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Verfassungsrechtlich gebotene Revisionszulassung

VerfGH BerlinVerfGH 101/03, 101 A/0329.08.2003GE 2003, 1420

VvB Art. 15 Abs. 1, 5; GG Art. 103; BGB § 543

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verfassungsrechtlich gebotene Revisionszulassung; kein verfassungsrechtliches Gebot zu Rechtsgespräch und Hinweis auf Rechtsauffassung des Gerichts; fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Mietzahlung durch Sozialamt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Nichtzulassung der Revision verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage bei der nächsten Instanz aufdrängen mußte bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht verfassungsrechtlich grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.

3. Das Gleichbehandlungsgebot in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann verletzt, wenn diese unter keinem denkbaren Aspekt richtig vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Gesetzesauslegung allein ist noch nicht in diesem Sinne "willkürlich". (Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Dazu wird zunächst auf den Beschluß des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2002 (GE 2003, 385) Bezug genommen. Es handelt sich um ein Verfahren, in dem die Bekl./Beschwerdeführerin zur Wohnungsräumung verurteilt worden ist. Das entsprechende (Teil-) Urteil des Landgerichts hatte der Berliner Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Nach erneuter Verhandlung bestätigte das Landgericht mit Urteil vom 28. April 2003 (u. a.) erneut das Räumungsurteil.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht ließ die Revision nicht zu und gewährte der Beschwerdeführerin eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2003. Zur Begründung führte es u. a. aus: Die Beteiligte zu 2) habe einen Anspruch auf Räumung der Wohnung gegen die Beschwerdeführerin, der sich sowohl aus § 556 Abs. 1 BGB a. F., § 546 Abs. 1 BGB als auch aus § 985 BGB ergebe. Das Mietverhältnis sei durch die mit Schriftsatz vom 26. Juli 2000 ausgesprochene fristlose Kündigung beendet. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe und des Zugangs der Kündigungserklärung mit einer fristlosen Kündigung beendet. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe und des Zugangs der Kündigungserklärung mit einer die fristlose Kündigung rechtfertigenden Mietzinshöhe im Rückstand befunden. (wird ausgeführt)

Es sei nicht ersichtlich, daß sich die Beschwerdeführerin unverschuldet über den Umfang ihrer Berechtigung zur Minderung des geschuldeten Mietzinses während der Bauphase geirrt habe. Gegen einen unverschuldeten Irrtum spreche der Umstand, daß ihr bekannt gewesen sei, daß nach Auffassung der Beteiligten zu 2) für die Dauer von Sanierungsmaßnahmen in der streitgegenständlichen Wohnung eine Minderungsquote von 50 % der Nettokaltmiete und für die Dauer von Sanierungsmaßnahmen "am und im Haus" eine Minderungsquote von 10 % der Nettokaltmiete gerechtfertigt sein könnte. Im übrigen sei das Übersteigen des kündigungsfähigen Rückstandes vor allem darauf zurückzuführen, daß die Zahlungen der Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juni 2000 zunächst völlig ausgeblieben seien. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin staatliche Hilfe zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts bezogen habe, genüge für sich allein nicht, um eine unverschuldete Leistungsunfähigkeit zu begründen. Die Beschwerdeführerin müsse sich das Zahlungsverhalten des Sozialamtes gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, daß die Beteiligte zu 2) die fristlose Kündigung vom 26. Juli 2000 auch auf die Tatsache gestützt habe, daß die Zahlungen des Sozialamtes in den Monaten April bis Juni 2000 ausgeblieben seien. Die Beschwerdeführerin habe unter Darlegung der Streitpunkte aus dem Mietverhältnis dem Zahlungsverhalten des Sozialamtes mit Schreiben vom 17. März 2000 unter Hinweis darauf widersprochen, daß die Beteiligte zu 2) einen überhöhten Mietzins verlange. Angesichts der unklaren Rechtslage habe die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen können, daß das Sozialamt den geschuldeten Mietzins in der Folgezeit stillschweigend an die Beteiligte zu 2) überweisen werde. Die Beschwerdeführerin habe durch das ihr am 19. Juli 2000 zugegangene Schreiben des Sozialamts vom 20. Juni 2000 vor dem Zeitpunkt der Abgabe und des Zugangs der Kündigungserklärung vom 26. Juli 2000 erfahren, daß das Sozialamt über die einmalige Leistung von 1.440,27 DM hinaus keine weiteren Zahlungen an die Beteiligten zu 2) erbringen werde. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, unverzüglich nach Zugang der fristlosen Kündigung die Aufrechnung mit den Gegenansprüchen zu erklären, die sie später mit der Widerklage geltend gemacht habe, deshalb habe die Rechtsfolge des § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. nicht ausgelöst werden können. Die Revision sei nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben seien. Bei der Bemessung der Räumungsfrist seien insbesondere die Dauer des Mietverhältnisses, die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und der Umstand, daß diese seit der Kündigungserklärung regelmäßig (Teil-) Zahlungen an die Beteiligte zu. 2) leiste, berücksichtigt worden; die entspannte Situation des Berliner Wohnungsmarktes lasse erwarten, daß es der Beschwerdeführerin möglich sein werde, binnen vier Monaten eine neue Wohnung zu finden.

Mit ihrer am 24. Juni 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte auf den gesetzlichen Richter, auf rechtliches Gehör und des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Gegen den Verfassungsgrundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, habe das Landgericht verstoßen, indem es unter Abweichung von einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung hinsichtlich der Zurechnung verspäteter Mietzahlungen des Sozialamtes entschieden habe, ohne die Revision zuzulassen. Nachdem das Amtsgericht das Räumungsurteil im wesentlichen damit begründet habe, daß die Mietminderung um 1 % in den Monaten April und Mai 1999 nicht berechtigt gewesen sei, sei es um so überraschender, daß das Landgericht das Übersteigen des kündigungsfähigen Rückstandes im wesentlichen mit dem zunächst völligen Ausbleiben von Zahlungen für die Monate April bis Juni 2000 begründe. Die Ausführungen im Urteil des Landgerichts zur Verschuldensfrage seien willkürlich und widersprächen dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 11. Dezember 1997 - 8 RE/Miet 1354/96 -, demzufolge ein Mieter seine Verpflichtung zur pünktlichen Mietzahlung nicht im Sinne von § 554 a BGB verletze, wenn Mietzahlungen allein aufgrund eines Verschuldens des Sozialamtes nicht fristgemäß bei dem Vermieter eingingen. Das Landgericht sei hier von der verbreiteten Rechtsauffassung und dem Rechtsentscheid des Kammergerichts abgewichen und habe darüber hinaus anderslautende Argumente der Beschwerdeführerin nicht einmal angehört. Die Beschwerdeführerin habe bereits beim Amtsgericht Beweise in Form des Schriftverkehrs mit dem Sozialamt und der von ihr beauftragten Rechtsanwältin eingereicht. Sie habe Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen, in der auch die Miete unter Anrechnung des Wohngeldes eingeschlossen gewesen sei. Von April 1998 bis Februar 2000 sei ihr die gesamte Sozialhilfe ausgezahlt worden, von der sie die Miete stets pünktlich überwiesen habe. Ab März 2000 habe sie nur noch Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Miete erhalten. Sie habe ab März 2000 keine Möglichkeit mehr gehabt, zu überprüfen, in welcher Höhe Mietzahlungen von seiten des Sozialamtes an den Vermieter erfolgt seien; das Sozialamt sei diesbezüglich wiederholt um Auskunft gebeten worden. Es sei nicht das Verschulden der Beschwerdeführerin gewesen, daß die Mieten nicht rechtzeitig bei der Vermieterin eingegangen seien, sondern die Notlage der Beschwerdeführerin sei durch die schleppende Arbeitsweise von Arbeits- und Sozialamt verursacht worden. Möglicherweise liege auch eine Mitverantwortlichkeit der Beteiligten zu 2) vor, die weder auf die Widerspruchsschreiben der Beschwerdeführerin reagiert noch ihr durch Mahnschreiben von Zahlungsrückständen Kenntnis gegeben, sondern die fristlose Kündigung ausgesprochen habe.

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liege darin, daß das Landgericht vor seiner Entscheidung über die Berufung nicht zu erkennen gegeben habe, daß es der Räumungsklage stattgeben könnte. Die Beschwerdeführerin habe erwarten können, daß ihr rechtliches Gehör zu den Sachverhalten Mietminderung, Modernisierungsumlage und vor allem zur Anrechnung der Unterlassung der Mietzahlung durch das Sozialamt als eigenes Verschulden gewährleistet werde. Statt dessen habe die mündliche Verhandlung sofort mit der im Zusammenhang mit der Widerklage stehenden Zeugenvernehmung begonnen. Auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs sei nicht eingegangen worden. Die Vorsitzende habe auf Frage des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2), welchen Standpunkt das Gericht nunmehr zur Räumungsklage vertrete, mitgeteilt, daß sie dazu noch keine Angaben machen könne, da noch nicht alle Unterlagen gesichtet worden seien, sie könne auch nicht andeutungsweise eine Erklärung abgeben, in welche Richtung das Urteil gehen werde. Die Vorsitzende habe zudem angekündigt, daß voraussichtlich ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werde, in dem eine nicht erschienene Zeugin gehört werden solle. Dem schriftsätzlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Vernehmung der Zeugin und erneute Terminsanberaumung sei das Gericht nicht nachgekommen. Um so überraschender sei die mit Ausnahme einer kurzen ergänzenden Begründung mit dem Teilurteil übereinstimmende Entscheidung. Ein weiterer überraschender Punkt sei auch die vom Landgericht in seinem Urteil zum Ausscheiden einer Mitmieterin aus dem Mietverhältnis vertretene Auffassung.

Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Landgericht verstoße gegen das Willkürverbot. Willkürlich sei auch die Auslegung der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Vereinbarung zur Modernisierung. Zur Mieterhöhung nach Modernisierung ab Dezember 1999 vertrete das Landgericht willkürlich die Meinung, daß die Beschwerdeführerin nicht substantiiert die von ihr beanstandeten Positionen angegriffen habe; die Ausführungen des Gerichts ließen nicht erkennen, daß es wesentliches Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, in sämtlichen Unterlagen des Vermieters nach entsprechenden Rechnungspositionen zu suchen, wenn diese nicht angegeben würden. Hinzu komme, daß die Modernisierung in der Wohnung der Beschwerdeführerin von den durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen bei den übrigen Mietwohnungen völlig abweiche. Das Landgericht habe sich den eingereichten Beweismitteln nicht verschließen dürfen; seine Annahme zu den Nebenarbeiten sei willkürlich. Bei Herausrechnung der Maler- und Tischlerarbeiten sowie Abzug des auf Kosten der Beschwerdeführerin eingebauten Heizkörpers im Bad ergäbe sich ein Modernisierungszuschlag in Höhe von 90 DM.

Das Landgericht nehme zu Unrecht eine schuldhaft überhöhte Mietminderung an; demgegenüber bestehe selbst bei unberechtigten, aber nicht völlig abwegigen Mietminderungen kein Recht zur fristlosen Kündigung. Folge man der Auffassung des Landgerichts, sei der Mieter niemals berechtigt, eine Minderung im eigenen Ermessen durchzuführen, sondern sei immer an die vom Vermieter gewährte Mietminderung gebunden. Nach bisheriger Rechtsprechung könne einer Vertragspartei nicht deshalb gekündigt werden, weil diese ihre berechtigten Interessen wahrnehme. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Mietminderung auf Gerichtsentscheidungen und eine Broschüre gestützt, wonach eine Minderung von 100 % gerechtfertigt sei; dagegen habe das Landgericht nicht näher begründet, warum die Quote nur 50 % betragen solle. Es begründe auch in keiner Weise, worin das schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin zu sehen sei. Auch habe das Gericht die erheblichen Mängel des Ausweichquartiers nicht ausreichend berücksichtigt. (...)

II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die angegriffene Entscheidung läßt eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, daß die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Vorlage an ein übergeordnetes Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 [54] m. w. N.; GE 1998, 238). Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt. Dies war unbeschadet der Frage, ob diese Grundsätze auch für eine Nichtzulassung der Revision gelten, vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. ist die Revision (nur) zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, das Urteil des Landgerichts weiche von dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 11. Dezember 1997 - 8 RE-Miet 1354/96 - (NJW 1998, 2455 = GE 1998, 120) ab, war dieser Revisionszulassungsgrund zwar in den Blick zu nehmen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin erweist sich aber als unrichtig, da der Rechtsentscheid einerseits und das Urteil des Landgerichts andererseits zwei verschiedene, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung differenziert behandelte Normen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen betreffen. In seinem Rechtsentscheid hat das Kammergericht ausgesprochen, daß ein Wohnungsmieter seine Verpflichtung zur pünktlichen Mietzahlung nicht schuldhaft im Sinne von § 554 a BGB a. F. verletze, wenn und soweit er zur Bezahlung der Kosten der Unterkunft auf Sozialhilfe angewiesen sei und Mietzinszahlungen allein aufgrund eines Verschuldens des Sozialamtes nicht fristgerecht bei dem Vermieter eingehen. Dabei hat das Gericht sich auf Wortlaut der Norm ("... schuldhaft in solchem Maße seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann") sowie die Bedeutung des in ihr geregelten Kündigungsgrundes im Verhältnis zu dem in § 554 BGB a. F. normierten Kündigungsgrund des Zahlungsverzuges gestützt, in dessen Rahmen für die Frage des Vertretenmüssens unmittelbar die Regelung des § 278 BGB zur Anwendung komme; demgegenüber setze die Kündigung gemäß § 554 a BGB a. F. ein eigenes Verschulden voraus. Da das Landgericht sich bei seiner Entscheidung auf die Bestimmung des § 554 BGB a. F. über fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug, nicht auf den § 554 a BGB a. F., dessen Auslegung der Rechtsentscheid allein betrifft, gestützt hat, kommt eine Abweichung von dem Rechtsentscheid nicht in Betracht. Das Landgericht ist von der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit § 554 Abs. 1 BGB a. F. vorherrschenden Rechtsauffassung ausgegangen, daß ein Mieter sich das Verschulden des Sozialamts wie

slegung der Rechtsentscheid allein betrifft, gestützt hat, kommt eine Abweichung von dem Rechtsentscheid nicht in Betracht. Das Landgericht ist von der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit § 554 Abs. 1 BGB a. F. vorherrschenden Rechtsauffassung ausgegangen, daß ein Mieter sich das Verschulden des Sozialamts wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse, weil das Sozialamt insofern sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) sei (vgl. nur LG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juli 1989 - 9 S 57/89 - ZMR 1989, 421; LG Mönchengladbach, Urteil vom 19. Februar 1993 - 2 S 345/92 - ZMR 1993, 571; implizit auch vorgenannten Rechtsentscheid des Kammergerichts). Zudem betrifft der Rechtsentscheid des Kammergerichts mit § 554 a BGB a. F. die Auslegung einer nicht mehr geltenden Norm (vgl. § 543 BGB n. F.). Soweit es um die Frage geht, inwiefern die Durchsetzung eines Räumungsanspruchs im Rahmen von § 554 Abs. 1 BGB a. F. bei Übernahme der Mietzahlungen durch das Sozialamt gegen Treu und Glauben verstößt, drängte sich ebenfalls keine Revisionszulassung auf, da das Landgericht sich insofern nunmehr an der Rechtsprechung anderer Gerichte orientiert (vgl. LG Karlsruhe und LG Mönchengladbach, jeweils a. a. O.) und lediglich die besonderen Umstände des vorliegenden Falls anders würdigt als die Beschwerdeführerin.

Auch unter Berücksichtigung neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung mußte sich die Zulassung der Revision dem Landgericht nicht aufdrängen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision demnach auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen; dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1945 ff.). Diese Voraussetzungen sind - wie nachstehend im Zusammenhang mit den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin ausgeführt - vorliegend nicht erfüllt. (...)

2. Das Landgericht hat auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 [116] m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, daß das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Das Gericht muß sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozeßgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., S. 116 f., vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE6, 80 [82] und vom 24. August 2000 - VerfGH 73/99 - GE 2000, 1323 = NZM 2001, 87 [88] m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird das verfahrensgegenständliche Urteil des Landgerichts - anders als das durch den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 27. September 2002 aufgehobene Teilurteil - hinsichtlich der Behandlung der Frage der Vereinbarkeit der Durchsetzung des Räumungsanspruchs mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gerecht. Es setzt sich - wenn auch in knapper Form - mit der einschlägigen Rechtsprechung und den auch im vorgenannten Beschluß des Verfassungsgerichtshofs angesprochenen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts auseinander und gelangt dabei zu dem Ergebnis, daß die Beschwerdeführerin angesichts einer unklaren "Rechtslage" nicht auf die Fortsetzung von direkten Mietzahlungen des Sozialamts habe vertrauen dürfen. Dagegen, daß das Gericht bei der Frage nach der Treuwidrigkeit des Vorgehens der Beteiligten zu 2) eine andere Auffassung als die Beschwerdeführerin vertreten hat, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der vorgenannte Beschluß des Verfassungsgerichtshofs das besondere Augenmerk der Beteiligten des Ausgangsverfahrens auf die Problematik von Treu und Glauben gelenkt hat, besaß die Beschwerdeführerin hinreichend Anlaß und Gelegenheit, im Ausgangsverfahren alles vorzutragen, was ihr in diesem Zusammenhang bedeutsam erschien.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung nicht zu erkennen gegeben, obwohl die Vorsitzende mit dem Sachverhalt genau befaßt und hierzu in der Lage gewesen sei, liegt hierin kein Gehörsverstoß. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie rechtlichen Gehörs folgt allgemein auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zu dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Allerdings ist ein Gericht verfassungsrechtlich grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1997, a. a. O., S. 58 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann daher keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters abgeleitet werden. Indes ist es mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbar, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Problematik von Treu und Glauben lag offen zutage. Daß das Landgericht seine diesbezügliche Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung nicht vorab mitgeteilt hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragene Äußerung der Vorsitzenden, sie könne auch nicht andeutungsweise eine Erklärung abgeben, in welche Richtung das Urteil gehen werde, konnte die Beschwerdeführerin nicht auf eine Entscheidung in ihrem Sinne vertrauen; vielmehr hatte sie Anlaß in der mündlichen Verhandlung, in der gemäß der Sitzungsniederschrift nicht nur eine Zeugin im Zusammenhang mit Fragen der Widerklage gehört, sondern mit den Berufungsanträgen verhandelt wurde, ihren Vortrag zur Frage von Treu und Glauben erforderlichenfalls zu ergänzen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Verfassungsbeschwerde rügt, das Gericht sei ihrem schriftsätzlichen Antrag vom 31. März 2003 auf Vernehmung der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Zeugin und Anberaumung eines neuen Termins nicht nachgekommen, mangelt es schon an der Darlegung eines Gehörsverstoßes. Denn ein Verstoß gegen das Gehörsgrundrecht ist nur dann zulässigerweise geltend gemacht, wenn ein Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 [6]; st. Rspr.). An einem solchen substantiierten Vortrag zur Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit der vom Landgericht nach dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 4. April 2003 für entbehrlich gehaltenen weiteren Zeugenvernehmung fehlt es in der Begründung der Verfassungsbeschwerde. (...)

3. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in dem Gleichbehandlungsgebot in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB). Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein ist noch nicht in diesem Sinne "willkürlich". Ebensowenig kommt es darauf an, ob die von dem Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung des Sachverhalts letztlich mehr oder weniger überzeugt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 [8 f.], st. Rspr.). Willkür im hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluß vom 23. April 1996 - VerfGH 69, 69 A /95 - LVerfGE 4, 54 [61 f.] m. w. N.). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. (wird ausgeführt)