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verfolgungsbedingter Vermögensverlust

VG BerlinVG 31 A 110.02 rechtskräftig22.10.2004ZOV 2005, 383

VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 1; REAO Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; VO über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.5.1933

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsversteigerung; Ursachenzusammenhang; Verfolgung; Vermögensverlust; Schuldnerschutzrechte; Zuschlagsbeschluss

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermögensverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung hat seine Ursache in der staatlichen Verfolgungsmaßnahme, wenn die Zwangsversteigerung unter Umständen stattfindet, die den Schluß nahelegen daß in einem - nicht verfolgungsbedingten - Normalfall die Gläubigerbefriedigung nicht zu einer Liquidierung des Grundvermögens geführt hätte. 2. Die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 REAO gilt nicht für den Vermögensverlust aufgrund von Zwangsversteigerungen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Linda von Schwanenflügel. Er wendet sich gegen einen Bescheid, wonach die Beigeladenen Berechtigte hinsichtlich des Vermögens der "Hatex" Handelsgesellschaft für Textilerzeugnisse AG i. L. (im folgenden: Hatex) und damit auch bezüglich des Streitgrundstückes C.straße in Berlin-Mitte sind. Das Grundstück stand am 30. Januar 1933 im Eigentum der Hatex. Die Beigeladenen sind Rechtsnachfolger von J. M., der Jude war, Deutschland Ende 1931 verließ und 1938 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt wurde. Er war Anteilsinhaber bzw. Gesellschafter verschiedener Unternehmungen, darunter mehrerer Grundstücksgesellschaften ("M.-Konzern"). Über direkte und mittelbare Beteiligung war er nach den behördlichen Feststellungen letztlich auch alleiniger Inhaber der Hatex. Deren Aktivvermögen bestand bis zu ihrer Liquidation, die am 8. Dezember 1931 beschlossen wurde, im wesentlichen aus dem Streitgrundstück. Ein Buch- und Betriebsprüfer hielt im Juli 1931 fest, die Hatex habe niemals satzungsgemäße Geschäfte (Handel und Herstellung von Textilerzeugnissen aller Art) getätigt, sondern sei eine reine Grundstücksgesellschaft. Es liegen Unterlagen über ihre Betriebsergebnisse in den Jahren 1925, 1926, 1929 und 1930 vor; danach wurde nur im Jahre 1930 ein leichter Gewinn in Höhe von 291,14 RM erzielt, der aber auch in diesem Geschäftsjahr mit einem weit höheren Verlustvortrag saldiert werden mußte. Laut Bericht des Steuerprüfers vom 6. Juli 1931 ergaben sich für 1925 - 1929 aus der Handelsbilanz durchgängig Verluste, während die Ergebnisse nach außerhalb der Bilanz durchgeführten Hinzurechnungen 1926, 1928 und 1929 gemäß entsprechender Feststellung positiv waren.

In einem betriebswirtschaftlichen Aktenvermerk über die - zum M.-Konzern gehörende - T. Aktiengesellschaft für Grundbesitz hielt der Betriebsprüfer K. unter dem 24. Juni 1932 aufgrund von Prüfungen für die Jahre 1928/30 u. a. folgendes fest:

"Die allgemeine Wirtschaftskrise hat mindestens seit Mitte 1931 auch die fremden Mieter der zahlreichen Konzerngrundstücke in Berlin doch in so erheblichem Umfang in Mitleidenschaft gezogen, daß die Mietrückstände von Monat zu Monat ansteigen (bei Wohnungen und bei gewerblichen Mietern), Mietherabsetzungen und unvermietbare Geschäftsräume besonders seit Anfang 1932 die Lage hier immer bedrohlicher machen, während die Hauszinssteuer und Hypothekenlasten weiter laufen, so daß bereits im Herbst 1931 die Lage kritisch zu werden drohte und besondere Vereinbarungen mit den Hypothekenbanken getroffen werden mußten, um ein zwangsweises Vorgehen dieser Gläubiger angesichts der Illiquidität des Konzerns - was jedoch nicht mit Vermögenslosigkeit oder gar Überschuldung gleichzusetzen wäre - zu verhindern. So ist nach Angabe der Konzernleitung schließlich eine Art "freiwilliger" Zwangsverwaltung der meisten Grundstücke des Konzerns eingeführt worden, wobei einer eigens zu diesem Zweck erst Ende 1931 gegründeten Firma des M.-Konzerns (C. GmbH) als Verwertungsgesellschaft ohne eigenes Risiko diese Verwaltung der Konzerngrundstücke von den Gläubigern treuhänderisch übertragen wurde. Diese C. GmbH soll jetzt 1932 als Liquidatorin die zahlreichen kleinen Berliner Grundstücksgesellschaften des Konzerns auflösen, jedoch nicht, wie Zeitungsberichte oft meldeten, weil M. Deutschland verlassen habe und daher seinen Grundbesitz verkaufe (er würde jetzt kaum annehmbare Preise erzielen), sondern nur um die steuerlichen Vorteile der letzten Notverordnungen (...) wahrzunehmen. (...) Solange die allgemeine Wirtschaftslage und damit auch der Grundstücksmarkt gegenüber dem heutigen Zustand keine erhebliche Besserung bringt, dürften somit die Zukunftsaussichten für die T. AG und für die anderen Grundstücksgesellschaften des Konzerns im Gegensatz zu der für die Zeit bis Ende 1930 festgestellten günstigen Lage sehr schlecht sein und die früher durchaus produktiv gewesenen hohen Schulden wirtschaftlich infolge der hohen Zinslast und der neuerdings wahrscheinlich fehlenden Rentabilität der Häuser bereits eine gefahrbringende Last geworden sein."

Am 28. September 1932 wurde im Grundbuch des Streitgrundstückes ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsverwaltung, am 24. Dezember 1936 über die Anordnung der Zwangsversteigerung eingetragen. Mit Beschluß vom 21. April 1937 schlug das Amtsgericht Berlin dem Kaufmann G. M. als Meistbietendem das Streitgrundstück, dessen Einheitswert seinerzeit 84.900 RM betrug, für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 70.000 RM zu. Gelöscht wurden in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte, nämlich die Eintragung Nr. 16 teilweise in Höhe von 2.150,53 Gramm Feingold sowie die Grundpfandrechte Nr. 24 - 6.403,38 RM - und Nr. 25 - 767,70 RM, während ein Teil des Grundpfandrechts Nr. 16, dessen Bestehenbleiben vereinbart wurde, von dem Ersteher übernommen wurde. Der Ersteher veräußerte das Streitgrundstück am 16. Mai 1939 zu einem Kaufpreis von 81.000 RM an F. von Sch. weiter; der Kaufpreis wurde u. a. durch Übernahme des erwähnten Grundpfandrechts Nr. 16 - soweit bestehengeblieben - belegt, das mit 54.000 RM bewertet wurde. 1939/1940 wurde das Grundstück in die zugleich gegründete Fa. T. K. Stempelfabrik KG eingebracht. Bezüglich dieser KG wurde im Januar 1960 im Handelsregister vermerkt, die Gesellschaft sei aufgelöst und Frau L. von Sch. sei Alleininhaberin.

Im Juli 1991 stellten die Beigeladenen u. a. bezüglich des Streitgrundstückes Restitutionsantrag. Im Dezember 1992 veräußerte es L. von Sch. für einen Kaufpreis von 2,5 Mio. DM. Unter dem 3. März 1993 wurde hierfür eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt. Die Erwerber wurden im März 1994 im Grundbuch eingetragen. Im November 1994 erhoben die Beigeladenen, nachdem ihnen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung bekannt wurden, Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung, über den noch nicht entschieden ist. Im September 1994 verkauften die Eigentümer das Grundstück weiter; Eigentumsumschreibung erfolgte bislang nicht; für die Käufer ist jedoch eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Bebauung des Grundstückes wurde im Krieg zerstört.

Danach wurde es mit einem einstöckigen Barackengebäude bebaut. Dieses ist zwischenzeitlich abgerissen und das Grundstück flurstückübergreifend neu bebaut.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2002 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt fest, daß die Beigeladenen als Erben nach J. M. in Erbengemeinschaft Berechtigte seien. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung liege ein Schädigungstatbestand vor, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Zwangsversteigerung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Das sei hier der Fall, denn vermutlich habe J. M. nach negativem Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen der gegen ihn und seine Ehefrau festgesetzten Reichsfluchtsteuer in Höhe von über 8 Mio. RM die Entscheidung getroffen, seine Bemühungen zum Erhalt der Immobilien einzustellen. Seine Erkenntnis, daß das Vermögen auf Dauer vor dem Zugriff der Nationalsozialisten nicht mehr zu retten sei, werde durch seine Ausbürgerung und den damit verbundenen Vermögensverfall im Jahre 1938 bestätigt. Der Bescheid wurde der Klägerseite am 22. Januar 2002 zugestellt.

Zur Begründung der am 21. Februar 2002 erhobenen Klage macht der Kl. im wesentlichen folgendes geltend: Der hier zu beurteilende Vermögensverlust im Rahmen der Zwangsversteigerung sei ebensowenig verfolgungsbedingt gewesen wie die Ausreise von J. M. und seiner Familie. Gegen die Eheleute hätten vielmehr bereits 1927 Einkommensteuerschulden von über 2 Mio. RM bestanden. J. M. habe das Streitgrundstück zu Spekulationszwecken gekauft. Von der Hatex seien nur Verluste erwirtschaftet worden. Im Hinblick auf den Liquidationsbeschluß von 1931 sei es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Ziel gewesen, das Vermögen der Gesellschaft in Geld zu verwandeln. Dem Geschäftsbericht für die Hatex vom 8. September 1932 sei zu entnehmen, daß Forderungen gegen die beiden Gesellschafter der Hatex - mithin wirtschaftlich gegen J. M. - als zur Zeit nicht eintreibbar bezeichnet wurden, was nichts anderes heiße, als daß die beiden Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen seien. Schon 1933/1934 seien mindestens neun Grundstücke, die wirtschaftlich J. M. gehört hätten, zwangsversteigert worden, was belege, daß J. M. keineswegs mehr seinen gesamten Grundbesitz habe halten können und wollen. Verfolgungsmotiviert sei erst eine im Jahre 1938 erfolgte Verweigerung der Genehmigung für die von J. M. beabsichtigte Effektenverwertung gewesen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Der Kl. ist als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der L. von Sch., zu dem das Streitgrundstück gehört, prozeßführungsbefugt (§ 2212 BGB).

Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Erben nach L. von Sch. in ihren von dem Kl. geltend zu machenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen. Danach kommt eine Rückübertragung an die Beigeladenen oder Feststellung ihrer Berechtigung nicht in Betracht. Eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG läßt sich mit der erforderlichen Gewißheit nach Überzeugung des Gerichts nicht feststellen.

Nach seinem § 1 Abs. 6 Satz 1 ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des 2. Abschnittes der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, S. 221 - im folgenden: REAO) zugunsten des Berechtigten vermutet. Diese Vermutung umfaßt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b REAO die Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch jemanden, der zum Kreis der kollektiv Verfolgten gehörte.

Der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Wege der Zwangsversteigerung eingetretene Eigentumsverlust an Vermögenswerten kann als Vermögensverlust "auf andere Weise" grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG unterfallen. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Einfügung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG bewußt davon abgesehen, die Vermutungsregel des Art. 3 der RE-AO auf den Vermögensverlust aufgrund von Zwangsversteigerungen zu erstrecken. Dies ergibt sich aus dem auf "Veräußerung" und "Aufgabe" von Vermögensgegenständen beschränkten Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der REAO und wird sowohl durch die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 6 Satz 2 als auch den Normzweck bestätigt (BVerwG, Urteil vom 14. November 1996 - 7 B 286.96 -, Buchholz, 428 § 1 VermG Nr. 95 = ZOV 1997, 408; Beschluß vom 14. August 1997 - 7 B 197.97 -, ZOV 1998, 447). Dies hat zur Folge, daß der Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Vermögensverlust bei Zwangsversteigerungen nicht vermutet werden darf, sondern im Einzelfall nach den allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen ist. Damit obliegt dem Alteigentümer oder dessen Rechtsnachfolger nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Verfolgungsbedingtheit eines im Wege der Zwangsversteigerung eingetretenen Vermögensverlustes.

Soweit bei der rechtlichen Beurteilung von Zwangsversteigerungen auf die im Rückerstattungsrecht vertretenen unterschiedlichen Theorien - Mißbrauchs- bzw. Verursachungstheorie (Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, Rdn. 156) - abgehoben wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Begriffs- und Theoriebildung seinerzeit in Anwendung von Art. 2 der RE-AO, insbesondere der Abs. 3 und 4 dieses Artikels erfolgt ist (vgl. BGH NJW 1954, 268, 269). Denn Art. 2 regelte in der Sache, was unter einer anspruchsbegründenden ungerechtfertigten Entziehung zu verstehen ist. Art. 2 gilt aber im vorliegenden Zusammenhang nicht, weil § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG lediglich bezüglich der Vermutungsregelungen auf alliiertes Recht verweist. Der allein einschlägige § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG bestimmt hingegen nicht mehr und nicht weniger, als daß der Vermögensverlust - eine förmliche (staatliche) Entziehung wird im Gegensatz zu den alliierten rückerstattungsrechtlichen Vorschriften hier nicht verlangt - von der Verfolgung verursacht war. In den Fällen der Zwangsversteigerung besteht ein solcher Kausalzusammenhang aber nicht schon dann, wenn die Forderung, derentwegen das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, deutlich unter dem Wert des betroffenen Grundstückswerts steht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung wegen einer nur geringfügigen Forderung nicht betrieben werden dürften; auch der Gläubiger einer nur geringen Forderung hat mit seinem Vollstreckungsanspruch grundsätzlich das Recht auf Immobiliarvollstreckung. Dies gilt um so mehr in den Fällen, in denen der Schuldner für den Gläubiger - aus welchen Gründen auch immer - nicht erreichbar ist und der betreffende Anspruch - gerade auch für diesen Fall - durch ein Grundpfandrecht gesichert worden ist (vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1992, BT-Dr. 12/294, S. 49 f.). Mithin kommt es nicht darauf an, wer im vorliegenden Fall die Zwangsversteigerung betrieben hat, was den Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Auch wenn etwa ein nicht eingetragener vorrangiger Gläubiger oder die Grundpfandrechtsgläubiger der Eintragungen Nr. 24 und 25 in Abt. III des Grundbuches das Verfahren wegen ihrer - vergleichsweise - geringen Forderungen betrieben haben sollten, wäre das unerheblich.

Allerdings ist auch in einem solchen Fall, wenn also ein Gläubiger durchaus korrekt lediglich zur Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche und ohne Schädigungsabsicht gegenüber dem Grundstückseigentümer die Zwangsversteigerung betrieben hat, die Annahme möglich, daß der Vermögensverlust verfolgungsbedingt ist. Dies muß insbesondere dann angenommen werden, wenn der Schuldner verfolgungsbedingt nicht mehr in der Lage war, seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren wahrzunehmen. Die weitreichenden Möglichkeiten des Gläubigers in der Immobiliarzwangsvollstreckung sind gerade deswegen rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie häufig nur Beugemittelcharakter dadurch haben, daß sie den Schuldner zur Erfüllung des titulierten Anspruchs anhalten. Nach allem muß daher angenommen werden, daß ein Vermögensverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung seine Ursache in der staatlichen Verfolgungsmaßnahme hat und nicht in dem für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Willen des privaten Gläubigers, sein Recht durchzusetzen, wenn die Zwangsversteigerung insgesamt unter Umständen stattfindet, die den Schluß nahelegen, daß in einem Normalfall - wenn also nicht ein vom Regime Verfolgter betroffen war - die Gläubigerbefriedigung nicht zu einer Liquidierung des Grundvermögens geführt hätte (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 7 C 28.01 -, ZOV 2002, 364 = VIZ 2003, 19 f.; Urteil der Kammer vom 27. September 1996 - VG 31 A 158.95 -, ZOV 1997, 205).

Nach diesen Maßstäben steht ein Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 6 VermG nicht mit der erforderlichen Gewißheit fest. Solche ist entgegen dem von der Behörde fehlerhaft angewandten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur dann gegeben, wenn das Gericht vom Vorliegen des Schädigungstatbestandes überzeugt ist. Es ist hier aber insbesondere nicht feststellbar, daß J. M. oder für die Hatex handelnden Personen im hier zu beurteilenden Zwangsversteigerungsverfahren an der Ausübung ihrer Rechte behindert worden wären. Zum Ablauf des konkreten Zwangsversteigerungsverfahrens lassen sich Einzelheiten ohnehin nicht berichten, weil die Zwangsversteigerungsakten - soweit ersichtlich - weitgehend nicht mehr vorhanden sind. Soweit Unterlagen aus diesem Verfahren vorliegen, ergibt sich aus diesen kein Rechtsverstoß. Ein solcher wird auch von den Beigeladenen nicht substantiiert dargetan.

Im Versteigerungszeitpunkt sind weiter auch noch keine das Zwangsversteigerungsverfahren regelnden Vorschriften zur Anwendung gelangt, die als solche Juden diskriminiert hätten. Insbesondere war das Recht eines Schuldners, im Zwangsversteigerungsverfahren selbst ein Gebot zur Ersteigerung des Grundstücks abzugeben, für jüdische Betroffene erst durch § 7 Abs. 3 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBI. I, S. 1709) ausgeschlossen worden.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß der hier zu beurteilende Vermögensverlust deswegen eingetreten ist, weil der vormaligen Eigentümerin etwa Rechte nach der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBI. I, S. 302) beschnitten worden wären. Auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlte, daß etwa der Schuldnerschutz nach § 5 der genannten Verordnung auf Juden keine Anwendung finde, wurden allerdings jedenfalls ab 1940 die Interessen von Juden grundsätzlich nicht als schutzwürdig anerkannt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 7 C 28/01 -, ZOV 2002, 364 = VIZ 2003, S. 19). Zwar meinen die Beigeladenen unter Hinweis auf das von ihnen vorgelegte Gutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung an der Technischen Universität Berlin, für Berlin müsse spätestens ab 1935 eine die Juden diskriminierende Entscheidungspraxis nach der genannten Verordnung angenommen werden. Ein solcher Schluß ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht durch die Darlegungen in dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten nach Auffassung der Kammer nicht belegt. Zum einen ergibt sich auch aus den Ausführungen des genannten Gutachtens nicht, daß in Berlin durchgängig oder in der Regel vor 1940 diskriminierend verfahren worden wäre. Es wird in dem Gutachten ausdrücklich ausgeführt, es habe einzig in der Hand des Versteigerungsrichters gelegen, ob Juden der gesetzliche Vollstreckungsschutz zuerkannt oder verweigert wurde (...). Soweit die Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf den Vorstoß von Berliner Versteigerungsrichtern im Jahre 1934 zur Änderung insbesondere von verfahrensrechtlichen Vorschriften, soweit Grundstücke von im Ausland befindlichen Eigentümern betroffen waren, abheben und sinngemäß daraus den Schluß ziehen, die Entscheidungspraxis habe schon vor dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. März 1940 in Versteigerungsverfahren in diskriminierender Weise die bestehenden Schuldnerschutzvorschriften auf Juden nicht angewandt, erscheint der Kammer dieser Schluß keineswegs als zwingend. Sie neigt im Gegenteil eher dazu, daß der erwähnte rechtspolitische Vorstoß, gerade weil er von den Autoren als erforderlich angesehen wurde, belegt, daß die Richter sich, wenn auch möglicherweise zum Teil widerwillig, an das bestehende Recht gehalten haben. Darauf deutet z. B. der zitierte ausdrückliche Hinweis des Amtsrichters R., der den seinerzeitigen Vorstoß begründet hat, hin, das geltende Recht lasse für erforderlich gehaltene Änderungen in der Entscheidungspraxis bezüglich der Grundstücke von ausländischen Spekulanten gerade nicht zu (...). Ebenso sprechen die wiedergegebenen, den Vorschlag ablehnenden Stellungnahmen des Reichsjustizministeriums und des Auswärtigen Amtes in diese Richtung. Schließlich gibt auch der wiedergegebene Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 31. März 1936 - 2 T 1249.35 - einen Hinweis darauf, daß die Beachtung des geltenden Rechts gegenüber Juden seinerzeit auch damit begründet sein konnte, daß die Rechtsanwender nicht sich selbst, sondern vielmehr ausschließlich die neuen Machthaber zur Beschneidung dieser Rechte für befugt halten konnten (...).

Zum anderen sah § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerungen nur für den Fall vor, daß die Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten auf Umständen beruhte, die in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung begründet waren und die abzuwenden der Schuldner nicht in der Lage war. Insbesondere die letztgenannte Voraussetzung kann hier keinesfalls ohne weiteres angenommen werden. Soweit man hierbei auf die Hatex selbst abstellt, läßt sich die Verweigerung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung, so sie denn überhaupt erfolgt ist, rechtlich deswegen nicht weiter bewerten, weil es bezüglich der Hatex an weiteren Erkenntnissen fehlt und auch nicht ersichtlich ist, wie solche gewonnen werden könnten. Stellt man insoweit auf J. M. selbst ab, so tragen die Beigeladenen selbst vor, dieser sei im Schädigungszeitpunkt keineswegs vermögenslos gewesen, vielmehr werde sein Vermögen zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in den Niederlanden nach Ausreise aus Deutschland auf ca. 100 Millionen Reichsmark geschätzt. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, auch wenn für sie die Voraussetzungen vorgelegen haben sollten, gemäß § 5 Abs. 3 der genannten Verordnung abzulehnen war, wenn sie dem betreibenden Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil gebracht hätte oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder sonstigen Verhältnisse des Grundstückes anzunehmen war, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde. Auch hierzu lassen sich keinerlei Feststellungen treffen, weil die entsprechenden Unterlagen nicht mehr existieren und auf andere Weise zu dem konkreten Verfahren kein Aufschluß zu gewinnen ist.

Auch vermag sich die Kammer nicht von der Auffassung der Beigeladenen zu überzeugen, eine Gesamtschau der nach Abschluß des Reichsfluchtsteuer sowie des Devisenstrafverfahrens eingetretenen Lage für J. M. müsse zu dem Schluß führen, daß der hier zu beurteilende Vermögensverlust verfolgungsbedingt erfolgt sei, weil es J. M. danach als sinnlos habe erscheinen müssen, weitere Geldmittel nach Deutschland zu leiten. Es mag zwar sein, daß in der Tat in Auswirkung der genannten Verfahren es J. M. im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht zweckmäßig erschien, Geld in die von ihm beherrschten wirtschaftlichen Unternehmungen in Deutschland zu geben. Allerdings vermag sich die Kammer nicht die Überzeugung davon zu verschaffen, daß dies verfolgungsbedingt im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG war. Denn im Zusammenhang mit diesen Verfahren fallen Umstände auf, die gerade nicht auf nationalsozialistische Verfolgungsmotivation hindeuten, sondern eher dafür sprechen, daß sowohl das Reichsfluchtsteuer- als auch das Devisenstrafverfahren möglicherweise auch unter uneingeschränkt rechtsstaatlichen Bedingungen im wesentlichen ähnlich abgelaufen wären. So ist hinsichtlich der Reichsfluchtsteuer in erster Linie der Umstand anzuführen, daß der seinerzeit streitgegenständliche Steuerbescheid schon vom 13. Juli 1932, mithin aus der Zeit vor der Herrschaft der Nationalsozialisten, stammte. Dasselbe gilt für die diesen bestätigende Entscheidung des Finanzgerichts beim Landesfinanzamt Berlin vom 24. Januar 1933. Zum ersten Mal zugunsten von J. M. wurde in diesem Verfahren dann durch den Reichsfinanzhof am 13. Juli 1933 entschieden, als die Nationalsozialisten an der Macht waren. Die von den Beigeladenen in den Mittelpunkt ihrer Darlegungen gerückte zweite Entscheidung des Finanzgerichts beim Landesfinanzamt Berlin vom 19. November 1936 hatte im Zuge des weiteren Verfahrens wiederum keinen Bestand, sondern war Gegenstand einer aufhebenden Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 9. Dezember 1937. In dem von den Beigeladenen vorgelegten Gutachten ist diesbezüglich ausgeführt, daß der seinerzeitige anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte von J. M. F. im zweiten Verfahrensgang bei dem Reichsfinanzhof unter dem 28. Juni 1937 die zugrundelegende Rechtsbeschwerde verfaßt habe (a.a.O., S. 242). An gleicher Stelle ist übrigens davon die Rede, daß M.s Anwalt 1937 noch mit dem Reichswirtschaftsministerium und bis Anfang 1938 mit den Berliner Finanz- und Steuerbehörden verhandelt habe. Insbesondere der Erfolg der Rechtsbeschwerde und in gewisser Weise auch die erwähnten Verhandlungen sprechen eher dafür, daß die bestehenden Vorschriften auch gegenüber J. M. noch beachtet wurden. (...)

Auch im Hinblick auf das gegen J. M. durchgeführte Devisenstrafverfahren ergibt sich keine für die Beigeladenen günstigere Beurteilung. Zwar mag es sein, daß wegen der zugleich angeordneten Einziehung von 941.999,60 RM und der dadurch für die staatlichen Stellen eröffneten weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten J. M., wie schon oben angenommen, nicht mehr daran interessiert war, weiteres Geld nach Deutschland zu leiten. Aber auch hier steht keineswegs fest, daß das Ergebnis dieses Verfahrens ursächlich mit der nationalsozialistischen Herrschaft zusammenhängt. Genaue Feststellungen lassen sich diesbezüglich schon deswegen nicht treffen, weil die einschlägigen Akten alle nicht mehr zur Verfügung stehen. Dagegen, dieses Verfahren als Ausdruck nationalsozialistischer Verfolgung zu werten, spricht, daß es nicht unter nationalsozialistischer Herrschaft initiiert wurde, sondern die Frankfurter Devisenstelle schon am 28. November 1932 dem Reichswirtschaftsminister berichtet und diesem den Ermittlungsbericht der Frankfurter Zollfahndungsstelle vom 31. Oktober 1932 vorgelegt hatte (...). Weiter heißt es in dem von den Beigeladenen beigebrachten Gutachten (...):

"Die Frankfurter Zollfahndungsstelle hatte am 17. Januar 1933 weitere 17 Seiten Ermittlungsergebnisse zusammengestellt und nicht mehr nur dafür plädiert, Vermögenswerte der Eheleute M. bis zu einer 1 Mio. RM und das gesamte Vermögen der Pilota zu beschlagnahmen sowie das zuständige Finanzamt zur Festsetzung einer Reichsfluchtsteuer zu veranlassen und die Forderungen mittels Steuersteckbrief durchzusetzen, sondern verlangte darüber hinaus Haftbefehle gegen J. und E. M. und mehrere der M.schen Direktoren."

Schließlich sprechen weitere Gesichtspunkte dafür, daß möglicherweise Grund für den hier zu beurteilenden Vermögensverlust nicht die Tatsache war, daß J. M. zur Gruppe der verfolgten Juden gehörte, sondern andere Umstände gewesen sein können. Zum einen drängt sich auf, daß der von J. M. in den zwanziger Jahren verfolgte expansive wirtschaftliche Kurs - "Liquiditätsmaximierung durch Verschuldung" (SA II, Bl. 27) - sich in den dreißiger Jahren nicht mehr halten ließ, wie es insbesondere auch in dem Vermerk des Betriebsprüfers K. vom 24. Juni 1932 zum Ausdruck kommt. Vor allem aber spricht die Tatsache, daß aktenkundig mindestens acht Grundstücke der M.-Gruppe schon vor 1933 durch Zwangsversteigerung verlorengegangen waren, dafür, daß für den hier zu beurteilenden Vermögensverlust auch andere Gründe als die Herrschaft der Nationalsozialisten in Betracht zu ziehen sind.

In der vorliegenden finanzgerichtlichen Entscheidung vom 19. November 1936 heißt es weiter, der Vertraute J. M.s, Dr. C., habe Anfang März 1932 gegenüber dem Finanzamt angegeben, J. M. sei von einer Gläubigerin zum Offenbarungseid geladen worden, dem, wie der ebenfalls wiedergegebenen Äußerung des Finanzamts Kassel vom 2. März 1933 zu entnehmen ist, sich J. M. durch Flucht nach Holland entzogen habe. Daß J. M. auch zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches Vermögen besaß, spricht entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht gegen die Plausibilität dieser Angaben, sondern könnte im Gegenteil gerade Grund für sein Vorgehen gewesen sein.

Nicht zu Unrecht verweist der Kl. schließlich auch darauf, daß in der vorliegenden Zusammenstellung des Zentralfinanzamtes in Berlin aus dem Jahre 1938 über die Steuerrückstände schon für 1927 ein Betrag von 2.184.916,82 RM Einkommensteuerrückstände aufgeführt sind, zu denen dann aus dem Jahre 1930 und 1932 noch über 400.000 RM Einkommensteuerrückstände hinzugetreten sind. Auch wenn man zugunsten der Beigeladenen mit diesen in Erwägung zieht, daß es sich bei den genannten Beträgen teilweise um das Ergebnis späterer Nachveranlagungen handeln könnte (...), so belegt doch der unstreitige Umstand, daß J. M. schon im November 1932 mit dem Finanzamt Mitte ein Tilgungsabkommen geschlossen hat, daß die Befriedigung von Ansprüchen der Gläubige - hier des Fiskus - schon zu diesem Zeitpunkt nicht reibungslos verlief. Daß schließlich J. M. sich seit Ende 1931 nicht mehr in Deutschland aufgehalten hat und hierfür möglicherweise auch die sich verschärfenden Verfolgungsmaßnahmen des Regimes mit ein Grund gewesen sind, führt als solches ebenfalls nicht zur Annahme eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes. Denn persönliche Anwesenheit war zur Wahrung der eigenen Rechte nicht erforderlich, wie gerade auch das Vorgehen J. M.s bis 1938 - Vertretung durch einen nichtjüdischen Rechtsanwalt gegenüber dem Reichswirtschaftsministerium, Prozeßerfolge vor dem Reichsfinanzhof - belegt. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Zur VO über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vgl. auch S. Willems, ZOV 2005, 199; vgl. im übrigen BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 2005 - 7 B 17.05 -, in diesem Heft Seite 371