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Verfassungsverstoß

VerfG BrandenburgVfGBbg 6/93; VfGBgb 6/93 EA19.05.1994GE 1994, 753

LVerfBrdbg Art. 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsverstoß; Räumungsurteil ohne Ersatzwohnraum; Zwangsvollstreckung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Grundrecht nach Art. 7 LV, wonach die Räumung einer Wohnung nur bei Ersatzwohnraum zulässig ist, ist durch ein Räumungsurteil nicht verletzt. Es ist erst bei dessen Vollzug in der Zwangsvollstreckung zu beachten.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile des vormaligen Bezirksgerichts Potsdam.

I. Das Gericht verurteilte die Beschwerdeführer in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, ihre Wohnung an deren Eigentümer geräumt herauszugeben.

Ursprünglich waren der Beschwerdeführer zu 1. und Dr. H. als Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks.

Auf Antrag des Dr. H. wurde das Grundstück zum Zwecke der Auseinandersetzung 1989 durch das Kreisgericht K. W. an diesen verkauft. Dr. H. und seine Ehefrau wurden danach als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Sämtliche Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu 1., der selbst mitgeboten hatte, blieben bisher ohne Erfolg.

Im Zuge des Eigentümerwechsels erhielten die Beschwerdeführer durch den Rat des Kreises K. W. eine Zuweisung für ihre Wohnung, die sie aufgrund der Eigentümerstellung des Beschwerdeführers zu 1. bewohnt hatten.

Mit Urteil wies das Kreisgericht K. W. eine Klage der Beschwerdeführer gegen die Eheleute H. auf Gestattung der Nutzung u. a. einer Kellerwohnung und eines Pavillons auf dem Grundstück sowie auf Feststellung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Mietpreises durch die zuständige staatliche Stelle ab.

Das Kreisgericht K. W. wies 1992 eine Räumungsklage der Eheleute H. gegen die Beschwerdeführer ab und stellte fest, daß zwischen den Parteien über die von den Beschwerdeführern bewohnte Wohnung konkludent ein Mietvertrag geschlossen worden sei.

Das Bezirksgericht Potsdam änderte diese Entscheidung auf die Berufung der Eheleute H. mit Urteil, den Beschwerdeführern zugestellt am 12. August 1993, ab und verurteilte die Beschwerdeführer zur Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Zustandekommen eines Mietvertrages durch schlüssiges Verhalten könne nicht angenommen werden, da die Parteien über die Höhe des Mietzinses nicht einig gewesen seien.

II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 3. November 1993 rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, 2, Art. 52 Abs. 4 LV und Art. 97 GG durch das Urteil. Sie machen geltend, das Bezirksgericht Potsdam habe in den angegriffenen Urteilen "vorsätzlich und parteiisch" den Standpunkt der jetzigen Grundstückseigentümer vertreten. Der in Art. 47 LV verankerte Mieterschutz sei nur am Rande erwähnt, aber nicht wirklich berücksichtigt worden. (...)

III. (...)

C. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Insbesondere sind die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung gem. Art. 12 Abs. 1 LV (I.), auf Eigentum gem. Art. 41 Abs. 1 LV (II.), auf Schutz bei Räumung gem. Art. 47 LV (III.) oder in ihren prozessualen Grundrechten gem. Art. 52 LV (IV.) verletzt. Ebenso geht die Rüge der Beschwerdeführer fehl, in ihren Rechten aus Art. 6 LV verletzt zu sein (V.).

Soweit die Beschwerdeführer Bestimmungen des Grundgesetzes als verletzt rügen, ist dem Gericht eine Überprüfung verwehrt.

I. Die angegriffenen Urteile behandeln die Beschwerdeführer nicht willkürlich ungleich und verletzen sie daher nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art. 12 Abs. 1 LV.

Grundsätzlich unterliegt die Nachprüfung eines Gerichtsurteils durch das Verfassungsgericht engen Grenzen. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, ein Urteil auf die zutreffende Anwendung des einfachen Rechts hin zu überprüfen (vgl. BVerfGE 1, 82 [85]). Zu prüfen ist allein, ob im Rahmen der Rechtsanwendung Grundrechte nicht oder nicht hinreichend beachtet worden sind und der Beschwerdeführer dadurch im Sinne des Art. 6 Abs. 2 LV in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt worden ist.

Weder die Entscheidungsgründe noch die Gerichtsakten enthalten jedoch einen Anhaltspunkt dafür, daß die Beschwerdeführer willkürlich ungleich behandelt worden sind. Eine willkürliche Ungleichbehandlung durch ein Gerichtsurteil liegt vor, wenn die Rechtsanwendung durch das Gericht in verfassungsmäßiger oder materiellrechtlicher Hinsicht bei verständiger Würdigung nicht nachzuvollziehen ist und es daher nahe liegt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 42, 64 [74]). Das ist hier nicht erkennbar. Das Bezirksgericht hat sich ausweislich der Entscheidungsgründe der beiden angegriffenen Urteile, denen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, mit allen einschlägigen Aspekten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auseinandergesetzt. Für sachfremde Erwägungen ergibt sich kein Anhaltspunkt.

II. Desgleichen sind die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsrecht gem. Art. 41 Abs. 1 LV verletzt.

Zwar ist das Besitzrecht eines Mieters an dem gemieteten Wohnraum grundsätzlich eine durch Art. 41 Abs. 1 LV geschützte Rechtsposition (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2035 ff.). Voraussetzung ist jedoch, daß ein mietrechtliches Besitzrecht besteht. Daran fehlt es nach dem angegriffenen Urteil des Bezirksgerichts Potsdam, welches insoweit der Überprüfung durch das Verfassungsgericht entzogen ist.

III. Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem Recht aus Art. 47 Abs. 2 LV verletzt.

Nach dieser Vorschrift darf die Räumung einer Wohnung nur vollzogen werden, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung steht. Dabei handelt es sich um eine grundrechtliche Gewährleistung. Aus Art. 47 Abs. 2 Satz 2 LV ergibt sich, daß bei einer entsprechenden Abwägung die Bedeutung der Wohnung für ein menschenwürdiges Leben besonders zu berücksichtigen ist. Ein menschenwürdiges Leben aber ist Ausfluß der Menschenwürde, dem obersten Wert der Verfassung (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]) und mit dieser dem Grundrechtsbereich zuzuordnen. Dementsprechend ist in den parlamentarischen Beratungen zum Entwurf der Landesverfassung mehrheitlich deutlich geworden, daß es sich bei Art. 47 Abs. 2 LV um eine individuelle grundrechtliche Gewährleistung handeln sollte (vgl. etwa Abg. Bisky während der 3. Lesung des Verfassungsentwurfs, Dokumentation zur Verfassung des Landes Brandenburg, Band 3, S. 348).

Unbeschadet dessen berührt ein Räumungsurteil als solches noch nicht den Schutzbereich des Art. 47 Abs. 2 LV. Schon nach seinem Wortlaut greift Art. 47 Abs. 2 LV erst beim Vollzug der Räumung ein, nicht schon beim Erlaß eines Räumungstitels. In den Beratungen des Verfassungsentwurfs ist die Vorschrift unabhängig von den unterschiedlichen Formulierungsvorschlägen allseits und insoweit übereinstimmend dem Vollzugsbereich zugeordnet worden (vgl. beispielsweise 1., 4. und 19. Sitzung des Verfassungsausschusses am 26. März 1991, 12. April 1991 und 26. November 1991, a. a. O., Band 2, S. 430, 481, 769). Bei bundesrechtskonformer Auslegung wirkt sie sich im Bereich der Zwangsvollstreckung aus, wenn und soweit die bundesrechtlichen Regelungen hierfür Spielraum lassen (vgl. Franke/Kneifel-Haverkamp in: Brandenburgisches OLG, Festgabe zur Eröffnung S. 97 [118]). Im übrigen sichert Art. 47 Abs. 2 LV landesverfassungsrechtlich ab, daß im Falle der Zwangsräumung von Wohnraum behördlicherseits für eine den Umständen nach angemessene anderweitige Unterbringung Sorge getragen werden muß, und gibt hierauf einen grundrechtlichen Anspruch. Die Bestimmung greift damit auf, was sich bereits aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Grundgesetzes (Menschenwürde, Sozialstaatsprinzip) ergibt. Der Bereich der Vollstreckung steht hier jedoch nicht in Frage. Eine Zwangsräumung ist, soweit ersichtlich, nicht eingeleitet.

Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf Art. 47 Abs. 1 LV berufen. Diese Vorschrift ist kein Grundrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LV. Nach Art. 47 Abs. 1 LV ist das Land verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf angemessene Wohnung zu sorgen. Bereits der Wortlaut läßt erkennen, daß Art. 47 Abs. 1 LV lediglich das Land Brandenburg verpflichtet, nicht aber den einzelnen Bürger berechtigt. Diese Intention ist auch in den Beratungen des Verfassungsentwurfes deutlich geworden (so Abg. Pracht, 1. Lesung des Verfassungsentwurfes, a. a. O., 3. Band, S. 97; derselbe während der 3. Lesung, a. a. O., Band 3, S. 208; ein Antrag der PDS-LL, Art. 47 Abs. 1 LV als individuelles Recht auszugestalten, wurde im Verfassungsausschuß am 18. März 1992 abgelehnt, vgl. dazu Ausschußprotokoll der 3. Sitzung, a. a. O., Band 3, S. 564).

IV. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Art. 47 der Brandenburgischen Landesverfassung ist u. a. geregelt, daß die Räumung einer Wohnung nur vollzogen werden darf, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Unter Bezugnahme auf dieses Grundrecht erhob ein durch das Bezirksgericht Potsdam zur Räumung verurteilter Wohnraumnutzer (ob er auch Mieter war, war streitig) Verfassungsbeschwerde und meinte, das Gericht habe sein Grundrecht auf Wohnraum nicht eingehend geprüft.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem ist das Brandenburgische Verfassungsgericht mit seinem Beschluß vom 19. Mai 1994 entgegengetreten. Die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 LV sei nur in der Zwangsvollstreckung anzuwenden; für ein dem vorausgehendes Räumungsurteil spiele sie keine Rolle. Die Verpflichtung des Staates, nach Art. 47 Abs. 1 LV Wohnraum zu schaffen, könne nicht mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.