Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer strafrechtlichen Rehabilitierung wegen Maßnahmen der Bodenreform
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1; StrRehaG § 1 Abs. 5
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die gerichtliche Ablehnung einer strafrechtlichen Rehabilitierung von Maßnahmen der Bodenreform, deren Strafcharakter nicht nachgewiesen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Die in § 1 Abs. 5 StrRehaG vorgesehene Erweiterung des Geltungsbereichs des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf außergerichtliche Strafmaßnahmen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
3. Eine Verfassungsbeschwerde, die darauf abzielt, den Gesetzgeber zu verpflichten, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 StrRehaG um Maßnahmen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus durch Entnazifizierungs-, Boden- bzw. Sequesterkommissionen zu erweitern, ist unzulässig.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
I. des Herrn Dr. M., - Bevollmächtigte: RAe …
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. Dezember 2010 - I WsRH 47/10 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg - Rehabilitierungskammer - vom 12. Februar 2010 - 6 Rh 21/05 -,
2. mittelbar gegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StrRehaG,
3. hilfsweise dem Gesetzgeber aufzugeben, § 1 Abs. 5 StrRehaG zu ergänzen, indem klargestellt wird, dass strafrechtliche Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift auch die Entscheidungen der Entnazifizierungs-, Boden- bzw. Sequesterkommissionen sind, welche die Betroffenen wegen eines schuldhaften Verhaltens der Entnazifizierung, Boden- bzw. Wirtschaftsreform unterwarfen - 2 BvR 20/11 -,
II. des Herrn Dr. Sch…, - Bevollmächtigter: RA …
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16. August 2011 - 1 Ws Reha 21/11 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 30. März 2010 - Reha 116/03 -,
2. mittelbar gegen § 1 Abs. 5 StrRehaG,
3. hilfsweise dem Gesetzgeber aufzugeben, § 1 Abs. 5 StrRehaG zu ergänzen, indem klargestellt wird, dass strafrechtliche Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift auch die Schuldzuweisungen an die Opfer von „Maßnahmen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ durch Entnazifizierungs-, Boden- bzw. Sequesterkommissionen sind - 2 BvR 2069/11 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf, König gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 26. September 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind in ihren Hauptanträgen jedenfalls unbegründet (vgl. BVerfGE 84, 90 [117 ff.]; 94, 12 [33 ff.]; 102, 254 [297 ff.]; 112, 1 [24 ff.]; BVerfGK 1, 227 [228 ff.]; 14, 502 [504 f.]), in ihren Hilfsanträgen unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 284 [287]; 56, 54 [71]; BVerfGK 14, 498 [500 f.]; 14, 502 [506]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der vorstehende Beschluss des BVerfG vom 26. September 2016 - 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11 - war mit großen Hoffnungen erwartet worden (vgl. dazu nur den Blockbeitrag von Gerke „Strafrechtliche Rehabilitierung von Unrechtsurteilen in Deutschland“ in: unter www.freiewelt.net/blog/strafrechtliche-rehabilitierung-von-unrechtsurteilen-in-deutschland sowie die Kommentare dazu, darunter auch von Gertner vom 9. Dezember 2016). Immerhin war zuvor wiederholt die Erwartung geäußert worden, mit den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden sei verfassungsrechtlich eine Lösung der bislang unterbliebenen Aufarbeitung des Verfolgungsunrechts der Bodenreform durchaus wahrscheinlich. Dass dies offenbar nicht der Fall war, lässt sich dem nur kryptisch begründeten Beschluss des BVerfG freilich nur mittelbar entnehmen, besteht die Begründung doch ausschließlich aus Verweisungen auf seine bisherige Rechtsprechung zur Boden- und Wirtschaftsreform. Insofern wird die Entscheidung des BVerfG nur verständlich, wenn sie nachfolgend näher erläutert wird.
I. Gegenstände der Verfassungsbeschwerden
Mit den Verfassungsbeschwerden sind gleich mehrere Anliegen verfolgt worden: Zunächst wurden Entscheidungen strafrechtlicher Rehabilitierungsgerichte angegriffen. Mittelbar wurde daneben der Regelungsgehalt von § 1 Abs. 5 StrRehaG verfassungsrechtlich in Frage gestellt. Schließlich sollte der Gesetzgeber noch dazu verpflichtet werden, die in § 1 Abs. 5 StrRehaG eine gesetzliche Klarstellung zugunsten von Opfern der Bodenreform aufzunehmen.
1. Strafrechtliche Rehabilitierungsansprüche ablehnende Gerichtsentscheidungen
Dem Beschluss des BVerfG vom 26. September 2016 lagen Entscheidungen mehrerer strafrechtlicher Rehabilitierungsgerichte, nämlich Beschlüsse des OLG Rostock vom 1. Dezember 2010 - I WsRH 47/10 -, des LG Neubrandenburg vom 12. Februar 2010 - 6 Rh 21/05 -, des OLG Jena vom 16. August 2011 - 1 Ws Reha 21/11 und des LG Erfurt vom 30. März 2010 - Reha 116/03 - zugrunde. Vor diesen Gerichten waren strafrechtliche Rehabilitierungsansprüche von Opfern der Bodenreform mit Höfen über 100 ha geltend gemacht, von ihnen aber durchweg abgelehnt worden. Die Gerichte haben dazu jeweils mit unterschiedlich umfassender Begründung den Strafcharakter der Bodenreform verneint. Der diesen Entscheidungen konkret zugrunde liegende Vortrag ist in den Begründungen der Beschlüsse zwar regelmäßig nicht umfassend wiedergegeben. Gleichwohl besteht kein Grund zu der Annahme, dass in diesen Verfahren von Seiten der Antragsteller und ihrer Rechtsvertreter die notwendigen Rechtstatsachen, die einen spezifischen Strafcharakter der Bodenreform belegen könnten, vorgetragen wurden und wohl auch nicht vorgetragen werden konnten. Deshalb sind die entsprechenden Rehabilitierungsanträge jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Dies ergibt sich aus folgenden Zusammenhängen:
Ob eine Verfolgungsmaßnahme i.S.v. § 1 Abs. 1 und 5 StrRehaG strafrechtlich war, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung der strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte danach, ob sie nach Recht und Rechtspraxis in SBZ und DDR einen spezifischen Strafcharakter aufwies (KG, VIZ 1993, 88; OLG Dresden, VIZ 2004, 550; VIZ 2004, 551; OLG Rostock, OLG-NL 1996, 288; OLG Brandenburg, VIZ 1995, 254; VIZ 1995, 255; VIZ 1995, 679; OLG-NL 1996, 20, jeweils im Anschluss an Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 1, Rn. 187 und Bruns, ebd., § 7, Rn. 38).
Daraus ergibt sich zunächst, dass der Rehabilitierungsrichter bei der Prüfung des Strafcharakters der Maßnahme kein bundesdeutsches Recht, sondern das Recht einer anderen staatlichen Ordnung anzuwenden hat. Hängt seine Entscheidung aber von dem Recht eines anderen Staates ab, hat er die Tatsachen, welches Recht dort gilt und wie es angewandt wird, im Wege des Freibeweises im Einzelnen zu ermitteln (BGHSt 35, 216 [223] = NJW 1988, 3105 [3107]; NJW 1994, 3364 [3366]; Kelnhofer, in: Radtke/Hohmann, 2011, Strafprozessordnung, § 244, Rn. 18; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 59. Auf., 2016, § 244, Rn. 4). Diese Grundsätze entsprechen im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung anderer Gerichtszweige, etwa des BVerfG (BVerfGE 76, 143 [161] = NVwZ 1988, 237; InfAuslR 1992, 269), des BGH in Zivilsachen (vgl. etwa BGH, NJW 1997, 1145; NJW-RR 1991, 1212), des BVerwG (BVerwGE 45, 357 [365]; NVwZ 1985, 411; NJW 1989, 3107; InfAuslR 1995 405) und des BSG (NVwZ 1998, 549).
Es ist dabei Pflicht der Gerichte, den tatsächlichen Rechtszustand des fremden Rechts zu ermitteln. Der Richter darf sich dazu nicht auf die Auslegung einzelner Rechtsvorschriften - und dann auch noch nach bundesdeutschem Verständnis - beschränken (BGH, NJW 1991, 1418 [1419]; NJW 1992, 3106 f.; NJW 2014, 1244). Vielmehr muss er alle ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten über die konkrete Ausgestaltung des fremden Rechts ausschöpfen (BGH, NJW 2003, 2685; NJW 2014, 1244). Dies gilt insbesondere für dessen Anwendung in der Rechtspraxis (BGH, NJW 2003, 2685). Deshalb ist namentlich die Rechtsprechung der fremden Rechtsordnung möglichst vollständig auszuwerten (BVerfGE 76, 143 [161] = NVwZ 1988, 237; BVerwG, NVwZ 1996, 82; BGH, DAR 2002, 416; NJW 2003, 2685; NJW 2014, 1214 f.). Gleiches gilt für andere maßgebliche, die Rechtsanwendung steuernden Rechtsquellen, die es in SBZ und DDR immer wieder gegeben hat. Zur Ermittlung des in der SBZ und der frühen DDR geltenden Rechtszustandes kann es auch erforderlich sein, auf die Aussagen einer verwandten Rechtsordnung oder einer anderen Teilrechtsordnung zurückzugreifen, wenn gesichert ist, dass die andere Rechtsordnung dem zu beurteilenden fremden Recht entspricht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1992, 822 f.; Jonas, JuS 1987, 266 ff.).
Nach diesen Kriterien hat der Rehabilitierungsrichter zu untersuchen, ob und welche Maßnahmen im Rahmen der Bodenreform nach dem Recht in der SBZ Strafcharakter hatten. Dazu wiederum müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Erste Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen eine schuldhafte, rechtswidrige, i.S.v. sozialethisch verwerfliche Handlung zur Last gelegt wird. Dabei muss es sich um eine individuelle Schuld des Täters handeln (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2073 [2074] unter Berufung auf BVerfGE 9, 167 [171]; 22, 49 [79 f.]; 95, 96 [140]; 96, 10 [25]; BVerfGE 109, 133 [173] unter Berufung auf BVerfGE 7, 305 [319]; 9, 167 [169]; 20, 232 [331]; 25, 269 [285 f.]; 54, 100 [108]; 91, 1 [27]; 105, 135 [153]; BGHSt 43, 129 [138 ff., 141]; BGH, NStZ 1997, 435; NJW 2000, 1427; NJW 2003, 1261; NJW 2003, 3620).
Auf die zur Last gelegte Schuld muss der Gesetzgeber als zweite Voraussetzung mit einer Sanktion reagieren, die dem Schuldausgleich dient. Insofern wird die Strafe als „missbilligende hoheitliche Reaktion” bezeichnet (BVerfGE 105, 135 [153]; 109, 133 [168]; 109, 190 [212]; BVerfG, NJW 2004, 739 [744]; BGH, NJW 2003, 3602; ähnlich bereits: BVerfGE 22, 49 [80]; 22, 125 [132]; 27, 18 [29]; 27, 36 [40]; 90, 145 [172]; grundlegend: Kühl, Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, 1983, S. 14 ff.). Sanktion i. d. S. ist nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern auch ein Vermögenszugriff, der eine Vermögensstrafe darstellen kann. Auch sie kann Strafe sein, ohne dass sie mit einer Freiheitsstrafe zusammentreffen müsste (BVerfGE 105, 135 [157]; ebenso: zu § 1 Abs. 5 StrRehaG: Begründung der Bundesregierung zum Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, BT-Drs. 12/1608, S. 18; vgl. auch Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 1, Rn. 187). Dabei muss es nicht einmal zwingend zu einem Eingriff in Freiheits- oder Vermögensrechte des Verurteilten kommen, wie sich aus der Möglichkeit des Absehens von Strafe (vgl. § 60 StGB) ergibt. Ausreichend ist vielmehr bereits die Sanktion des Schuldspruchs und die ihm innewohnende Missbilligung (Kühl, Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, S. 18; vgl. auch BVerfG, NVwZ 1995, 989 [990]).
Dritte Voraussetzung des Strafcharakters ist schließlich der spezifische Strafzweck, den der Gesetzgeber mit der Sanktion als Schuldausgleich für die begangene Tat verfolgt hat (BVerfGE 109, 133 [168]; 109, 190 [212]; NJW 2004, 739 [744]; BGH NJW 2003, 3062; grundlegend: Kühl, Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, S. 14 ff.). Auf diese Voraussetzung berufen sich vornehmlich auch die strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte (vgl. nur: OLG Dresden, VIZ 1996, 483 [484]; VIZ 2004, 550 [551]; VIZ 2004, 551 [552]; Beschl. v. 26. November 2010 - 1 Reha Ws 98/09 -, BeckRS 2014, 02724; OLG Naumburg, ZOV 2009, 29 [30]; OLG Rostock, VIZ 2009, 31 [32]; KG, ZOV 2010, 308 f.).
Mit den Worten von Roxin (Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, Grundlagen der Verbrechenslehre, 3. Aufl. [1997], § 1, Rn. 2) ist daher unter folgenden Voraussetzungen von Strafrecht auszugehen: „Strafe und Maßregel sind also die gemeinsamen Bezugspunkte aller strafrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass das Strafrecht im formellen Sinne durch seine Sanktionen definiert wird. Eine Vorschrift gehört nicht deshalb dem Strafrecht an, weil sie die Verletzung von Geboten oder Verboten normiert - das tun auch viele zivil- und verwaltungsrechtliche Vorschriften -, sondern weil diese Verletzung durch Strafen und Maßregeln sanktioniert wird.”
Dass diese Voraussetzungen für verfolgungsbedingte Maßnahmen der Bodenreform vorliegen, haben die strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte seit jeher bestritten. Jedenfalls für Opfer mit Höfen in einer Größe von über 100 ha hat namentlich das OLG Dresden bereits angenommen, dass ihnen gegenüber kein individueller Schuldvorwurf erhoben worden sei (OLG Dresden, VIZ 2004, 550 [551]; VIZ 2004, 551 [552]). Verfolgt worden seien die Betroffenen, weil sie zu den Großgrundbesitzern und Junkern gezählt hätten. Damit aber hätten sie keinen solchen Organisationsgrad aufgewiesen wie Mitglieder von NS-Organisationen, die als solche etwa vom KRG Nr. 10 oder von der KRD Nr. 38 erfasst worden sind (unter Berufung auf Haensel, Das Organisationsverbrechen. Nürnberger Betrachtungen zum Kontrollratsgesetz Nr. 10, 1947, S. 28). Dies lässt sich auch ernsthaft nicht bestreiten. Ein individueller Schuldvorwurf kann nur angenommen werden, wenn man als Vorwurf die Angaben in den Bodenreformverordnungen als spezifisch stalinistisch geprägt ansieht, die Betroffenen seien „Bastion der Reaktion und des Faschismus“ sowie „eine der Hauptquellen der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker“ gewesen. Dafür sprechen die Vorbilder sowjetischer Repressionstatbestände der Stalin-Ära und der Umstand, dass die Bodenreformverordnungen auf in der UdSSR entwickelte Vorbilder zurückgreifen und noch rd. dreieinhalb Monate vor Verkündung des KRG Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 erlassen wurden, so dass sie sich an dessen Vorgaben noch nicht orientieren konnten. Die Unbestimmtheit und Offenheit dieser Schuldvorwürfe waren durchaus typisch für das stalinistische, politisch geprägte Repressionsrecht. Sie finden sich auch in den Grundnormen des in der SBZ nach Maßgabe des SMAD-Befehls Nr. 160 vom 3. Dezember 1945: „Über die Verantwortung für die Sabotage und die Diversionsakte gegen den Wirtschaftsaufbau“ geltenden Wirtschaftsstrafrechts. Auch diese Straftatbestände waren lediglich darauf gerichtet, eine „Durchkreuzung der wirtschaftlichen Maßnahmen der deutschen Selbstverwaltungsorgane und der deutschen Verwaltung“ oder „Sabotage zur Lähmung der Tätigkeit der Betriebe“ zu ahnden. Unbestimmtheit und Offenheit derartiger Straftatbestände belegen im Übrigen per se die wesentliche Rechtsstaatswidrigkeit dieses Verfolgungsunrechts. Dagegen kann an der Individualität der Schuldvorwürfe als Kriegs- und Naziverbrecher, die sich aus den Ausführungsbestimmungen zu den Bodenreformverordnungen gegenüber Inhabern von Höfen mit Flächen unter 100 ha ergeben, kein ernsthafter Zweifel bestehen (zutreffend insbesondere: LG Magdeburg, ZOV 2007, 39 f.).
Vor allem berufen sich die strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte jedoch auf den fehlenden Strafzweck der Bodenreform (OLG Dresden, VIZ 1996, 483 [484]; VIZ 2004, 550 [551]; VIZ 2004, 551 [552]; OLG Naumburg, ZOV 2009, 29 [30]; OLG Rostock, VIZ 2009, 31 [32]). Dagegen sprechen zwar prima facie diverse Anzeichen, aus denen eigentlich auf einen Strafzweck geschlossen werden könnte: Seinerzeit war immer wieder die Rede davon, dass mit der Bodenreform Kriegs- und Naziverbrecher bestraft werden sollten, zur Rechtfertigung der Bodenreform berief man sich auf die im Potsdamer Abkommen vorgesehene Bestrafung von Kriegs- und Naziverbrechern, es gab durchaus Parallelen zu anderen strafrechtlichen Entnazifizierungsverfahren, insbesondere zu solchen nach der KRD Nr. 38, und die Rechtsprechung in der SBZ ist bisweilen vom Strafcharakter der Bodenreform ausgegangen (vgl. näher: Wasmuth, ZOV 2010, 283 [286 ff.]). Diese Umstände deuten durchaus auf einen Strafzweck der Bodenreformverordnungen hin.
Dennoch hat selbst das Faktum, dass seinerzeit von der Bestrafung der Kriegs- und Naziverbrecher durch die Maßnahmen der Bodenreform die Rede war, die strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte nicht dazu bewogen, einen damit verfolgten speziellen Strafzweck anzunehmen. Dies haben sie nie näher begründet. Vielmehr haben sie in aller Regel lediglich angegeben, mit der Bodenreform sei nur eine Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse bezweckt worden (OLG Dresden, VIZ 1996, 483 [484]; VIZ 2004, 550 [551]; VIZ 2004, 551 [552]; OLG Naumburg, ZOV 2009, 29 [30]). Dies kann freilich schon deshalb nicht sein, weil damit die weiteren mit der Bodenreform verfolgten Maßnahmen - Vertreibung von Haus und Hof, Internierungen, Wahl- und Berufsverbote - nicht erklärt werden können. Mit anderen Worten: Der behauptete Zweck der bloßen Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse mag ein Aspekt der Aktion gewesen sein, erfasst den tatsächlichen Kern des geschehenen Unrechts aber nicht. Dieses war vor allem darauf gerichtet, eine den kommunistischen Machthabern verhasste Klasse von Großgrundbesitzern und Junkern auszuschalten und zu vernichten. Dieses Unrecht klingt - insofern zutreffend - in Entscheidungen des OLG Rostock zur Bodenreform an (vgl. nur: OLG Rostock, VIZ 2009, 31 [32]).
Daneben haben sich die strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte aber darauf berufen, die damalige Angabe, es sollten Kriegs- und Naziverbrecher bestraft werden, sei nur plakativer Natur, bringe aber keinen gesetzlich spezifischen Strafzweck zum Ausdruck (vgl. nur: OLG Dresden VIZ 2004, 550 [551]; VIZ 2004, 551 [552]; zur Wirtschaftsreform: OLG Dresden, Beschl. v. 26. November 2010 - 1 Reha Ws 98/09 -, BeckRS 2014, 02724; KG, ZOV 2010, 308 f.). Dieser Einwand gegen die Annahme des spezifischen Strafzwecks erscheint vor dem Hintergrund, dass damals wiederholt auch die notwendige Bestrafung von Kriegs- und Naziverbrechern hervorgehoben wurde, nicht unmittelbar einleuchtend.
Gleichwohl ist er unter Berücksichtigung der nun zunehmend bekannt werdenden Rechtstatsachen im Ergebnis nachvollziehbar: Die Bodenreformverordnungen der Länder gehen auf die Initiative der KPD zurück, die in Großgrundbesitzern und Junkern Klassenfeinde gesehen hat. Deren Bezeichnung als Kriegs- und Naziverbrecher war infolge der Ende der 1930er Jahre auf Parteitagen der KPD beschlossenen Ideologie des kommunistischen Antifaschismus nur eine Variante des kommunistischen Klassenkampfes. Vor diesem Hintergrund ging es der KPD bei der Bodenreform nicht um die Sühne individueller Schuld des einzelnen Großgrundbesitzers, sondern um die verfolgungsbedingte Ausgrenzung einer sozialen Gruppe als Klassenfeinde.
Von bundesdeutschen Historikern oder Juristen sind im Übrigen zwar noch nicht die Protokolle des Blocks der antifaschistischen Parteien und Präsidien der einzelnen Länder in der SBZ ausgewertet worden, die Auskunft über die Überlegungen geben, aufgrund derer die Bodenreformverordnungen erlassen wurden. Diese sind auch nicht daraufhin untersucht worden, ob damit Personen für ihre Taten zu Verantwortung gezogen und ihre individuell angenommene Schuld ausgeglichen werden sollten, also ob damit ein spezifischer Strafzweck verfolgt wurde. Dennoch hat die 1975 bei der Akademie der Wissenschaften der DDR eingereichte Dissertation von Ulrich Dirksen (Die Mitwirkung der LDPD an der sozialökonomischen Umwälzung in Ostdeutschland [1945-1949], S. 44-56) eine Auswertung dieser Unterlagen für einzelne Länder vorgenommen. Daraus ergibt sich folgendes Bild, das hier nur für das erste mit einer Bodenreformverordnung befasste Land, die Provinz Sachsen-Anhalt, wiedergegeben werden soll: Im dortigen Block der antifaschistischen Parteien forderte primär die KPD die entschädigungslose Enteignung der Großgrundbesitzer und der Kriegs- und Naziverbrecher sowie die Übergabe des Grundbesitzes an Kleinbauern, Landarbeiter und Umsiedler. Der Landesvorstand der LPD verlangte zunächst die sofortige entschädigungslose Enteignung der Kriegs- und Naziverbrecher. Im Übrigen sprach sich die Partei für die „Neugestaltung der ländlichen Besitzverteilung im weitesten Sinne“ aus. Jedenfalls aufgrund der Notlage des Übersiedlerstroms schlossen sich dann die in den Block entsandten LPD-Vertreter aber weitgehend den KPD-Forderungen an. Widerstand kam dagegen vom Stellvertretenden CDU-Vorsitzenden Schreiber, der die Bodenreformverordnung zu verhindern suchte. Auch der zunächst parteilose Vizepräsident Hülse erhob Einwendungen gegen die Bodenreformverordnungen, die sich auf die geplante Entschädigungslosigkeit und die spätere Aufteilung des Bodens bezogen. Beide waren nicht zu bewegen, dem Entwurf der Bodenreformverordnung zuzustimmen. Im Präsidium von Sachsen-Anhalt stimmten Siewert (KPD) und - nach gewissem Zögern - Thape (SPD) sowie Lohmann (LPD) zu, Hübner (CDU) und Hülse (parteilos) stimmten dagegen.
Insofern ergeben die Verhandlungen im Block und im Präsidium nichts Greifbares dafür, die bürgerlichen Parteien könnte die Forderung aufgestellt oder gar durchgesetzt haben, nur tatsächliche Kriegs- und Naziverbrecher durch Strafmaßnahmen zur Verantwortung zu ziehen und die Aktion auf die Bestrafung von Personen zu beschränken, die sich nachweislich als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gemacht haben. Dies gilt vorbehaltlich des Umstandes, dass Dirksen die tatsächlichen Verhandlungen in ihren rechtlich maßgeblichen Einzelheiten zutreffend erfasst und dargestellt hat.
Insofern unterscheiden sich die Beratungen im Block der antifaschistischen Parteien zu den Bodenreformverordnungen deutlich etwa von denjenigen zur Verabschiedung der Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid. Letztere sind ausschließlich erlassen worden, weil CDU und LPD eine Beschränkung der Aktion auf tatsächlich als Kriegs- und Naziverbrecher schuldige Unternehmer gefordert haben, deren Schuld erwiesen sei, und die SED auf diese Forderung eingegangen ist, um eine Einstimmigkeit im Block zu erzielen und die bürgerlichen Parteien mit in die Verantwortung der Aktion zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls für die Bodenreformverordnungen nicht davon ausgehen, dass damit vom damals maßgeblichen Gesetzgeber, dem Block der antifaschistischen Parteien und den Präsidien der Länder in der SBZ, ein spezifischer Strafzweck verfolgt worden ist. Vielmehr ging es zentral darum, als verhasste Klassenfeinde zu enteignen, zu vertreiben sowie zu internieren und das so vereinnahmte Land jedenfalls teilweise an Kleinbauern, Landarbeiter und Übersiedler aufzuteilen. Dann aber besteht kein Strafcharakter der Bodenreform, so dass die Maßnahmen auch keiner strafrechtlichen Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StrRehaG zugänglich sind. In Betracht kommt bei diesem Kenntnisstand der maßgeblichen Rechtstatsachen der Verfolgung nur eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in Betracht.
2. § 1 Abs. 5 StrRehaG
Mittelbar angegriffen wurde mit den Verfassungsbeschwerden auch die Regelung des § 1 Abs. 5 StrRehaG, die den für gerichtliche Strafentscheidungen ausgerichteten Geltungsbereich des in § 1 Abs. 1 StrRehaG auf behördliche Strafmaßnahmen ausweitet. Dieser verfassungsgerichtliche Angriff auf die Regelung des § 1 Abs. 5 StrRehaG kann nur darauf gerichtet gewesen sein, dass die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, die Norm sei verfassungswidrig, weil sie nicht auch die Maßnahmen der Bodenreform erfasse.
3. Klarstellende Ergänzung von § 1 Abs. 5 StrRehaG
Schließlich sollte der Gesetzgeber mit den Verfassungsbeschwerden verpflichtet werden, die Regelung des § 1 Abs. 5 StrRehaG in der Weise zu ergänzen, dass strafrechtliche Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift auch die Schuldzuweisungen an die Opfer der Maßnahmen zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus durch Entnazifizierungs-, Boden- bzw. Sequesterkommissionen sind.“
II. Verfassungsrechtslage und Entscheidung des BVerfG
Die in dieser Weise klargestellten Gegenstände der Verfassungsbeschwerden bieten im Ergebnis keinen Ansatz für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung. Demzufolge hat sie das BVerfG auch nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Entscheidungen der strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte
Soweit die Verfassungsbeschwerden zunächst Rehabilitierungen ablehnende Entscheidungen der strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte zum Gegenstand hatten, war es nicht Aufgabe des BVerfG, zu überprüfen, ob sie im Einklang mit geltendem Rehabilitierungsrecht standen. Das BVerfG ist lediglich befugt, die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht zu prüfen, während die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts allein Sache der Fachgerichte ist (BVerfGE 94, 12 [32 f.]; VIZ 1999, 499; VIZ 2000, 120 [121]; Beschl. v. 16. Februar 2016 - 1 BvR 1739/12 -, BeckRS 2016, 43364). Eine verfassungsrechtliche Dimension erhalten Entscheidungen der Fachgerichte erst, wenn die ihnen zugrunde liegende Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Willkürschwelle überschritten haben. Davon lässt sich erst ausgehen, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder krass missdeutet (BVerfGE 87, 273 [279 f.]; BVerfGK 1, 227 [228]). Insofern kommt eine verfassungsgerichtliche Beanstandung einer Gerichtsentscheidung nur in Betracht, „wenn die Auslegung und die Anwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist, es sich also um eine krasse Fehlentscheidung handelt“ (BVerfGE 89, 1 [14]).
Jedenfalls deshalb, weil die Beschwerdeführer keinen spezifischen Strafzweck der Bodenreformmaßnahmen nachgewiesen hatten, waren die die strafrechtlichen Rehabilitierungsanträge abweisenden Entscheidungen der Fachgerichte jedenfalls im Ergebnis schon einfachrechtlich nicht zu beanstanden. Dann kann freilich erst recht keine Rede von krassen Fehlentscheidungen sein, die allein wegen Verstoßes gegen den Willkürgrundsatz vom BVerfG hätten aufgehoben werden können. Dies deutet der Beschluss des BVerfG vom 26. September 2016 durch die Verweisungen auf den Beschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - (BVerfGK 1, 227 [228 f.]) an, der zusätzlich eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber von Sowjetischen Militärtribunalen und SMAD-Befehl Nr. 201-Sonderstrafgerichten Verurteilten verneint.
2. Keine Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 5 StrRehaG
Im Übrigen enthält der Beschluss vom 26. September 2016 diverse Hinweise auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, soweit die Beschwerdeführer mittelbar die Regelung des § 1 Abs. 5 StrRehaG als verfassungswidrig gerügt hatten. Hierzu stellt sich die Verfassungsrechtslage wie folgt dar:
§ 1 Abs. 5 StrRehaG ist zwar eine vom Bundesgesetzgeber erlassene rehabilitierungsrechtliche Norm, die deshalb als solche in vollem Umfang auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden kann. Die Verfassungswidrigkeit dieser Norm konnten die Beschwerdeführer aber nur darauf stützen, dass sie geltend machten, Opfer der in der SBZ verübten Bodenreform geworden zu sein, deren Maßnahmen nun von Verfassungs wegen vom bundesdeutschen Gesetzgeber zu rehabilitieren oder sonst wieder gutgemacht werden müssen. Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 5 StrRehaG dieser verfassungsrechtlichen Pflicht nicht nachgekommen sei, ergebe sich nunmehr auch die Verfassungswidrigkeit der Norm.
Für diese Rügen besteht freilich ein nur wesentlich eingeschränktes Prüfungsprogramm des BVerfG. Die Bodenreformmaßnahmen wurden außerhalb des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes (GG) verübt. Für sie trägt die Bundesrepublik Deutschland auch keine Verantwortung. Daher können sie grundsätzlich nicht an seinen Garantien des GG gemessen werden (BVerfGE 84, 90 [125 f.]; 102, 254 [298 f.]). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Maßnahmen bloße Akte eines objektbezogenen Vermögenszugriffs („Enteignungen“) oder aber verfolgungsbedingte Vermögensentziehungen waren. Unrechtsakte einer nicht den Garantien des GG unterworfenen Staatsmacht, die gegen die sog. Radbruchsche Formel oder schwerwiegend gegen allgemein in der Völkergemeinschaft anerkannte Menschenrechte verstoßen, sind zwar per se nichtig und können von einem Rechtsstaat nicht anerkannt werden. Derart krasses Unrecht stellen Akte politischer Verfolgung aber an sich noch nicht dar. Dies gilt auch für die Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen der Bodenreform (BVerfGE 112, 1 [33 ff.]).
Das BVerfG hat allerdings bereits für die Wiedergutmachungsgesetzgebung für NS-Unrecht, welches das GG ebenfalls weder räumlich noch zeitlich zu beachten hatte und deshalb ebenfalls nicht daraufhin überprüft werden kann, ob es die Grundrechte beachtet hat, und für die Kriegsfolgengesetzgebung aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip des GG (Art. 20 Abs. 1-3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine staatliche Solidarpflicht für die Opfer dieser Maßnahmen abgeleitet (BVerfGE 13, 31 [36]; 13, 39 [43]; 15, 126 [140 ff.]; 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [150 ff.]). Die dabei entwickelten Verfassungsgrundsätze hat es auch auf die verfassungsgerichtliche Prüfung von Unrechtsvorgängen in SBZ und DDR übertragen (BVerfGE 84, 90 [125 f.]; VIZ 1999, 499; BVerfGE 102, 254 [297 ff.]; 112, 1 [29]). Danach kann der Gesetzgeber zwar nicht vollständig auf eine Wiedergutmachungsgesetzgebung verzichten. Bei deren Ausgestaltung steht ihm aber ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 84, 90 [125]; 102, 254 [298 f.]). Dies gilt sowohl für die Frage, welche Unrechtsakte von der Wiedergutmachungsgesetzgebung erfasst werden sollen, als auch für die Entscheidung, nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang eine Wiedergutmachung erfolgen soll. Hat der bundesdeutsche Gesetzgeber eine Wiedergutmachungsgesetzgebung erlassen, kann das BVerfG allerdings des Weiteren prüfen, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachungsgesetzgebung den Willkürgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat (vgl. nur: BVerfGE 84, 90 [131]; 102, 254 [299]).
Durch den Erlass der Rehabilitierungsgesetze (Straf-, Verwaltungs- und Berufsrechtliches Rehabilitierungsgesetz) und der Gesetze zur Regelung der offenen Vermögensfragen (insbesondere Vermögensgesetz, Ausgleichsleistungsgesetz und Entschädigungsgesetz) hat der Gesetzgeber sein gesetzgeberisches Ermessen in der Weise ausgeübt, dass Maßnahmen der politischen Verfolgung regelmäßig rehabilitiert werden und die von § 1 Abs. 1 bis 5 VermG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erfassten rein objektbezogenen, rechtsstaatswidrigen Vermögenszugriffe vermögensrechtliche Ansprüche u.a. auf Rückgabe, Entschädigung oder Herausgabe des Verkaufserlöse oder Verkehrswerte auslösen (vgl. zur gesetzlich vorgegebenen Abgrenzung von Rehabilitierungsrecht und Recht der offenen Vermögensfragen: Wasmuth, ZOV 2014, 204 ff.; ders., NJW 2015, 3697 f.).
Da Opfer der Bodenreform nach derzeit vorliegenden zeithistorischen Kenntnissen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der politischen Verfolgung ausgesetzt waren, sind sie verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren. Soweit die Wirtschaftsreform aus strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen Kriegs- und Naziverbrechern bestand, sind sie dagegen strafrechtlich zu rehabilitieren. Damit ist der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Pflichten aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip des GG gerecht geworden. Er wäre ihnen auch bereits gerecht geworden, wenn er für vermögensschädigende Verfolgungsakte lediglich vermögensrechtliche Wiedergutmachungsansprüche etwa im Umfang des Ausgleichsleistungsgesetzes oder gar nur der Lastenausgleichsgesetzgebung eingeräumt hätte, vorausgesetzt, dass damit im Verhältnis zu anderen Wiedergutmachungsregelungen der Willkürgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt wird. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, wegen der Regelung des § 1 Abs. 5 StrRehaG einen Verstoß des Gesetzgebers gegen die sich aus dem grundgesetzlichen Sozial- und Rechtsstaatsprinzip ergebenden gesetzgeberischen Pflichten anzunehmen.
Dass den Opfern der Boden- und Wirtschaftsreform jedenfalls wegen der ihnen zugefügten verfolgungsbedingten Vermögensschädigungen dagegen im Grundsatz weder verwaltungs- noch strafrechtliche Rehabilitierungsansprüche vor den Gerichten haben durchsetzen können, beruht auf keinem Verfassungsverstoß des Gesetzgebers. Dieses Ergebnis ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass das BVerwG den vermögensrechtlichen Begriff der Enteignung i.S.v. § 1 Abs. 1 lit. a, b BVerwG auf verfolgungsbedingte Vermögensschädigungen erstreckt und deshalb nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG auch für diese Unrechtsakte den Vorrang des Rechts der offenen Vermögensfragen vor dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz annimmt.
Diese Rechtsprechung ist zwar diversen einfachgesetzlichen Bedenken ausgesetzt (ausführlich gegen das BVerwG: Wasmuth, ZOV 2014, 204 [208 ff.]; ders., BVerwG, NJW 2015, 3697 [3698 ff.]; ders., in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 66. EL, 2017, B 100, § 1 VermG, Rn. 22 ff.). Die darin liegenden Rechtsfehler aber hat das BVerwG zu korrigieren, und dazu ist zuvor ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision geltend zu machen. Dies ist seit mehr als 10 Jahren in diversen Nichtzulassungsverfahren nicht einer Beschwerdebegründung gelungen. Solche Unzulänglichkeiten von Beschwerdebegründungen aber führen per se zu keinem gesetzgeberischen Verfassungsverstoß, auf den eine gegen die Regelung des § 1 Abs. 5 StrRehaG gerichtete Verfassungsbeschwerde gestützt werden könnte.
Solange für die Maßnahmen der Bodenreform im Übrigen kein spezifischer Strafzweck nachgewiesen worden ist und wohl auch nicht nachgewiesen werden kann, ist der Gesetzgeber zudem verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Vermögenszugriffe unter Besatzungshoheit eine strafrechtliche Rehabilitierung vorzusehen. Mit der Regelung verwaltungsrechtlicher Rehabilitierungsansprüche, ja sogar mit bloßen Ansprüchen auf eine Ausgleichsleistung, hat er seine nur im Rahmen eines erheblichen Gestaltungsermessens bestehenden verfassungsrechtlichen Pflichten für vermögensrechtliche Zugriffe im Rahmen der Bodenreform vielmehr erfüllt. Damit aber hat auch das BVerfG keine Möglichkeit, die Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 5 StrRehaG festzustellen.
Auf diese Verfassungsrechtslage beziehen sich denn auch die Entscheidungszitate im Beschluss des BVerfG vom 26. September 2016. So hat bereits das sog. Bodenreformurteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 [117 ff.]) zum Ausdruck gebracht, dass verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab nicht der Grundrechtsschutz des GG, insbesondere die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist, sondern allein das Sozial- und das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG und der Willkürgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Gegenstand dieser Entscheidung war zwar die Verfassungsmäßigkeit von Nr. 1 GemErkl. (BVerfGE 84, 90 [117, 121]). Die dazu dargelegten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe gelten aber auch für verfolgungsbedingte Vermögenszugriffe, weil sie noch kein derart krasses Unrecht dargestellt haben, das wegen des schwerwiegenden Verstoßes gegen allgemein in der Völkergemeinschaft anerkannte Menschenrechte per se nicht anerkannt werden kann (BVerfGE 112, 1 [33 ff.]). Der sog. Bodenreform II-Beschluss vom 18. April 1996 (BVerfGE 94, 12 [33 ff.]), der EALG-Beschluss vom 21. November 2000 (BVerfGE 102, 254 [297 ff.]), der Beschluss vom 26. Oktober 2004 (BVerfGE 112, 1 [24 ff.]) - Prinz von Hannover u.a. -, der Beschluss vom 4. Juli 2003 (BVerfGK 1, 221 [224]) - Fall Bars - und der Beschluss vom 15. November 2008 (BVerfGK 14, 502 [504 f.]) haben diese begrenzten verfassungsrechtlichen, auch bereits vor der deutschen Wiedervereinigung feststehenden Prüfungsmaßstäbe erneut wiederholt bestätigt. Aufgrund dieser beschränkten verfassungsrechtlichen Prüfungsmöglichkeiten hat das BVerfG jeweils einen Verfassungsverstoß der für die Bodenreform-Maßnahmen geltenden gesetzlichen Wiedergutmachungsregeln verneint.
Daran ändert - entgegen dem oben vor I. in Bezug genommenen Kommentar von Gertner - auch der Umstand nichts, dass mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemacht worden ist, bei den Vermögensschädigungen der Bodenreform habe es sich um verfolgungsbedingte (Straf-) Akte gehandelt. Soweit der Beschluss vom 26. September 2016 auch auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen, die diese Maßnahmen nicht ausdrücklich als Verfolgungsakte dargestellt haben, wird hinreichend deutlich, dass die dabei angewandten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe auch für verfolgungsbedingte Vermögensschädigungen der Bodenreform Geltung beanspruchen, weil der Beschluss auch auf diverse Entscheidungen Bezug nimmt, die ausdrücklich über Maßnahmen der Bodenreform als politische Verfolgungsakte entschieden haben. Dies gilt insbesondere für die Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 (BVerfGE 112, 1 [24 ff.]) - Prinz von Hannover u. a. -, vom 4. Juli 2003 (BVerfGK 1, 221 [224]) - Fall Bars - und vom 15. November 2008 (BVerfGK 14, 502 [504 f.]).
3. Keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Ergänzung von § 1 Abs. 5 StrRehaG
Ergeben sich aus dem Sozial- und dem Rechtsstaatsgrundsatz sowie aus dem Willkürverbot keine verfassungsrechtlichen Pflichten des Gesetzgebers, Rehabilitierungsansprüche für verfolgungsbedingte Vermögenszugriffe in der SBZ zu begründen, kann der Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet sein, die Regelung des § 1 Abs. 5 StrRehaG in Bezug auf Maßnahmen der Bodenreform zu ergänzen. Mehr noch: Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge der gestellte Antrag auf Ergänzung des § 1 Abs. 5 StrRehaG jedenfalls für Bodenreformopfer mit Höfen über 100 ha schon deshalb neben der Sache, weil über ihr Schicksal des Vermögensentzugs kraft Gesetzes pauschal durch die Bodenreformverordnungen und nicht im Einzelfall durch die Bodenreformkommissionen entschieden worden ist. Eine Ergänzung von § 1 Abs. 5 StrRehaG um Maßnahmen der Bodenreformkommissionen liefe für diese Fälle daher per se ins Leere und kann auch deshalb keiner verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers entsprechen.
Abgesehen davon, dass die Hilfsanträge auf Ergänzung des § 1 Abs. 5 StrRehaG also jedenfalls materiell-verfassungsrechtlich unbegründet sind, hat sie das BVerfG aber bereits als unzulässig eingestuft und sich dazu auf mehrere Entscheidungen, denen ebenfalls ein gesetzgeberisches Handeln einfordernde Verfassungsbeschwerden zugrunde lagen, berufen (nämlich: BVerfGE 13, 284 [287]; 56, 54 [71]; BVerfGK 14, 498 [500 f.]; 14, 502 [506]). Daraus ergibt sich, dass eine auf ein gesetzgeberisches Handeln gerichtete Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, solange der Gesetzgeber noch vollständig untätig geblieben ist. Hat er eine Materie aber bereits geregelt, können Verfassungsbeschwerden nur gegen die erlassenen gesetzlichen Normen gerichtet werden. Da der Gesetzgeber die Maßnahmen der Bodenreform bereits umfassend im Vermögensgesetz, im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz sowie in Rehabilitierungsgesetzen geregelt hat, ist die Verfassungsbeschwerde, mit der der Gesetzgeber trotzdem angehalten werden soll, § 1 Abs. 5 StrRehaG zu ergänzen, per se unzulässig.
III. Fazit und notwendige Schlussfolgerungen
Insgesamt belegt damit auch der Beschluss des BVerfG vom 26. September 2016: Die rehabilitierungsrechtliche Wiedergutmachung für Opfer der Bodenreform lässt sich - jedenfalls bis auf Weiteres - auf der verfassungsrechtlichen Ebene nicht lösen. Die Garantien des GG bieten keine Stütze für die Annahme, die unter sowjetischer Besatzungshoheit verübten verfolgungsbedingten Vermögensschädigungen seien bereits von Verfassungs wegen zu rehabilitieren, also aufzuheben, und zumindest nach Maßgabe des Vermögensgesetzes müssten deshalb Rückgabeansprüche eingeräumt werden.
Die Lösung des Problems liegt allein in der korrekten Anwendung des geltenden Rehabilitierungsrechts, das über die Minimalberechtigungen, auf die sich Bodenreformopfer nach dem GG berufen können, wesentlich hinausgeht (vgl. zu den unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Berechtigungen näher: Wasmuth, ZOV 2016, 130 ff.). Weil nicht damit zu rechnen ist, dass sich anhand der Beratungen zu den Bodenreformverordnungen im Block der antifaschistischen Parteien sowie der Präsidien der damaligen Länder der SBZ oder in anderer Weise der Nachweis eines spezifischen Strafzwecks wird führen lassen, besteht allerdings auch nach einfachgesetzlicher Rechtslage kein strafrechtlicher Rehabilitierungsanspruch. Die Durchsetzung bestehender verwaltungsrechtlicher Rehabilitierungsansprüche ist dagegen bislang deshalb nicht gelungen, weil das BVerwG bereits sehr frühzeitig den vermögensrechtlichen Enteignungsbegriff überdehnt und grundsätzlich auch auf verfolgungsbedingte Vermögenszugriffe ausgeweitet hat (vgl. Wasmuth, ZOV 2014, 204 [209 ff.]; ders., RVI, B 100, § 1 VermG, Rn. 21). Folge dieses weiten Enteignungsbegriffs ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG der Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung (vgl. Wasmuth, ZOV 2014, 204 [224 ff.]). Soweit das BVerwG damit Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz unter Verletzung geltenden Rechts abgrenzt (vgl. dazu ausführlich: Wasmuth, ZOV 2014, 204 [209 ff.]; ders., NJW 2015, 3697 [3698 ff.]; ders., RVI, B 100, § 1 VermG, Rn. 22 ff.), lässt sich dieser Rechtsfehler freilich nur in einem erneuten Revisionsverfahren vor dem BVerwG bereinigen. Um dieses durchführen zu können, ist es zunächst Aufgabe der Rechtsvertreter von Bodenreformopfern, im Rahmen eines Nichtzulassungsverfahrens einen gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgrund nach Maßgabe von § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vorzutragen und den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des BVerwG entsprechend zu begründen.
RA Dr. Johannes Wasmuth, München