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Verfassungsbeschwerde nur bei konkretem Vortrag

VerfGH BerlinVerfGH 158/0328.05.2004GE 2005, 120

GG Art. 103; BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verfassungsbeschwerde nur bei konkretem Vortrag; Parabolantenne

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts, das die auf dem Balkon montierte Parabolantenne für vertragsgemäß erachtet hatte, ist nur dann zulässig, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Vermieters oder eine willkürliche Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung schlüssig dargelegt ist. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerdeführerin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Schöneberg. Eine Wohnung im 1. OG dieses Hauses ist seit Februar 1977 an die Bekl. des Ausgangsverfahrens vermietet.

Die im Mietvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthalten u. a. folgende Regelung:

"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedürfen die Mieter der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Wohnungsunternehmens, wenn sie ... Antennen anbringen oder verändern, ..."

Im Dezember 2001 stellte die Beschwerdeführerin bei einer Begehung ihrer Wohnanlage fest, daß auf dem Balkon dieser Wohnung - wie auch auf anderen Balkonen - zwei Parabolantennen sichtbar waren. Sie forderte die Bekl. daraufhin vergeblich auf, diese Antennen zu entfernen. Im Dezember 2002 erhob sie unter Angabe eines Streitwerts von 511,29 E Klage vor dem AG Schöneberg mit dem Antrag, die Bekl. zu verurteilen, die auf dem Balkon ihrer Wohnung dauerhaft aufgestellte Satellitenantenne zu entfernen. Zur Begründung führte sie aus, für die Wohnung sei ein Anschluß an das Breithandkabelnetz der Telekom mit dem entsprechend vielfältigen Programm- und Informationsangebot möglich. Ferner habe sie ein neues Breitbandkabelnetz für ihre Wohnanlagen installiert, über das neben den analogen Programmen diverse deutsch- und fremdsprachige Fernsehsender empfangen werden könnten. Für die Bekl., die die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, bestehe die Möglichkeit, diese Breitbandkabelanlage zu nutzen. Durch die Antenne, die von außen deutlich sichtbar auf dem Balkon aufgestellt sei, werde das optisch positive Gesamterscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt.

Durch Urteil vom 11.7.2003 wies das AG unter Festsetzung des Streitwerts auf 511,29 E die Klage ab. Die Bekl. seien nicht verpflichtet, die auf dem Balkon ihrer Wohnung aufgestellte Satellitenantenne zu entfernen. Grundsätzlich gehöre die Aufstellung einer Satellitenantenne zu dem Gebrauch der Mietsache, dessen Gewährung die Beschwerdeführerin schulde. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nur bei einer Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung des vermieteten Gebäudeteils. Eine derartige Beeinträchtigung liege hier nicht vor, da an der Fassade über einen längeren Zeitraum bereits eine Vielzahl von Satellitenschüsseln sichtbar sei, so daß diejenige der Bekl. zu keiner Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes mehr führen könne. Eine Beschädigung des Gebäudes habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan.

Mit der Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Sie behauptet, die Antenne beeinträchtige das positive Gesamterscheinungsbild der gepflegten Wohnanlage ganz erheblich. Ferner sei durch die Verlegung des Kabels eine Beschädigung der Bausubstanz zu befürchten, so daß hierdurch langfristig zumindest mit Feuchtigkeitsschäden gerechnet werden müsse.

Zur rechtlichen Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie geltend, die Nichtzulassung der Berufung durch das AG verstoße gegen das Willkürverbot. Das Urteil des AG weiche von Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des LG Berlin ab. Dies stelle gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO einen Berufungszulassungsgrund dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den in § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG normierten Anforderungen. (...)

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die im angegriffenen Urteil stillschweigend enthaltene Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen das Willkürverbot, weil die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO wegen Abweichung des Urteils von Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des LG Berlin hätte zugelassen werden müssen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Letzteres ist - nicht anders als bei dem für die Revision geltenden, inhaltlich hiermit übereinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - insbesondere der Fall, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt jedoch nur dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.5.2002 - V ZB 11/02 -, NJW 2002, 2473 f., vom 1.10.2002 - XI ZR 71/02 -, JZ 2003, 263 f., und vom 27.3.2003 - V ZR 291/02 -, JZ 2003, 794 f.). Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf Vergleichsentscheidungen, die sich nach ihrem Vortrag mit der Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis eines ausländischen Mieters und dem Eigentumsrecht des Vermieters befassen. Sie benennt jedoch keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr macht sie nur geltend, das AG habe in der obergerichtlichen Rechtsprechung für jenen Interessenkonflikt aufgestellte Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht hinreichend berücksichtigt. Dies stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung dar, zumal die Mieter hier unstreitig deutsche Staatsangehörige waren.

Soweit die Beschwerdebegründung darüber hinaus dahin zu verstehen sein sollte, daß die Beschwerdeführerin auch unabhängig von der Frage der Berufungszulassung dem AG eine willkürliche und deshalb gegen Art. 10 Abs. 1 VvB verstoßende Behandlung ihrer Interessen vorwirft, fehlt es ebenfalls an einem schlüssigen Vortrag. Daß die Beschwerdeführerin die Auffassung des AG, die (von der Anbringung zu unterscheidende) Aufstellung einer Satellitenantenne gehöre grundsätzlich zum Gebrauch der Mietsache, für unzutreffend hält, reicht dafür nicht aus. Angesichts dieser Auffassung des AG nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Beschwerde, es sei sachfremd und damit willkürlich gewesen, daß das AG sich weder mit dem Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der Mieter noch mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob deren allgemeines Informationsinteresse konkret das Interesse der Beschwerdeführerin an der uneingeschränkten Erhaltung ihres Eigentums überwiege. Wie die Beschwerdeführerin selbst hervorhebt, bestand für ein Abstellen auf ein Informationsinteresse der Mieter und dessen Intensität schon deshalb kein Anlaß, weil die Bekl. hierzu nichts substantiiert vorgetragen hatten. Vielmehr ging es allein um die Grenzen der Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daß das AG diese Grenzen erst bei einer Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung des vermieteten Gebäudeteils überschritten gesehen hat, wird mit der Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.

Der Vorhalt, das AG habe eine solche erhebliche Beeinträchtigung in sachfremder und damit willkürlicher Weise deshalb verneint, weil es die Architektur der streitgegenständlichen Fassade geringschätze und deshalb nicht für schutzwürdig halte, findet in der Begründung des angegriffenen Urteils keine Stütze. Vielmehr wird darin eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Satellitenantenne der Bekl. ausschließlich deshalb verneint, weil - ausweislich der von beiden Parteien in den Prozeß eingeführten Lichtbilder - an der Fassade über einen längeren Zeitraum bereits eine Vielzahl von Satellitenschüsseln sichtbar gewesen sei. Daß das AG eine Beschädigung des Gebäudes mit dem Hinweis auf durch die "Anbringung" der Antenne langfristig zu befürchtende Putzschäden nicht für hinreichend dargetan hielt, kann nicht dadurch als willkürlich belegt werden, daß die Beschwerdeführerin nunmehr von der Verlegung des Kabels langfristig Feuchtigkeitsschäden befürchtet.

Im Hinblick auf die Auffassung des AG zu Umfang und Grenzen des Gebrauchs der Mietsache unschlüssig ist ferner der ohne deutlichen Bezug auf eine verfassungsrechtliche Relevanz angefügte Vorhalt der Beschwerdeführerin, das AG habe ihr Bestimmungsrecht bei der Wahl eines möglichen Aufstellungsortes von Parabolantennen verkannt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Stoßseufzer, wonach die unendliche Geschichte mit der Parabolantenne nun doch wohl ein Ende habe, war verfrüht. Immer wieder haben sich Gerichte mit diesen Fragen zu beschäftigen. Unlängst hatte der Verfassungsgerichtshof von Berlin über ein Urteil des AG Schöneberg zu befinden, wonach die auf dem Balkon montierte Satellitenantenne eines Mieters vertragsgemäß sei und nicht entfernt werden mußte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Vertrag hieß es, daß ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Wohnungsunternehmens der Mieter keine Antenne anbringen dürfe. Nachdem der Vermieter festgestellt hatte, daß auf dem Balkon zwei Parabolantennen sichtbar waren (wie bei anderen Wohnungen auch), verlangte er Entfernung unter Hinweis darauf, daß die Wohnung an das Breitbandnetz der Telekom angeschlossen sei und auch durch die Anbringung Beschädigungen der Bausubstanz, langfristig insbesondere Feuchtigkeitsschäden, zu befürchten seien. Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage ab unter Hinweis darauf, daß an der Fassade seit einem längeren Zeitraum bereits eine Vielzahl von Satellitenschüsseln sichtbar sei. Das Gericht ließ auch keine Berufung zu. Die Verfassungsbeschwerde (der Vermieter selbst hatte einen Streitwert von unter 600 Euro angegeben) blieb erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verfassungsgerichtshof von Berlin meinte, die Beschwerde sei unzulässig. Es sei nicht angegeben, inwieweit das Urteil von den Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des LG Berlin abweiche, die der Vermieter zur Stützung seiner Auffassung vorgetragen hatte. Die schlichte Behauptung, die Rechtsgrundsätze aus der obergerichtlichen Rechtsprechung seien nicht berücksichtigt worden, reiche für eine Verfassungsbeschwerde nicht aus. Deshalb sei die stillschweigend ausgesprochene Nichtzulassung der Berufung nicht verfassungswidrig. Ebensowenig willkürlich sei die Auffassung des Amtsgerichts, daß langfristige Putzschäden durch die Anbringung der Antenne nicht zu befürchten seien, denn schon durch die im Prozeß vorgelegten Fotos sei erwiesen, daß über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Satellitenschüsseln von anderen Mietern angebracht worden seien.

Verfassungsbeschwerde nur bei konkretem Vortrag — VerfGH Berlin VerfGH 158/03 — vera