Verfassungsrechtliche Überprüfung einer vom BGH bestätigten Entscheidung des LG Berlin durch den VerfGH
VvB Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1; VerfGHG § 49 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landgerichts Berlin durch den Bundesgerichtshof beinhaltet die Bestätigung, daß die angegriffene Entscheidung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Überprüfung des Urteils ist danach der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes entzogen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Im Ausgangsverfahren vor dem AG Wedding begehrte die Kl. als Zwangsverwalterin von der Beschwerdeführerin die Herausgabe von sechs in einem Hause in Berlin W. gelegenen Eigentumswohnungen. Diese nutzte die Beschwerdeführerin aufgrund von Mietverträgen, die sie im März 2001 mit der Vollstreckungsschuldnerin und Eigentümerin der Wohnungen, der W. GmbH i. L. & Co. G. KG i. K., vertreten durch die W. GmbH i. L., diese vertreten durch deren Liquidator G. S., abgeschlossen hatte. Die Zwangsverwalterin hielt die vereinbarten Mieten für zu niedrig.
Das AG verurteilte die Beschwerdeführerin zur Räumung. (...)
Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der W. GmbH & Co. G. KG habe gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 3 HGB zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Nach §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1 Satz 1 HGB habe es von nun an allen Gesellschaftern als Liquidatoren oblegen, die zur Liquidation der aufgelösten Kommanditgesellschaft gehörenden Handlungen in Gemeinschaft vorzunehmen. Das sei hier bei Abschluß der Mietverträge allein durch die W. GmbH i. L. nicht geschehen. Die Vertreterin sei weder von den übrigen Liquidatoren ermächtigt gewesen noch sei der Mietvertragsabschluß später genehmigt worden. Es habe auch weder eine Duldungs- noch eine Anscheinsvollmacht vorgelegen. Denn die Liquidatorin W. habe dem geschäftlichen Handeln des Liquidators G. S. durch ihren Betreuer mehrfach widersprochen, und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe als Sohn des Liquidators G. S. die Verhältnisse bei der Eigentümerin gut gekannt, so daß ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Mietverträge auf seiner Seite nicht habe begründet werden können.
Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bundesgerichtshof ein. (...)
Durch Beschluß wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Rechtssache werfe keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Nunmehr wendet sich die Beschwerdeführerin durch Verfassungsbeschwerde vom 19. März 2004 gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB sowie eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 10 Abs. 1 VvB. (...)
Indem das Landgericht Berlin die ordnungsgemäße Vertretung der Eigentümerin bei Abschluß der Mietverträge rechtsfehlerhaft verkannte, habe es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung und damit das Willkürverbot verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, daß der Liquidator G. S. nach der Praxis des Grundbuchamts Wedding berechtigt sei, Wohnungen der Eigentümerin zu veräußern, aber nicht berechtigt sein solle, solche zu vermieten.
II. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben wurde oder wird. Der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs unterliegen danach lediglich Akte der Berliner öffentlichen Gewalt.
Sind Akte der Landesgewalt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits sachlich bestätigt worden, sind sie dagegen der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (BVerfGE 96, 345 [371]; vgl. Beschluß vom 25. März 1999 - VerfGH 35/97 - LVerfGE 10, 51 [56]).
So liegt der Fall hier. Durch Beschluß vom 15. Januar 2004 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit hat der Bundesgerichtshof nicht nur die Frage beantwortet, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Rechtsprechung auch, daß die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht gegeben sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erforderlich, wenn ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Judikatur gefährdender Rechtsfehler vorliegt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses; BT-Drucksache 14/4722 S. 66, 104). Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a. immer dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine begründete Verfassungsbeschwerde gegeben sind (BGHZ 154, 288, 297), namentlich also, wenn eine Entscheidung auf einer Verletzung, des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot vorliegt. Indem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückwies, hat er somit bestätigt, daß das Urteil des Landgerichts Berlin einen Verstoß gegen ein verbürgtes Verfassungsrecht nicht darstellt. Für eine Überprüfung dieses Urteils durch den Verfassungsgerichtshof bleibt daneben kein Raum.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Manchmal reicht es offenbar auch dem Verfassungsgerichtshof: Wenn der BGH schon die Sache überprüft hat, kann man nicht noch zum Verfassungsgerichtshof laufen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter war sowohl vom Amts- als auch vom Landgericht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden. Die Revision war nicht zugelassen worden. Eine deswegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück. Nunmehr rügte der unterlegene Mieter die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot und wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der VerfGH Berlin kam zu dem Ergebnis, daß die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Seien nämlich Akte der Landesgewalt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits sachlich bestätigt worden, seien sie der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stelle sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar. Indem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen habe, habe er bestätigt, daß das Urteil des Landgerichts einen Verstoß gegen ein verbürgtes Verfassungsrecht nicht darstelle.