Verfassungsbeschwerde
GG Art. 2 Abs.1 ; BGB § 573a , § 574; § 556 a, § 564 b Abs. 4 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Persönlichkeitsrecht; Einliegerwohnung; Küdigungswiderspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Auslegung des § 564 b Abs. 4 BGB, wonach zu einer Wohnung eine Küche mit Kochgelegenheit und Spüle gehört, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Bei der Interessenabwägung nach § 556 a BGB kann das Gericht berücksichtigen, ob das Bestandsinteresse des Mieters sinnvoll ist, wenn aus ärztlicher Sicht ein Umzug in ein Heim geboten erscheint.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das LG hatte den Beschwerdeführer zur Räumung verurteilt und dabei angenommen, daß die Kündigung des Vermieters nach § 564 b Abs. 4 BGB keiner Begründung bedurfte, weil es sich um ein Wohngebäude mit nur zwei Wohnungen handelte. Zwei weitere Zimmer und ein WC im Dachgeschoß, die als Ferienzimmer vermietet wurden, seien nicht als zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignete Wohnungen anzusehen, da hierfür nicht nur Waschbecken oder Dusche und WC erforderlich sei, sondern auch eine Küche oder eine dieser gleichzustellene Einrichtung. Die vorübergehende Verwendung von Kochplatten reiche nicht.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
Die Annahme des Landgerichts, das Wohngebäude enthalte im Sinne des § 564 b Abs. 4 BGB nicht mehr als zwei Wohnungen, beruht auf einfachrechtlichen Erwägungen, die keinen Verfassungsverstoß erkennen lassen.
Soweit es den Wunsch der Beschwerdeführer, trotz Krankheit in ihrer bisherigen Wohnung zu verbleiben, als unvernünftig bezeichnet hat, verletzt dies nicht deren Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Anders als im Ausgangsverfahren zu BVerfGE 85, 214 [218] hat die angegriffene Entscheidung die fragliche Wertung hier im Rahmen einer Interessenabwägung getroffen. Es bedarf keiner weiteren Klärung, daß die den Fachgerichten aufgegebene Gewichtung der gegenläufigen Interessen auch eine Berücksichtigung der Frage erfordern kann, ob eine bestimmte Lebensplanung realistisch ist.
Allerdings haben die Gerichte nicht nur gegenüber dem Vermieter (vgl. dazu BVerfGE 79, 292 [304 f.], sondern auch gegenüber dem Mieter zu respektieren, daß eine gewisse Bandbreite von Meinungen darüber bestehen kann, ob eine bestimmte Lebensplanung nachvollziehbar und vernünftig ist. Innerhalb dies Spektrums dürfen sie auch im Rahmen einer Interessenabwägung ihre eigenen Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg nicht an die Stelle derjenigen des Mieters setzen. Das gilt zumal dann, wenn es um das Schicksal älterer Personen geht, welche die Unterbringung in einem Heim scheuen. Das hat das Landgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht getan. Es ist aufgrund einer verfassungsrechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführer zu einer längeren Fortführung der bisherigen Pflegeverfahren nicht in der Lage sein werden. Dies durfte es bei der Gewichtung der im übrigen nicht verkannten Interessen der Beschwerdeführer berücksichtigen. Daß es seine für die Beschwerdeführer entmutigende Prognose behutsam ausgedrückt hat und die Vorteile einer Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim hervorgehoben hat, um das von ihm gefundene Abwägungsergebnis erträglicher wirken zu lassen, stellt keine Bevormundung dar. Auch im übrigen sind keine Verstöße gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Normen erkennbar.