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Verfassungswidrige Annahme eines bestrittenen Eigenbedarfs ohne Beweisaufnahme

VerfGH BerlinVerfGH 186/0414.02.2005GE 2005, 542

BGB § 573; ZPO § 138

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verfassungswidrige Annahme eines bestrittenen Eigenbedarfs ohne Beweisaufnahme; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gericht verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne Beweisaufnahme die vom Mieter bestrittenen Eigenbedarfsgründe als nachvollziehbar annimmt und ein Räumungsurteil erläßt. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist Mieterin einer in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Schöneberg gelegenen Wohnung, deren Eigentümer der Beteiligte zu 2. ist. In der Wohnung leben außerdem die Beschwerdeführer zu 2. und 3., die Tochter und der Enkel der Beschwerdeführerin zu 1. Der bestehende Mietvertrag vom 20. Februar 1952 war zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin zu 1. und der damaligen Eigentümerin des Wohnhauses geschlossen worden, die 1983 Wohnungseigentum an der Wohnung begründet und von der der Beteiligte zu 2. die Wohnung 1997 erworben hatte.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 kündigte der Beteiligte zu 2. das mit der Beschwerdeführerin zu 1. bestehende Mietverhältnis zum 29. Februar 2004, sprach die Kündigung vorsorglich auch gegenüber den Beschwerdeführern zu 2. und 3. aus und verlangte die Räumung und Herausgabe der Wohnung zum 29. Februar 2004. Zur Begründung der Kündigung machte er Eigenbedarf für seine beiden Töchter und deren jeweilige Lebensgefährten geltend, wobei derzeit die eine Tochter mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Mutter in einer 3-Zimmer-Wohnung lebe, die andere mit ihrem Lebensgefährten in einer 1-Zimmer-Wohnung, und die beiden verlobten Paare zusammen in die für ihre Bedürfnisse und finanziellen Verhältnisse geeignete, von der Beteiligten zu 1. gemietete Wohnung einziehen wollten.

Da die Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Kündigung bestritten und erklärten, das Mietobjekt nicht herausgeben zu wollen, erhob der Beteiligte zu 2. am 14. November 2003 gegen die Beschwerdeführer Klage vor dem AG Schöneberg auf Herausgabe der Wohnung frühestens zum 29. Februar 2004. (...) Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragte Klageabweisung. (...)

Der der ursprünglichen Kündigung hinsichtlich des Eigenbedarfs in der Klage zugrunde gelegte Sachverhalt in bezug auf die Lebens- und Wohnverhältnisse der Töchter der Beteiligten zu 2. wurde hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten mit Nichtwissen bestritten. (...)

Mit am 23. März 2004 verkündetem Urteil wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab. In den Entscheidungsgründen stellte es fest, "die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung" sei wirksam. Die Bekl. zu 1) (Beschwerdeführerin zu 1.) könne jedoch die Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses verlangen, da sie sich auf Härtegründe gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf ihr Alter berufen könne, da es ausgeschlossen sei, daß eine nahezu 82jährige Mieterin zwangsweise und gegen ihren Willen aus einer Wohnung gedrängt werden könne, ohne daß sie von einer solchen Aktion psychische und körperliche Beeinträchtigungen davontrage.

2. Gegen dieses Urteil legte der Beteiligte zu 2. Berufung ein. In dem begründenden Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten wurde auf den erstinstanzlichen Vortrag in Gestalt sämtlicher Schriftsätze, Anlagen und Beweisantritte Bezug genommen.

In der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2004 wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und wurden die angekündigten Anträge gestellt. Mit dem am Schluß der Sitzung verkündeten Urteil änderte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts ab und faßte es neu dahin, daß die Beschwerdeführer verurteilt wurden, die von ihnen innegehaltene Wohnung an den Beteiligten zu 2. herauszugeben, wobei ihnen eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2005 gewährt wurde. (...) Die Voraussetzungen für einen Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB lägen vor, da der Wunsch des Beteiligten zu 2., die streitgegenständliche Wohnung seinen beiden Töchtern nebst deren Lebensgefährten sowie einem inzwischen geborenen Enkelkind zu überlassen, nachvollziehbar und grundsätzlich zu respektieren sei. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. (...) 3. Die Verfassungsbeschwerde hat mit der von ihr gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB Erfolg. (...) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings erst festzustellen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht aus Art. 15 Abs. 1 VvB nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das gilt namentlich für mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen. Eine Verletzung der Berücksichtigungspflicht kann daher vom Verfassungsgerichtshof nur festgestellt werden, wenn sich diese aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn ein Gericht einen ausreichend substantiierten entscheidungserheblichen Vortrag begründungslos übergeht (Beschlüsse vom 5. März 2004 - VerfGH 172/03 - und 6. Juli 2004 - VerfGH 184/03 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1992, 679 und NJW 2001, 1565).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landgericht hat seinem Eigenbedarf des Berufungsklägers, des Beteiligten zu 2., im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB annehmenden Urteil hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Eigenbedarfs die Tatsachenbehauptung des Berufungsklägers zugrunde gelegt, seine beiden Töchter wollten mit ihren jeweiligen Verlobten zusammen in die von der Beschwerdeführerin zu 1. gemietete Wohnung einziehen, um dort gemeinsam zu wohnen, zu heiraten und jeweils eine Familie zu gründen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Vortrags hatte der Beteiligte zu 2. dabei mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 vorgetragen, daß eine seiner Töchter nunmehr einen neuen Verlobten habe und von diesem ein Kind erwarte. Im Klageerwiderungsschriftsatz der Beschwerdeführer vom 5. Februar 2004 war dabei hinsichtlich der neuen Verlobung darauf hingewiesen worden, daß die Beschwerdeführer nichts über Personen- und Lebensumstände des neuen Freundes wüßten und sie sich daher auf den "unzulässigerweise in den Prozeß eingeführten neuen Lebenssachverhalt erst zum Ablauf der Widerspruchsfrist weiter einlassen" würden. (...) Das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2004 enthält keine Hinweise auf eine Erörterung der dem geltend gemachten Eigenbedarf vom Beteiligten zu 2. zugrunde gelegten Tatsachen, sondern lediglich die allgemeine Formulierung, die Sach- und Rechtslage sei mit den Parteien erörtert worden. Auf entsprechende Nachfrage des Verfassungsgerichtshofs hat der Beteiligte zu 1. mitgeteilt, die Vorsitzende der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin habe zum Ablauf der Berufungsverhandlung dienstlich geäußert, angesichts des Sachverhalts, wie er sich ihr aus dem Urteil der Kammer darstelle, könne es zutreffen, daß sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Nachvoliziehbarkeit der Eigenbedarfsgründe gesprochen habe. Eine Reaktion des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. sei ihr ebensowenig in Erinnerung wie etwaige eigene Äußerungen im Wortlaut.

Nach diesem Verfahrensverlauf hat das Landgericht, indem es trotz Bestreitens durch die Beschwerdeführer als Berufungsbeklagte den vom Beteiligten zu 2. als Berufungskläger zu dem von ihm geltend gemachten Eigenbedarf vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Denn im Zivilprozeß ist über ein als erheblich erachtetes Vorbringen einer Partei Beweis zu erheben, wenn es vom Gegner wirksam bestritten. (...) Die Beschwerdeführer haben als Bekl. des Zivilrechtsstreits in erster Instanz vor dem Amtsgericht den Sachvortrag des Beteiligten zu 2. zum Vorliegen von Eigenbedarf mit Nichtwissen bestritten. Die Erklärung mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO ist eine besondere Form des Bestreitens, die nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen gewesen sind, wobei auch eine Informationspflicht der Partei bestehen kann, die zwar Kenntnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber beschaffen kann. Die Anforderungen an die Erfüllung der lnformationspflicht dürfen dabei nicht hoch angesetzt werden (vgl. BGH, NJW 1986, 3199 (3201]; NJW 1989, 161 [162]; NJW-RR 1989, 41 [43]; BGHZ 109, 205 [208 ff.]). Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen ist unsubstantiiertes Bestreiten und führt also zur Geständnisfiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (Peters, in: Münch.

Komm., ZPO, 2. Aufl., § 138 Rn. 28). Der vom Beteiligten zu 2. als Kl. im Zivilprozeß vorgetragene Sachverhalt über die Verlöbnisse seiner Töchter und deren Absicht, zusammen mit ihren Verlobten in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen und dort jeweils eine Familie zu gründen, lag außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beschwerdeführer und konnte auch nicht ihrer Informationspflicht unterliegen. Lag somit ein wirksames Bestreiten dieses Sachverhalts durch die Beschwerdeführer in erster Instanz vor, kann aus dem an das erstinstanzliche Vorbringen anschließenden Schriftsatz vom 1. Juni 2004, mit dem die Zurückweisung der Berufung des Beteiligten zu 2. beantragt wurde, nicht geschlossen werden, daß die Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nunmehr, unstreitig stellen wollten. Vielmehr sind nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Eigenbedarf weiterhin bestritten worden. Wenn das Landgericht gleichwohl Zweifel gehegt hätte, ob die Beschwerdeführer insoweit ihr Bestreiten aufrechterhalten wollten, so wäre es nach § 139 ZPO jedenfalls zu einer aufklärenden Frage verpflichtet gewesen, bevor es ohne Durchführung einer Beweisaufnahme seiner Entscheidung den vom Berufungskläger vorgetragenen Sachverhalt zugrundelegte. Daß in der Berufungsverhandlung eine entsprechende Klärung herbeigeführt worden wäre oder die Beschwerdeführer von sich aus von ihrem bisherigen Bestreiten abgerückt wären, ist weder dem Sitzungsprotokoll noch der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Richterin zum Ablauf der Berufungsverhandlung zu entnehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Daß über bestrittene Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt, Beweis zu erheben ist, weiß jeder Richter. Wenn ein Prozeß allerdings einmal falsch gelaufen ist, kann ein Berufungsrichter Fallgruben übersehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt; die Mieterin hatte diesen Kündigungsgrund bestritten. Darüber hinaus hatte sie noch zahlreiche andere Einwendungen erhoben, die das Amtsgericht für erheblich hielt. Es bejahte einen Eigenbedarf (ohne Beweisaufnahme) und setzte lediglich das Mietverhältnis nach der Sozialklausel des § 574 BGB fort. Auf die Berufung verurteilte das Landgericht Berlin (wiederum ohne Beweisaufnahme) die Mieterin zur Räumung. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 14. Februar 2005 stellte der Verfassungsgerichtshof von Berlin fest, das Landgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Mieterin habe berechtigterweise den Eigenbedarfsgrund mit Nichtwissen bestritten. Da sie in der Berufungsinstanz ihr gesamtes Vorbringen der I. Instanz wiederholt hatte, galt das Bestreiten auch für das Berufungsverfahren. Zumindest hätte das Landgericht eine Aufklärungsfrage stellen müssen. Wegen der unterlassenen Beweisaufnahme sei das Berufungsurteil aufzuheben.