Verfassungsverstoß
VvB Art 19 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsverstoß; Recht auf Wohnraum; Staatszielbestimmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das "Recht auf Wohnraum" in Art. 19 Abs. 1 der Verfassung von Berlin in der Fassung vom 1. September 1950 begründet kein einklagbares Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat auf Beschaffung oder Belassung von Wohnraum, sondern stellt eine Staatszielbestimmung dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. November 1994, mit dem er zur Räumung einer Wohnung in der M. Straße 3 verurteilt wurde, und gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des LG Berlin vom 20. März 1995. Der Räumungsklage lag eine Kündigung wegen ungenehmigter Untervermietung der gesamten Wohnung zugrunde.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u. a. Verletzungen von Art. 15 und Art. 19 VvB. Das LG habe bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentumsschutz auch für das Recht des Besitzers einer Mietwohnung nicht in seine Überlegungen einfließen lassen. Aus den Gründen: II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Grundrechts auf Wohnraum aus Art. 19 Abs. 1 VvB beruft, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Art. 19 Abs. 1 der Verfassung von Berlin in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1. September 1950 (VOBl. I, S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl S. 339) - VvB - gewährt kein subjektives Recht, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Das "Recht auf Wohnraum" in dieser Bestimmung begründet kein einklagbares Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat auf Beschaffung oder Belassung von Wohnraum, sondern stellt eine Staatszielbestimmung dar, die das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin verpflichten, das im Rahmen staatlicher Einflußnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlicher Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen (vgl. Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Kommentar, 2. Aufl., 1987, Rdnr. 1 zu Art. 19; vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Diskussion in der 33. Sitzung des Verfassungsausschusses der Stadtverordnetenversammlung vom 14. Januar 1948, in der durch den Stadtverordneten Peters darauf hingewiesen wurde, daß eine Leistung des Staates unmöglich ist, weil faktisch zu wenig Wohnungen zur Verfügung stehen [Reichhardt, Die Entstehung der Verfassung von Berlin, Bd. I, Dok. 118, S. 1127]).
2. c) Selbst soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 15 VvB beruft, kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Ob Art. 15 VvB übereinstimmend mit Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Eigentumsschutz auch den Schutz des Besitzrechts eines Mieters an einer Mietwohnung versteht (so für Art. 14 Abs. 1 GG der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 - BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, S. 2035), kann dahinstehen. Denn selbst wenn das zuträfe, wäre ein solchermaßen verfassungsrechtlich geschütztes Besitzrecht durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Berlin nicht verletzt. Das Landgericht Berlin ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe von der gemieteten Wohnung einen vertragswidrigen Gebrauch gemacht, indem er diese mehreren anderen Personen zur Nutzung überlassen hat. Es hat in diesem Verhalten, gestützt auf die Beweisaufnahme in der Vorinstanz, einen zur fristlosen Kündigung gemäß § 553 BGB berechtigenden Grund gesehen und dabei die Mieterinteressen wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben, den sich ebenfalls aus dem Mietvertrag ergebenden Vermieterinteressen gegenübergestellt. Aufgrund seiner Sachverhaltsfeststellungen ist das Landgericht zur Annahme eines vertragswidrigen Gebrauchs der den Streitgegenstand bildenden Mietwohnung gekommen. Etwaige verfassungsrechtliche Anforderungen aus dem Besitzrecht eines Mieters hat es damit erkennbar nicht verletzt. Ob die Wertung des Landgerichts, der Gebrauch der Mietsache durch den Beschwerdeführer sei vertragswidrig gewesen, aufgrund der Beweisaufnahme zutreffend war oder nicht, ist eine Frage einzig der fachgerichtlichen Würdigung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer kündigte dem Mieter wegen unerlaubter Untervermietung und gewann den Räumungsprozeß in erster und zweiter Instanz. Der Mieter legte Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof von Berlin ein und rügte u. a., das Recht auf Wohnraum sei verletzt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 24. Januar 1996 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die noch geltende Landesverfassung kein Grundrecht des einzelnen auf Wohnraum enthalte, sondern lediglich ein mehr oder weniger unverbindliches Staatsziel. Auch die sonstigen Rügen des Beschwerdeführers träfen nicht zu. Selbst wenn die Meinung des Bundesverfassungsgerichts zuträfe, wonach das Besitzrecht des Mieters grundrechtlichen Eigentumsschutz genießt - der Verfassungsgerichtshof läßt dies ausdrücklich offen -, verhindere dies keine Räumungsurteile der Zivilgerichte. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht vor, da das Verfassungsgericht nicht dazu da sei, die Fachgerichte in der Anwendung einfachen Rechts zu überprüfen. Soweit der Beschwerdeführer bestritten hatte, daß der Eigentümer sein Vermieter sei, konnte der Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehen, warum dies so erheblich sein sollte. Denn wenn der Eigentümer nicht Vermieter war, konnte er schließlich ohne weiteres aus dem Eigentum Herausgabe der Wohnung verlangen, ohne an einen etwaigen Mietvertrag gebunden zu sein.