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Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungsbegründung

BVerfG2 BvR 2488/9419.08.1996RiM 3, 3108

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungsbegründung; Begründungsfehler; Umdeutung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine nach zivilrechtlichen Maßstäben fehlerhafte Entscheidungsbegründung ist für sich noch kein Grund, die dem Grundrechtsschutz dienende Verfassungsbeschwerde anzunehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen vor.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des BVerfG hinreichend geklärt.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kammer hält angesichts der im Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Richter des Berufungsgerichts nicht für erwiesen, daß das Berufungsgericht auf den seine Entscheidung über den Mietzinsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 8. August bis 30. November 1992 tragenden rechtlichen Gesichtspunkt (Umdeutung der beiderseitigen fristlosen Kündigungen der Parteien in eine vertragliche Aufhebung des Mietverhältnisses vom 7. August 1992) nicht hingewiesen hat.

Die Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht zur Frage der Umdeutung vertreten hat, begegnet zwar zivilrechtlich erheblichen Bedenken und setzt sich insbesondere mit der abweichenden Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1981, 43 [44]; WPM 1984, 370 [371]; WPM 184, 171 [172] nicht auseinander. Eine nach zivilrechtlichen Maßstäben fehlerhafte Entscheidungsbegründung ist jedoch für sich noch kein Grund, die dem Grundrechtsschutz dienende Verfassungsbeschwerde anzunehmen.

Von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahme wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.