Verfolgungsbedingter Vermögensverlust
VermG § 1 Abs. 6 ; REAO Art. 3 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Widerlegung der Verfolgungsvermutung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Anforderungen an die Widerlegung der Verfolgungsvermutung
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des Grundstückes in Berlin Prenzlauer Berg an die Beigeladene.
Das Grundstück war seit 1927 Eigentum der Frau Sara G., geb. S., die es durch notariellen Kaufvertrag vom 26. März 1935 an die Eltern der Kl., Fritz und Auguste W., veräußerte. Der Kaufpreis in Höhe von 82.601 Goldmark (mindestens 82.601 Reichsmark) wurde nach dem Vertrag durch Zahlung in Höhe von 42.000 Goldmark (mindestens 42.000 Reichsmark) und Übernahme der im Grundbuch Abteilung III eingetragenen Grundstückslasten in Höhe von 10.000 Goldmark (Nr. 1), 30.000 Goldmark (Nr. 2) und 601 Goldmark (Nr. 5) belegt. Die Verkäuferin verpflichtete sich, die weiter auf dem Grundstück haftende Hypothek von 40.000 Reichsmark (Abteilung III Nr. 6) auf ihre Kosten zur Löschung zu bringen. Sie wanderte 1935 nach Palästina aus und ist am 6. Juni 1964 in Haifa verstorben. Die Mutter der Kl. zog im Mai 1956 nach West-Berlin um und beantragte unter dem 20. September 1965 Entschädigung wegen des Schadens an ihrem Grundvermögen im Sowjetsektor von Berlin, wobei sie angab, sie habe das Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg durch "Kauf von Herrn G. im Mai 1935 für RM 98.000,- erworben". Nachdem auch der Erbe der verstorbenen Voreigentümerin, Michael G., Entschädigung beantragt hatte, führte die Mutter der Kl. zu den Umständen des Grundstückskaufs in einem Schreiben vom 28. Januar 1981 an das Ausgleichsamt Berlin aus, ihr Mann habe Ende 1934 in dem gemeinsam geführten Restaurationsbetrieb im Fleischgroßmarkt Landsberger Allee einige Stammgäste um Hinweise gebeten, falls diese von einem zu verkaufenden Mietgrundstück wüßten. Daraufhin habe ihm im Frühjahr 1935 ein Informant den Kontakt zu Herrn G. vermittelt, der den Verkauf mit der beabsichtigten Auswanderung zu seiner Tochter nach Polen motiviert habe. Neben der Übernahme von Hypotheken in Höhe von 40.000 RM sei ein Geldbetrag in Höhe von 58.000 RM teils aus Ersparnissen, teils durch ein Darlehn der Bank in Höhe von 25.000 RM finanziert, an Herrn G. ausgezahlt worden. Auf Antrag des Erben Michael G. stellte das Ausgleichsamt Berlin unter der Annahme, der verstorbene Ehemann der früheren Eigentümerin, Samuel G., sei Eigentümer des Grundstücks gewesen, durch Bescheid vom 6. August 1981 fest, daß dieser das Grundstück mit einem Einheitswert von 83.300 RM, belastet mit einer Hypothek in Höhe von 40.601 RM, auf Grund nationalsozialistischer Zwangsmaßnahmen habe verkaufen müssen. Durch Änderungsbescheid vom gleichen Tage stellte diese Behörde gegenüber der Rechtsvorgängerin der Kl. u.a. fest, in die freie Verfügung des Verfolgten sei ein Kaufpreis in Höhe von 57.399 RM gelangt. Dieser Betrag lag dann auch der Festsetzung der Entschädigung des Erben Michael G. durch Bescheid des Ausgleichsamtes Berlin vom 22. April 1982 zugrunde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich dagegen, daß der Bekl. das Eigentum an dem Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg auf die Beigeladene zurückübertragen hat. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Beigeladene als Rechtsnachfolgeorganisation (§ 2 Abs. 2 VermG) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG rückübertragungsberechtigt ist, weil ihrer Rechtsvorgängerin das Grundstück durch eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG entzogen worden ist. Nach dieser Vorschrift ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des ll. Abschnitts der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBI für Groß Berlin I S. 221) [im folgenden: REAO] vermutet. Art. 3 Abs. 1 REAO begründet die Vermutung, daß die Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes durch jemanden, der unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war (Buchst. a) oder zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte (Buchst. b), eine ungerechtfertigte Entziehung war. Diese Vermutung für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust kann nach Art. 3 Abs. 2 REAO bei Veräußerungen nach Abs. 1 a), wenn keine anderen Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, durch den Beweis widerlegt werden, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er über ihn frei verfügen konnte; angemessen ist ein Geldbetrag, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit wäre. Erfolgten die Veräußerungen in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945, kann die Vermutung gemäß Art. 3 Abs. 3 REAO bei Veräußerungen nach Abs. 1 b) über die Voraussetzungen des Abs. 2 hinaus, durch den zur Genüge des entscheidenden Gerichts erbrachten Beweis widerlegt werden, daß entweder das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre (Buchst. a) oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers, z.B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland, wahrgenommen hat (Buchst. b).
Vermutet wird nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO sowohl, daß ein Mitglied der dort genannten Gruppen verfolgt wurde, als auch daß diese Verfolgung kausal für die Veräußerung war. Dies entspricht der Systematik der Vorschrift, die allein bei den Anforderungen an die Widerlegung der Verfolgungsvermutung zwischen der Zeit vor dem 15. September 1935 (Abs. 2) und danach (Abs. 3) differenziert. Als Gruppe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO verfolgt wurden während der gesamten nationalsozialistischen Herrschaftszeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die Menschen, die nach den Kriterien der nationalsozialistischen Rassegesetze als Juden angesehen wurden (vgl. dazu § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 [RGBI. I S. 1334]). In der Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht wurde teilweise bestritten, daß Juden bereits ab dem 30. Januar 1933 zum Kreis der rassisch Verfolgten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gehörten, und dies erst für die Zeit seit dem Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes und des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre ("Nürnberger Gesetze") am 15. September 1935 angenommen (vgl. dazu Rieger, VIZ 1995, S. 433 ff., m.w.N.; zustimmend Wasmuth, VermG, § 1 Rn 208). Für die Annahme einer Gruppenverfolgung kommt es jedoch nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes nicht ausschließlich oder in erster Linie auf die einschlägigen von Zeit zu Zeit von der deutschen Regierung erlassenen gesetzlichen Bestimmungen an. Wie sich bereits aus der Bezugnahme auf die Absicht der deutschen Regierung oder der NSDAP und auf Maßnahmen der Regierung oder der NSDAP ergibt, können Ansatzpunkte für die Bestimmung einer verfolgten Gruppe alle mit Billigung oder Duldung der totalitären Behörden erfolgten Aktionen sein, denen Juden bereits unmittelbar nach der Machtergreifung ausgesetzt waren (vgl. ORG Berlin, RzW 1955, S. 287 f.; Schwarz, Wiedergutmachung, Band 1, Seite 129; Kimme-Dietsche, VermG, § 1 Rn 154; Schmidt/Block, VIZ 1994, 49, 104 [105]). Da Frau G. nach der in der Akte des Ausgleichsamtes Bremen ("F/I/G-889 F/l/G 39(E)" Abschnitt I Blatt 39) befindlichen beglaubigten Übersetzung des Erbscheines vom 8. Dezember 1964 dem jüdischen Glauben angehörte und zur Zeit ihres Todes israelische Staatsbürgerin war, gehörte sie als Jüdin zu der verfolgten Gruppe.
Der Kl. ist es nicht gelungen, die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO durch den Gegenbeweis zu widerlegen. Obwohl Art. 3 Abs. 2 REAO allein auf die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO Bezug nimmt, können die dort genannten Voraussetzungen auch auf die Widerlegung der Vermutung bei Gruppenverfolgung angewendet werden Die Kl. ist für ihre Behauptung, das Grundstück sei für den ihrer Ansicht nach angemessenen Kaufpreis von 98.000 RM veräußert worden, beweisfällig geblieben (wird ausgeführt).