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Verfliesung

LG Berlin65 S 495/9822.06.1998NZM 1999, 839

BGB § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfliesung; Wasserschaden; Instandhaltung; Haftung des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ohne Verschulden haftet ein Mieter nicht für den Zustand von Einbauten, die er vom Vormieter übernommen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der klagende Mieter hat einen Restbetrag aus einem Vergleich geltend gemacht. Dagegen rechnete der Bekl. mit einer Schadensersatzforderung auf, die auf Werklohn für die Beseitigung eines Wasserschadens beruht. Nach der Behauptung des Bekl. beruhte der Wasserdurchtritt auf unzureichender Verfugung der Fliesen im Bad, die vom Vormieter verlegt worden waren. Nach der Behauptung des Bekl. hafte der Kl. für den Zustand, da er die Arbeiten übernommen habe.

Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Alleine durch die Übernahme der Badeinrichtung vom Vormieter haben die Kl. keine Haftung für den Zustand der Einbauten übernommen. Ausdrücklich ist eine solche Übernahme nicht vereinbart worden, und aus den Umständen des Vertragsabschlusses läßt sich derartiges nicht entnehmen, denn die Kl. haben sich offenbar gegenüber dem Bekl. nicht zur Entfernung der Einbauten verpflichtet. Somit liegt es näher, daß nach den Vorstellungen der Parteien die Einbauten in der Wohnung verbleiben sollten und daher als wesentliche Bestandteile gem. § 94 BGB (nicht § 95 BGB) in das Eigentum des Bekl. übergegangen sind. Der Bekl. hat nicht vorgetragen, daß die Kl. bei Vertragsabschluß sich zur Instandhaltung der Einbauten verpflichtet haben. Damit würden die Bekl. für Beschädigungen der Einbauten nur bei Verschulden haften, was hier nicht vorliegt. Auch ein Anspruch auf Reduzierung der Vergleichssumme um 177 DM wegen der Fehlerhaftigkeit der Badeinbauten kommt nicht in Betracht. Nach der von den Parteien eingereichten Korrespondenz ist davon auszugehen, daß von der Vergleichssumme von ursprünglich 11.000 DM lediglich 177 DM auf die Badeinbauten entfallen sollten, denn inso weit wurde die Aufgliederung im Schreiben vom 28.10.1996 letztlich Vertragsinhalt. Abgesehen davon, daß die Zahlung lediglich die Aufwendungen der Kl. gegenüber dem Vormieter und damit nicht die Einbaukosten selbst - anteilig - abdecken sollten, ergibt sich auch aus den Umständen des Vergleichsschlusses keine Haftung der Kl. für die Qualität der Einbauten. Zum Zeitpunkt des endgültigen Vergleichsabschlusses am 15.11.1996 war dem Bekl. bekannt, daß im Bad ein Wasserschaden vorlag, denn die Kl. hatten dies bereits im Sommer 1996 angezeigt. Daher bestand für den Bekl. Veranlassung, die Verfliesung und die Einbauwanne zu überprüfen; er kann sich nicht darauf berufen, daß ihm die Ursache und der Umfang des Schadens im November 1996 noch unbekannt waren.