Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Berichtigung eines unrichtigen Grundbucheintrages
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg § 45 Abs. 2, § 19 Abs. 1; BGB § 894; Verfassung von Brandenburg Art. 12 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Grundbuchsachen macht die Möglichkeit der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) die Anrufung des Verfassungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines grundbuchrechtlichen Berichtigungsantrages. Die Beschwerdeführerin ist Erbin ihrer Mutter. Diese war Eigentümerin eines 6.740 qm großen Grundstücks. Am 3. März 1978 schloß sie mit den Eheleuten L. einen vor dem Staatlichen Notariat Cottbus aufgenommenen Grundstückskaufvertrag; in dessen § 1 ist das Grundstück mit Grundbuchblatt und Flurbezeichnung aufgeführt. Die Eheleute wurden als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1994 stellte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Cottbus Antrag auf Berichtigung des Grundbuches. Sie machte geltend, Gegenstand des Grundstückskaufvertrages sei nicht das gesamte Grundstück, sondern nur ein 3.325 qm großer Teil gewesen.
Durch Beschluß vom 28. September 1994 wies das Amtsgericht Cottbus den Antrag zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Cottbus zurück. Der daraufhin bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gestellte Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der weiteren Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 12 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 3 und 4 der Landesverfassung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, wie er in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg seinen Ausdruck gefunden hat. Dieser Grundsatz fordert von einem Beschwerdeführer, daß er über die Rechtswegerschöpfung hinaus alles im Rahmen seiner Möglichkeiten getan hat, um eine Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Der Subsidiaritätsgrundsatz dient einer Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgericht und den Fachgerichten. Demnach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994, VfGBbg 12/94 - GewArch 1995, 414, 415; Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - UPR 1995, 353; Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Hiernach kann sich die Beschwerdeführerin nicht in zulässiger Weise an das Verfassungsgericht wenden. Sie kann ihr Rechtsschutzziel in zumutbarer Weise vor den ordentlichen Gerichten verfolgen. Insbesondere möglich ist eine auf § 894 BGB gestützte Klage auf Berichtigungsbewilligung gegen die Eheleute L. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Auslegung des Grundstückskaufvertrages gehört vor das Fachgericht. Die Frage der Erfolgsaussicht einer Klage muß hier offenbleiben.