträgen mit neun Grundstücksgesellschaften, einem Aufwertungsvergleich mit einem ihrer Hauptgläubiger und einem buchmäßigen Gewinn.

1919/1920 wurde Herr R., der Jude war, einziger Vorstand der AG. Am 18. Dezember 1935 legte er sein Amt nieder. Ihm folgte der frühere Prokurist L. im Amt nach. In der Handelsregisterakte (Band I) befinden sich Hauptversammlungsprotokolle, die folgende Aktionäre ausweisen:

- für 1916 Dr. Walter G. und Fritz K.

- für 1917 Aktiengesellschaft für Bodenverwertung zu Berlin

- für 1918 und 1919 Handels‑ und Bodenaktiengesellschaft zu Berlin

- für Dezember 1919 Nils A., Krister L. und Philip R.

- für 1921 bis 1923 Nils A. und Philip R.

- für 1924 Nils A., Krister L. und Philip R.

- für 1925 Paul K. (zuvor Vertreter von Aktionären), Philip R. und Hans R., der bis 1934 Prokurist der AG war

- für 1926, 1927 und für April 1928 Otto H. aus Stockholm, der Vorsitzender des Aufsichtsrats war, und Hans R.

- für Juli 1929 Otto H. nun aus Berlin und Hans R

- für Februar 1930 Otto H. und Hans R.

- für Juni 1931 Otto H. und Hans R.

- für November 1932 Otto H. und Hans R.

- für Juli 1933 Hans R.

- für Juni 1934 der Kassierer Franz S. und der Prokurist Alfred L., jeweils als Vertreter der namentlich nicht genannten Aktionäre

- für November 1934 Franz S. und Alfred L.

- für August 1935 Franz S. und Alfred L., der als Vertreter Herrn S. bezeichnet ist.

Der Verwaltungsvorgang enthält weitere Ablichtungen von Protokollen, wohl aus Band II der Handelsregisterakte, die folgende Aktionäre ausweisen:

- für September 1935 Franz S. und Alfred L.

- für Juli 1936 Franz S. und John V., der neben Herrn L. den Vorstand bildete, bis er sein Amt im September 1936 niederlegte und in den Aufsichtsrat wechselte

- für September 1936 Walter L. und Alfred L.

- für Dezember 1937 Franz S. und Peter H.

- für Mai und November 1938, Juni 1939 sowie Mai und Dezember 1940 Kurt M. und Ernst L., die beide als Fremdbesitzer ausgewiesen sind.

Im Mai 1938 beschloss die Hauptversammlung die Auflösung der AG. Im Dezember 1940 wurde die AG gelöscht. Im Geschäftsbericht per 31. Dezember 1939 ist davon die Rede, dass der Verkauf der Grundstücke mit Zustimmung „des einzigen Aktionärs und Großgläubigers" vollzogen wurde. Damit scheint nach einem vom Mitglied des Aufsichtsrats W. unterzeichneten Schreiben vom 24. September 1940 die Aktiebolaget K. & T. Konkursbo in Stockholm gemeint zu sein.

In Betriebsprüfungsakten für acht Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die AG, die die Bekl. im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt hat, ist Folgendes enthalten: 1931 ordnete der Reichsminister der Finanzen Prüfungen bei dem Schwedischen Zündholz‑Konzern an. Dazu gehörten nach der Anordnung unter vielen anderen neben der AG die acht Gesellschaften. Im Betriebsprüfungsbericht für die Dorotheenstadtbau GmbH vom 24. November 1936 hieß es etwa:

„Als im Jahre 1932 der schwedische Zündholz‑Trust nach dem Tode Ivar K.'s in Schwierigkeiten geriet, wurden die deutschen Interessen des Konzerns geteilt. Die Fabrikationsgesellschaften und die Deutsche Union‑Bank blieben mit der sanierten Svenska Tändsticks AB., Stockholm, verbunden, während die Grundstücksgesellschaften, darunter die Pflichtige, bei K. & T. AB, Stockholm, verblieben. K. & T. ging in Konkurs. Die Anteile an der Pflichtigen gehören daher zur Konkursmasse von K. & T. (...)

Mit der AG für Hausbesitz, Berlin, einer gleichfalls von K. & T. beherrschten Grundstücksgesellschaft hatte die GmbH einen Vertrag, wonach von der AG für Hausbesitz sämtliche Mieten und sonstige Einnahmen zu übernehmen waren, die AG für Hausbesitz dagegen auch sämtliche Grundstückslasten und Unkosten ... zu tragen hatte.

Vom 1.1.1933 ab hat die GmbH mit der AG und folgenden acht Grundstücksgesellschaften eine Betriebsgemeinschaft unter Führung der AG:

Die Anteile dieser Gesellschaften ... und der AG für Hausbesitz, befinden sich im Besitz der K. & T. im Konkurs, Stockholm.

Die GmbH wurde lt. Gesellschaftsvertrag vom 16.10.1919 ... gegründet. Sie ist eine der von K. & T. Deutschland errichteten Grundstücksgesellschaften, die zusammen mit der AG für Hausbesitz die Kapitalanlage von K. & T. Deutschland darstellt.

Nach der eidesstattlichen Versicherung des früheren Geschäftsführers der GmbH, Philipp R., haben die Beteiligten im Herbst 1919 beschlossen, in Berlin Grundstücke zu erwerben (Anlage 2). Die Form des Erwerbs sollte in Gestalt der Gründung von verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und in Gestalt des Ankaufs von Aktien einer bereits bestehenden AG bestehen. Diese Absichten sind auch verwirklicht worden. Herr Philipp R. gründete neun GmbHs ..., ferner kaufte er die Aktien der AG für Hausbesitz, alles für Rechnung von K. & T. Dem Namen nach wurden zwar andere Personen als Gründer und Käufer sowie Gesellschafter bezeichnet, jedoch wird z. Zt. das Herrschaftsverhältnis von K. & T. nicht mehr bestritten."

Diesem Betriebsprüfungsbericht lag als Anlage 2 (wie auch anderen Berichten) eine auf den 3. April 1934 datierte, maschinenschriftliche Erklärung bei. Auszugsweise lautet sie: „Ich, der unterzeichnete Dipl.‑lng. Philipp R., ... wohnhaft, versichere hierdurch Nachstehendes an Eidesstatt:

Im Herbst 1919 habe ich mit Herrn Ivar K., der Leiter der Aktiebolaget K. & T. und der Svenska Tändsticks A. B. in Stockholm war, sowie mit dem Ingenieur Krister L., der Direktor der Svenska Tändsticks A. B. war, Besprechungen über den Erwerb von Grundstücken in Berlin gehabt.

Es wurden von mir dann diese Beschlüsse in die Tat umgesetzt und unter anderem das Aktienkapital der Aktiengesellschaft für Hausbesitz ... auf den Namen der Herren A. und L. und auch auf meinen Namen zu fast gleichen Teilen erworben.

Die Gelder für die Gründung und die Finanzierung der neuen Gesellschaften und für den Erwerb der Aktien der bereits bestehenden Aktiengesellschaft ... wurden fast ausnahmslos von der Allgemeinen Zündholz‑Export‑Zentrale in Hamburg zur Verfügung gestellt. ... Ich habe jedoch später erfahren, dass die Allgemeine Zündholz-Export‑Zentrale ihrerseits die Aktiebolaget K. & T. belastet hat.

Es ist mir, was ich fernerhin ausdrücklich erkläre, Anweisung gegeben, die Namen der A. B. K. & T. oder der Svenska Tändsticks Aktiebolaget bei der Gründung der Gesellschaften bzw. bei dem Erwerb von Hypotheken nicht nach außen hin in Erscheinung treten zu lassen. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden demzufolge von Einzelpersonen gegründet und ebenso wurden die abgelösten Hypotheken von Einzelpersonen erworben. Zu dem Kreis dieser Personen sollten I. K., Krister L., Nils A. und ich gehören.

Ich habe die Briefe für die Lindenblock‑Hypotheken lediglich treuhänderisch für diese beiden Firmen in Verwahrung genommen. Da mir später von der Svenska Tändsticks A. B. mitgeteilt wurde, dass nur noch A. B. K. & T. an den Grundstücksgesellschaften beteiligt wäre und ich nur noch mit dieser Firma zu tun hätte, so habe ich diese Briefe treuhänderisch nur noch für die A. B. K. & T. in Verwahrung behalten. Tatsächlich hat sich die spätere Entwicklung der letzten zehn Jahre so gestaltet, dass ich nur mit der A. B. K. & T. die ganzen Angelegenheiten bearbeitet habe."

Die Aktiebolaget K. & T. Konkursbo in Stockholm war der Konkursverwalter des von Ivar K. und Paul T. gegründeten Unternehmens, das zunächst als Bauunternehmen gegründet, 1911 aber in eine Verwaltungsgesellschaft umgewandelt worden war. Die darum angeordnete Unternehmensgruppe soll aus bis zu 400 Tochtergesellschaften bestanden haben. Ivar K. starb wohl durch Selbsttötung am 12. März 1932 und wurde von seinem Vertrauten L. aufgefunden. Danach meldete das Unternehmen Konkurs an.

Nach Anhörung lehnte die Bekl. mit Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 13. August 2009 den Antrag auf Entschädigung des Unternehmens „Aktiengesellschaft f ..." ab, weil Herr R. nur Vorstandsmitglied, nicht aber an dem Unternehmen beteiligt gewesen sei.

Der Kl. hat am 10. September 2009 Klage (VG 22 A 237.09) erhoben, für die mit dem Geschäftsverteilungsplan 2010 die 4. Kammer zuständig geworden ist. Er macht geltend: Wie bereits im Jahr 1924 sei Herr R. neben den Herren L. und A. an der AG beteiligt gewesen, und zwar mit 3,601/12 des Grundkapitals. Ende der 1930er Jahre sei ihm diese Beteiligung durch rechtswidrigen Eingriff der Nazi‑Machthaber genommen worden. Seine bis zu diesem Eingriff fortdauernde materielle Rechtsposition sei aus den bekannten Gründen der rassischen und religiösen Verfolgung jüdischer Bürger durch die nationalsozialistischen Machthaber ab Ende der 1920er Jahre mit der zunehmend erkennbaren Bedrohung von Leib, Leben und Vermögen der jüdischen Bevölkerung formal durch Treuhandverhältnisse verdeckt worden. Diese Treuhandverhältnisse seien so gestaltet worden, dass zuverlässige Mitarbeiter und langjährige Freunde Beteiligungen treuhänderisch übernahmen mit der Folge, dass zumindest gesellschaftsrechtlich und publizitätsrechtlich der Treugeber, der materiell‑rechtlich Vollinhaber geblieben sei, nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Auch steuerlich seien die durch die Treuhandverhältnisse verdeckten Beteiligungen allein dem Treugeber zuzuordnen und zugeordnet worden.

R. habe mit Ivar K. seit 1919 nach dem gleichen Prinzip zusammengearbeitet. Danach habe R. mindestens ein Drittel der Anteile im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung gehalten und sei für das operative Geschäft in alleiniger unternehmerischer Verantwortung tätig gewesen. Er sei für Immobilieninvestitionen ein Partner auf Augenhöhe für K. gewesen. Stets sei großer Wert auf Diskretion gegenüber der Öffentlichkeit gelegt worden. Ihre Zusammenarbeit habe auf einem hohen Maß an Vertrauen beruht, was nicht zuletzt durch den bis zur Machtergreifung des Nazi‑Regimes großen wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen belegt werde. Wegen seiner Beteiligung an der AG habe ihr die jederzeitige Arisierung gedroht. Anlage K 21 zeige aber die Stellung Herrn R.s; damit bevollmächtigte er im Dezember 1938 Herrn W., seine Interessen als Gesellschafter von neun Gesellschaften in den Gesellschafterversammlungen wahrzunehmen. Diese Gesellschaften hätten zum Konzern der AG gehört. Insoweit habe das größte Interesse R.s bestanden, zum Schutze seines Vermögens seine Beteiligung an der AG so effektiv wie möglich verdeckt zu halten. Er habe auch für seine schwedischen Partner formell Aktionäre eingesetzt. Es sei ausgeschlossen, dass er seine umfassenden Kompetenzen und seine Beteiligungen freiwillig aufgegeben habe.

Vor dem Erörterungstermin am 16. September 2010 hat er gestützt auf Unterlagen, die er nach seinen Angaben zwischenzeitlich in vier schwedischen Reichsarchiven aufgefunden habe, vorgetragen: Unter dem 8. April 1933 habe R. an die Konkursverwaltung der K. & T. A. B. geschrieben, er sei entschlossen, um die Sanierung der AG zu fördern, mit dem 1. Juli aus dem Vorstand der AG auszutreten und seine Ansprüche wesentlich herabzusetzen. Er halte Aktien als Treuhänder. Der Konkursverwaltung bleibe allein die Entscheidung überlassen, wann sie die Aktien abnehmen wolle. In einem Schreiben - wohl W. - an die Konkursverwaltung vom 8. April 1933 sei davon die Rede, dass diese Verwaltung von ihrem Verlangen nach Aushändigung der Aktien nicht zurücktreten werde. Unter dem 22. Juli 1933 habe ihm W. geschrieben, er habe die gesamten Aktien der AG als Treuhänder für seine Auftraggeber in Depot und sei für Rechnung seiner Auftraggeber treuhänderisch Gesellschafter in den neun Grundstücksgesellschaften. Es stehe für beide Seiten fest, dass er betreffs der Aktien und Geschäftsanteile nur als Treuhänder fungiert habe. W.'s Auftraggeber seien daran interessiert, die Leitung in den Unternehmen einer ihnen nahestehenden Person zu übertragen. Unter dem 7. April 1938 habe R. an W. geschrieben, sein bisheriges Abkommen mit der Konkursverwaltung sei am 31. März 1938 abgelaufen, anderseits sei er noch Treuhänder für die Aktien der AG. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 25. September 1935 habe W. erwidert, der Konkursverwalter habe R. von allen Steueransprüchen, die durch die Verfügung über die Aktien der AG gegen ihn erhoben werden könnten, freigestellt.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2010 führt er an: Er nehme den roten Faden seiner Argumentation auf. R. habe 1919 etwa ein Drittel der Inhaberaktien besessen. Zu keiner Zeit habe er sein originär erworbenes Aktienpaket verkauft, verschenkt oder sonst wie an einen Dritten abgetreten oder übertragen, und zwar weit über das Jahr 1935 hinaus. Um eine Gefährdung der Gesellschaft durch Gläubiger L.'s und/oder A.s infolge deren Zugriffs auf die Aktien der beiden auszuschließen, hätten diese ihre Aktien auf R. übertragen. Die Frage, ob R. die Aktien L.'s und A.s seit 1930 als Treuhänder besaß, könne dahinstehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/04 -, zitiert nach juris) könnten seine Ansprüche nicht scheitern. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2006 - BVerwG 8 C 16.05 -, ZOV 2006, 374, entschiedenen Fall läge hier nicht nur die sachenrechtlich eindeutige Position der Inhaberschaft bei R., sondern vor allem sein wirtschaftliches Interesse. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dazu kommt es auf die Wirksamkeit der Abtretung, ihre frühzeitige Anzeige und/oder die Antragsrücknahme Frau O. nicht an, weil dem Kl. unabhängig davon kein Restitutionsanspruch in Bezug auf die AG zusteht.

Die vom Kl. in Ablichtung vorgelegten Unterlagen widerlegen seinen anfangs spekulativen Vortrag und belegen in Abweichung von der Ausgangslage bei Abfassung des Bescheids, dass Herr R. mindestens zwischen dem 22. Juli 1933 und dem 7. April 1938 - wenn auch nicht durchgängig - im Besitz aller Aktien der AG war. Da es sich um Inhaberaktien handelte, war er damit Aktionär. Diese Stellung verlor er bis spätestens 31. Dezember 1939 an den ,,Großgläubiger" der AG. Damit ist aber entgegen der vom Kl. zutreffend wiedergegebenen früheren Auffassung auch der Bekl. keine Schädigung Herrn R.s nach § 1 Abs. 6 VermG belegt. Denn dazu müsste der aus rassischen Gründen verfolgte Herr R. sein Vermögen verloren haben. Die Aktien müssten sein Vermögen gewesen sein. Zweifelsohne sind Aktien Vermögensgegenstände auch im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C -, ZOV 2009, 190, und vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 33.07 -, BVerwGE 134, 196 = ZOV 2009, 310 = NVwZ-RR 2010, 174 [175]). Wie allerdings auch der Kl. ursprünglich angeführt hat, ist im Rahmen des § 1 Abs. 6 VermG nicht allein auf die formale Rechtsposition abzustellen. Bei dessen Auslegung müssen die alliierten Rückerstattungsregelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 23.03 -, BVerwGE 122, 85 = ZOV 2005, 54 = NVwZ‑RR 2005, 80 [81] und darauf Bezug nehmend Urteil vom 16. August 2006 - BVerwG 8 C 16.05 -, ZOV 2006, 374 [375]).

Darin spielten Treuhandverhältnisse eine besondere Rolle. So bestimmte etwa Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 59 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen, dass Vorschriften näher bezeichneter Abschnitte des Gesetzes keine Anwendung auf Treuhandverträge finden, die abgeschlossen wurden, um einen aus Gründen des Art. 1 drohenden oder eingetretenen Vermögensschaden abzuwenden oder zu mindern. Ein Treuhandvertrag lag vor bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Vollrechts am Treugut vom Treugeber auf den Treuhänder mit dessen Verpflichtung, vom übertragenen Recht nicht oder nur im vertraglich vorgesehenen Umfang beschränkt im eigenen Interesse Gebrauch zu machen und den übertragenen Vermögensgegenstand später zurückzugeben (vgl. BGH, Entscheidung vom 18. März 1964 - IV ZR 112/63 -, RzW 1964, 373, und vom 26. Oktober 1965 - V ZR 36/65 -, RzW 1966, 15 [16); OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. März 1954 - 11 RW 223/53 -, RzW 1954, 202 [203]). In solchen Fällen wurde „mehr auf die wahre Wirkung des Rechtsgeschäfts ... als auf seine Form" abgestellt; es sollte nicht auf das Vorhandensein eines formalen Rechtstitels ankommen, sondern auf die weiter gefassten Ziele der Rückerstattung (vgl. ORG für die britische Zone, Entscheidung vom 26. Mai 1955 - SRC 52/510 -, RzW 1955, 270 [271]; ORG Berlin, Entscheidung vom 9. Juli 1958 - ORG/A/890 -, RzW 1958, 395; ORG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Juni 1959 - ORG/lII/672 -, RzW 1960, 362 [363]). Allerdings betrafen diese Fälle Treuhandverhältnisse, in denen der Treugeber der Verfolgte war, der Treunehmer aber unverfolgt. Bei einem Treuhandverhältnis, das durch das Auseinanderfallen von rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung gekennzeichnet ist, ist nicht zweifelhaft, dass als Geschädigter und damit Berechtigter der (verfolgte) Treugeber anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, aaO., Seite 81 bzw. Seite 55) und Urteil vom 16. August 2006, aaO.). Damit steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 1954 (RzW 1954, 135) nicht im Widerspruch, in der es um die Auslegung des Antrags eines Treuhänders ging, der für verpflichtet gehalten wurde, die Rechte des Treugebers im Rückerstattungsverfahren wahrzunehmen.

Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist es unerheblich, aus welchen Gründen Treugeber und Treunehmer dieses Treuhandverhältnis begründeten. Auch dann, wenn der Treunehmer nur aus steuerlichen oder sonstigen Gründen die wirtschaftliche Beteiligung des Treugebers verdecken wollte, zählte der Vermögensgegenstand (hier die Aktien) wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers, nicht zu dem des Treunehmers. Die Verfolgung des Treugebers aus rassischen Gründen ist für die wirtschaftliche Betrachtung unbedeutend. Dann ist aber auch unbedeutend, ob der Treunehmer rassisch verfolgt ist. Das macht das Treugut nicht zu seinem Vermögen, sondern könnte allenfalls dazu führen, dass der eigentlich unverfolgte Treugeber sein Vermögen wegen rassischer Verfolgung seines Treunehmers verlor, was hier aber nicht der Fall war.

Danach kann man die formale Rechtsposition eines Treuhänders in Bezug auf Aktien unabhängig vom Zweck des Treuhandverhältnisses nicht als Beteiligung des Treunehmers am Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ansehen. Auf diese Erwägungen geht das vom Kl. zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1995 nicht ein.

Herr R. hatte aber nur eine solche formale Rechtsposition. Das belegt die Herrn R. zugeschriebene eidesstattliche Versicherung in aller Deutlichkeit. Dass sie auch von ihm stammt, steht für das Gericht nicht in Frage, da die zeitgenössischen Betriebsprüfungsberichte darauf Bezug nehmen und sie zu den vom Kl. vorgelegten Unterlagen passt, mit ihnen nicht im Widerspruch steht. Diese eidesstattliche Versicherung widerstreitet auch schon der Darstellung des Kl., Herr R. habe originär Aktien gehalten, womit gemeint sein soll, er habe diese aus eigenen Mitteln für eigene Rechnung erworben. Auch seiner eigenen Einschätzung nach war er an die Weisungen seiner Auftraggeber gebunden und auf deren Abruf zur Herausgabe aller Aktien verpflichtet. Dass es dazu über Jahre hinweg nicht kam, stellt diese Gebundenheit nicht in Frage, sondern spricht für Gegenansprüche, die einem Treunehmer zustehen. Die wenigen, aber für diesen Fall aussagekräftigen Unterlagen lesen sich so, als ob Herr R. seinen Besitz der Aktien als Druckmittel für die Durchsetzung eigener Ansprüche im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Konkursverwaltung nutzte. Es deutet aber nichts darauf, dass er eine gegen die Interessen der Konkursverwaltung gerichtete Geschäftspolitik der AG verfolgte. Die Behauptung einer Position auf Augenhöhe war anfangs spekulativ und ist inzwischen haltlos. Herr R. dürfte einer von vielen gewesen sein, die sich in das K.-Imperium fügten.

Bei seiner Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen geht der Kl. selektiv vor. Den aus der Handelsregisterakte ersichtlichen Umstand, dass Herr R. seit 1925 bei keiner Hauptversammlung mehr als Aktionär auftrat, erörtert er nicht. Für seine These, Herr R. habe bereits zu dieser Zeit nationalsozialistische Verfolgung vorhergesehen und deshalb zu seinem Schutz Treuhänder seiner Aktien in den Hauptversammlungen auftreten lassen, findet sich kein Anhalt. Der Kl. wertet den Schriftwechsel aus den Jahren 1933/1935/1938 nur einseitig aus, wenn er daraus liest, dass Herr R. die Aktien besaß, aber übergeht, dass er dies erklärtermaßen nur als Treuhänder tat.

Ohne Erfolg hat der Kl. in der mündlichen Verhandlung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2006 für sich angeführt. Dort ist zwar davon die Rede, dass im Fall, dass der Treuhänder mit Mitteln und auf Veranlassung des Treugebers ein Grundstück direkt von einem Dritten erworben hatte, eine Berechtigung des Treugebers nie selbst in Betracht gezogen worden sei, weil der Treugeber nie eine formale Eigentümerposition innegehabt habe (ZOV 2006, 374 [375]). Doch hätte das auf Herrn R. allenfalls zu Beginn seiner Zusammenarbeit mit K. & T. zugetroffen. Nur zu dieser Zeit erwarb er auf Weisung und mit Mitteln der Schweden die Aktien, die er aber später anderen Mittelsmännern der Schweden übertrug, um sie schließlich wieder treuhänderisch für die Schweden zu halten. In dem vom Kl. angeführten Umstand, dass Herr R. eigene wirtschaftliche Interessen mit seiner Beteiligung an den Gesellschaften verband, sieht das Gericht nichts, was ihn zum wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien machte. Die hier zugrunde gelegte Betrachtung von Treuhandverhältnissen entsprechend der zitierten Rechtsprechung setzt nicht einen altruistisch tätigen Treuhänder voraus.

Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Erwägung des Kl., wenn der Treuhänder treuwidrig den von ihm gehaltenen Vermögensgegenstand auf einen Dritten übertrage, erlange dieser gleichwohl die volle Rechtsposition; eben dies sei durch die Abtretung Frau O.s an ihn geschehen, geht fehl. Denn Kaufgegenstand waren nicht die treuhänderisch gehaltenen Aktien, sondern „alle gegenwärtig und zukünftig ihr zustehenden Rechte und darauf bezügliche Restitutionsansprüche". Als Rechtsnachfolgerin eines bloßen Treuhänders, der nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien war, standen ihr aber insoweit keine Rechte, insbesondere keine Restitutionsansprüche zu.

Der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, der Treuhänder habe für den Treugeber vermögensrechtliche Anträge stellen können, ist unbehelflich. Denn Frau O. stellte nicht als Treuhänder für den Treugeber einen solchen Antrag, sondern machte für sich selbst vermögensrechtliche Ansprüche geltend. Verfehlt wäre die Vorstellung, ein verdeckt tätig gewesener Treuhänder könnte den Rückübertragungsantrag ohne Aufdeckung des Treuhandverhältnisses im eigenen Namen stellen und den vermögensrechtlichen Anspruch ggf. treuwidrig abtreten.

Schließlich bringt es den Kl. nicht zum Erfolg, dass er an Beweisschwierigkeiten zu einem mehr als 60 Jahre zurückliegenden Geschehen erinnert. Hier sind die entscheidungserheblichen Umstände in einer zur Überzeugungsbildung ausreichenden Weise aktenkundig. Sein Begehren scheitert nicht am Mangel an Beweisen, sondern daran, dass der erwiesene Sachverhalt das - bei ihm offenbar in Unkenntnis des Sachverhalts entstandene - Begehren nicht trägt.