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Verfassungsverstoß

VGH BerlinVerfGH 54/9408.09.1994GE 1994, 1373

GG Art. 3 Abs. 1; VvB Art. 6 Abs.1 Satz 1 ; EGBGB Art. 232 § 1 ;ZGB § 356 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verfassungsverstoß; Willkürverbot

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Gerichtsurteil verletzt das Willkürverbot nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

2. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (Leitsätze des Einsenders).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Der Beschwerdeführer als Mieter begehrt von Herrn K. als Vermieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung die Zahlung von 37.500 DM als Wertersatz für Ausbaumaßnahmen in dieser Wohnung. Durch Urteil vom 27. August 1993 hat das Amtsgericht Köpenick seine Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 8. März 1994 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Vertragliche Erstattungsansprüche des - seinerzeitigen - Kl. für die von ihm in den Jahren 1987 bis 1989 durchgeführte Modernisierung seiner im Beitrittsgebiet liegenden Wohnung bestünden gegen Herrn K. nicht. Für etwaige gesetzliche Ansprüche sei das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 maßgebend; es begründe keinen Anspruch des Kl., insoweit sei Herr K. im übrigen auch nicht passivlegitimiert.

Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er eine Verletzung verfassungsrechtlicher Prinzipien rügt und zur Begründung vorträgt:

Das Landgericht habe zwar alle möglichen Ansprüche aus dem bestehenden Mietverhältnis geprüft und abgelehnt. Es habe es indes unterlassen, den möglichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu prüfen. Das Gericht hätte diesen Anspruch aber prüfen müssen, denn Herr K. sei um den entsprechenden, vom Sachverständigen festgestellten Betrag bereichert. Er erhebe inzwischen eine im Vergleich zur damaligen Zeit um 1.000 % erhöhte Miete. Dies sei nur möglich, weil er - der Beschwerdeführer - die Wohnung mit seinen persönlichen Mitteln in den heutigen Zustand versetzt habe.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits Bedenken, ob im vorliegenden Fall den Anforderungen genügt ist, die §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde stellen. So hat es der Beschwerdeführer etwa unterlassen, ein in der Verfassung von Berlin auch zu seinen Gunsten enthaltenes Recht zu bezeichnen, das durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt sein könnte. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, ohne weitere Spezifizierung die Verletzung "verfassungsrechtlicher Prinzipien", und zwar insbesondere des "Rechts auf Gleichbehandlung der Bürger" zu rügen. Es kann indes offenbleiben, ob diese Bedenken durchgreifen oder gleichwohl eine Zulässigkeit der Beschwerde deshalb anzunehmen ist, weil ihrer Begründung jedenfalls durch Auslegung zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in seiner Bedeutung als Willkürverbot geltend machen will, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Richtig ist, daß sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB ein auch zugunsten des Beschwerdeführers wirkendes Willkürverbot ergibt (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/94 -). Richtig ist ferner, daß das als verletzt gerügte Grundrecht inhaltsgleich mit der entsprechenden, in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen bundesrechtlichen Verbürgung ist und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. u. a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -, NJW 1994, 436) durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin zu beachten sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof selbst dann rügefähig ist, wenn die angegriffene Maßnahme in Anwendung von Bundesrecht ergangen ist. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers verletzt die angegriffene Entscheidung das in Rede stehende Grundrecht nicht.

Ein Richterspruch verletzt das landesverfassungsrechtliche Willkürverbot ausschließlich, wenn er "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht" (so zum Bundesrecht BVerfG, u. a. Beschluß vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 [14]). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, das heißt, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 -). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall.

Das Landgericht hat - soweit hier von Interesse - die Ansicht vertreten, im Zusammenhang mit gesetzlichen Ansprüchen fänden entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Bestimmungen des BGB keine Anwendung. Vielmehr seien insoweit die Vorschriften des ZGB maßgebend. Denn gemäß Art. 232 § 1 EGBGB sei für bereits vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstandene Schuldverhältnisse das Recht des Beitrittsgebiets heranzuziehen. Diese Voraussetzung sei hier mit der Folge erfüllt, daß ein Rückgriff u. a. auf § 812 BGB zugunsten der entsprechenden Vorschriften des ZGB ausscheide. Die ungerechtfertigte Bereicherung sei in §§ 356 f. ZGB geregelt. Diese Bestimmungen, die einen Herausgabe- oder Wertersatzanspruch begründeten, würden allerdings hier aufgrund des bestehenden Mietvertrages durch die spezielleren Mietvorschriften verdrängt. Im übrigen sei ausschlaggebend die Vereinbarung vom 24. Mai 1982 zu berücksichtigen, in der der Vermieter ausdrücklich jede Kostenerstattung abgelehnt und die der Beschwerdeführer gegengezeichnet habe. Eine Miete könne nämlich keine Verwendungsersatzansprüche geltend machen, wenn das Entstehen solcher Ansprüche durch eine vertragliche Abrede ausgeschlossen worden sei.

Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen im einzelnen mehr oder weniger zu überzeugen vermögen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil das eine Frage des einfachen Rechts ist, die sich der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs entzieht. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter hatte in der DDR erhebliche Summen aufgewandt, um seine Wohnung zu modernisieren. Im Zusammenhang damit unterzeichnete er eine Vereinbarung mit dem Vermieter, wonach eine Kostenerstattung dafür nicht in Betracht komme. Nach der Wiedervereinigung meinte er, der Vermieter sei ungerechtfertigt bereichert, denn er könne jetzt eine erheblich höhere Miete verlangen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Amtsgericht und Landgericht wiesen seine Klage ab; die Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof Berlin wurde mit Beschluß vom 8. September 1994 zurückgewiesen. Ohne auf diese Fragen näher einzugehen, bejahte zwar der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit (auch eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts wäre in Betracht gekommen), meinte aber, die Entscheidung des Landgerichts Berlin sei nicht willkürlich. Dieses hatte Verwendungsersatzansprüche des Mieters deshalb abgelehnt, weil die vertragliche Vereinbarung mit dem Vermieter auch nach der Wende gültig bleibe.