Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen, Ausschluss eines Richters, Vorbefassung
SächsVerf Art. 81 Abs. 1 Nr. 4; SächsVerfGHG §§ 27 Abs. 1, 28; StrRehaG § 15; StPO § 23 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verfassungsbeschwerde wegen der Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit seiner am 23. Juli 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen und mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 2019 (1 Reha Ws 18/19) sowie mittelbar gegen einen Beschluss des Landgerichts Dresden vom „15. Mai 2019“ (BSRH 97/13).
Der Beschwerdeführer betrieb im Jahr 2013 ein Rehabilitierungsverfahren wegen seiner Unterbringung in verschiedenen Jugendwerkhöfen der DDR im Zeitraum 1984 bis 1988. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 (BSRH 97/13) wies das Landgericht Dresden unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Landgerichts S. und des Richters am Landgericht D. den Antrag auf Rehabilitierung als unbegründet zurück. Unter dem 23. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO. Dieser Antrag wurde durch das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 30. Mai 2018 (BSRH 97/13) ebenfalls unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Landgerichts S. und des Richters am Landgericht D. als unbegründet zurückgewiesen. Aus der beigezogenen Verfahrensakte ergibt sich, dass das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 6. September 2018 (1 Reha Ws 31/18) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin den Beschluss des Landgerichts vom 30. Mai 2018 aufhob und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückverwies. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass an der den Wiederaufnahmeantrag ablehnenden Entscheidung mit dem Vizepräsidenten des Landgerichts S. und dem Richter am Landgericht D. Richter mitgewirkt hätten, die bereits an der angefochtenen Entscheidung vom 27. Mai 2014 beteiligt und deshalb gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwinge. Der beigezogenen Akte kann ferner entnommen werden, dass mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (BSRH 97/13) durch das Landgericht Dresden unter Mitwirkung des Richters am Landgericht Sch., des Richters Do. und der Richterin am Landgericht T. erneut über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2018 entschieden und dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 2019 (1 Reha Ws 18/19) verwarf das Oberlandesgericht Dresden die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers aus den „zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als unbegründet.
Ein weiterer Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 7. März 2019 wurde durch das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 22. Mai 2019 (BSRH 17/19) - wiederum unter Mitwirkung des Richters am Landgericht D. - als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist seit dem 25. Juni 2019 rechtskräftig.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Satz 1 GG sowie einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (§ 23 StPO i.V.m. Art. 101 Satz 1 GG i.V.m. § 15 StrRehaG). Der Wiederaufnahmeantrag vom 23. Januar 2018 sei unter Mitwirkung des mit Gesetzeskraft ausgeschlossenen Richters D. zurückgewiesen und die Beschwerde des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 2019 als unbegründet verworfen worden. Das Oberlandesgericht habe sich offensichtlich nicht mit dem grundrechtsrelevanten Verstoß befasst. Bei fast identischer Sachlage habe das Oberlandesgericht in einem anderen Verfahren indes eine Entscheidung des Landgerichts genau aus diesem Grund aufgehoben. Allein aus diesem Grund liege eine klare Ungleichbehandlung durch das Oberlandesgericht vor.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Verstoß gegen inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 75-IV-18; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest ihn ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e. A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, LKV 2019, 362). Aufgrundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).
b) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Beschwerdeführer hat weder den der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 2019 zugrunde liegenden Beschluss des Landgerichts Dresden vom 6. Mai 2019 (BSRH 97/13) bzw. den von ihm benannten Beschluss des Landgerichts Dresden vom 15. Mai 2019 vorgelegt, noch hat er diese Entscheidungen inhaltlich in der Beschwerdebegründung aus sich heraus verständlich wiedergegeben. Auch verkennt das Beschwerdevorbringen, dass an dem Beschluss des Landgerichts vom 6. Mai 2019 - ausweislich der beigezogenen Akte - kein Richter mitgewirkt hat, der bereits an der Entscheidung vom 27. Mai 2014 mitgewirkt hatte. Aus welchen Gründen daher mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandgerichts vom 8. Juli 2019 die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verfehlt worden sein könnte, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Unbeachtlich ist insoweit, dass der weitere Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 7. März 2019 mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Mai 2019 (BSRH 17/19) erneut unter Mitwirkung des Richters am Landgericht D. als unbegründet zurückgewiesen wurde. Denn dieser Beschluss war nicht Gegenstand der mit der hiesigen Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 2019.
3. Die erst im November 2019 in Kraft getretene Änderung des § 10 StrRehaG, auf die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 hingewiesen hat, war von den angegriffenen Entscheidungen noch nicht zu berücksichtigen. […]
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zur Verletzung von § 15 StrRehaG i.V.m. § 23 Abs. 2 StPO im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren vgl. auch den Beschluss des OLG Dresden vom 15. Juli 2018 (ZOV 2019 [4]).