veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses

BVerfG1 BvR 336/0905.12.2012ZOV 2013, 28

VermG § 1 Abs. 1 a, Abs. 8 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Beweiserheblichkeit und Beweismittelverwertbarkeit von sowjetischen Listen und (russischen) Archivauskünften in Fällen sogenannter sowjetischer Enteignungsverbote bei nicht rehabilitierungswürdigen Enteignungen/Konfiskationen entsprechend § 1 I a und VIII a VermG.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind auch unter Berücksichtigung der in dem hiesigen Verfahren geltend gemachten Belange des Beschwerdeführers in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254). Ob und inwieweit eine bestimmte Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz fällt oder wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht nicht davon erfasst wird, muss danach der Klärung durch die Fachgerichte vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 94, 12 [31 f.]).

Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 [9 f.]; 99, 145 [160]). Die hier angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen in diesem Sinne einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar