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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 2112/9330.06.1994RiM 3, 2873

GG Art.103 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Betriebskostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) ist verletzt, wenn eine Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar ist, das Gericht es aber unterläßt, die in Bezug genommenen umfangreichen Anlagen durchzuarbeiten.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich dagegen, daß ihre Klage auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen worden ist.

I. Die Beschwerdeführerinnen hatten den Bekl. des Ausgangsverfahrens bis zum 31.8.1992 eine Bäckerei mit zugehöriger Wohnung vermietet. Neben der Miete waren monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten, die im jeweils folgenden Jahr für das voraufgegangene Kalenderjahr abgerechnet wurden.

Im Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführerinnen die Bekl. auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Anspruch; sie verlangten in erster Instanz zuletzt 1.865,33 DM. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Bekl. Nebenkosten schuldeten. Die Beschwerdeführerinnen hätten weder den Mietvertrag vorgelegt noch die Nebenkostenabrechnungen für die streitigen Jahre erläutert. Schließlich sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, welche Zahlungen die Bekl. jeweils geleistet hätten. Offenbar seien Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu Unrecht mit angeblich rückständiger Miete verrechnet worden. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Bekl. hätten diese ihre Zahlungen nämlich jeweils mit Zweckbestimmung geleistet.

Die Beschwerdeführerinnen legten Berufung ein und begehrten nunmehr die Zahlung von insgesamt 6.120,34 DM nebst Zinsen: Aus dem Mietverhältnis stehe noch ein Gesamtbetrag von 8.107,90 DM offen, von dem die Bekl. einen Teilbetrag von 1.987,56 DM anerkannt hätten.

Die Nebenkostenabrechnung für 1985 habe eine Nachzahlungsforderung gegenüber den Bekl. von 1.727,70 DM ergeben.

Davon ausgehend legten die Beschwerdeführerinnen in ihrer siebenseitigen Berufungsbegründung für die jeweiligen Jahre dar, in welcher Höhe die Bekl. Miete und Vorauszahlungen auf die Nebenkosten geschuldet hätten, welche Nachforderung oder welches Guthaben die endgültige Abrechnung der Nebenkosten jeweils ergeben habe, welche Zahlungen die Bekl. geleistet hätten, welche Rückstände aufgetreten seien und in welchem Umfang sie Verrechnungen mit Zahlungen ohne konkrete Zahlungsbestimmung vorgenommen hätten.

Die Beschwerdeführerinnen fügten ihrer Berufungsbegründung über 60 Blatt mit von 1 bis 53 durchnumerierten Anlagen bei, nämlich Fotokopien des Mietvertrages, der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1986 bis 1992, Kontoauszüge sowie der Überweisungsträger, mit denen die Bekl. Zahlungen geleistet hatten. In der Berufungsbegründung wurde zum Beleg des Vortrags jeweils auf die beigefügte Anlage unter Nennung ihrer Nummer hingewiesen.

Das Landgericht wies die Berufung durch das angegriffene Urteil zurück. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung träfen auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zu. Das Amtsgericht habe zu Recht festgestellt, es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, die zur Höhe mehrfach wechselnden vermeintlichen Ansprüche schlüssig darzulegen. Daran habe sich mit der Berufungsbegründung nichts wesentlich verbessert. Das Anlagenkonvolut von über 60 Seiten sei in dem Begründungsschriftsatz nicht in nachvollziehbarer Weise aufgearbeitet worden. Die Berufungsbegründung enthalte wiederum ein neues Zahlenwerk. In diesem seien erstmals auch angebliche Rückstände aus Nebenkosten aus dem Jahre 1986 und nachfolgend eingeflossen, die längst verwirkt seien. Einen Saldo für Ansprüche aus nicht verwirktem Zeitablauf hätten die Beschwerdeführerinnen nicht aufgemacht.

II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Kammer habe die Berufungsbegründung in Teilen nicht nachvollziehen können. Auf Nachfrage ihres Prozeßbevollmächtigten habe er eine mündliche Erörterung abgelehnt und es ihnen dadurch unmöglich gemacht, ihre Berufungsbegründung zu erläutern. Aufgrund des gegebenen Hinweises hätten sie jedenfalls nicht mit einer vollständigen Zurückweisung der Berufung rechnen müssen. Die Begründung des angegriffenen Urteils lasse erkennen, daß die Ausführungen in der Berufungsbegründung überhaupt nicht oder nur oberflächlich zur Kenntnis genommen worden seien. Denn anderenfalls hätte das Gericht unschwer festgestellt, daß sie Rückstände aus dem Jahre 1986 überhaupt nicht gemacht, vielmehr Zahlungen eines Folgejahres auf Rückstände aus dem Vorjahr verrechnet hätten. Willkürlich sei die in der Urteilsbegründung mehrfach aufgestellte und nicht näher begründete Behauptung fehlender Nachvollziehbarkeit. Die Anlagen seien durchnumeriert dem jeweiligen Sachvortrag zugeordnet worden und hätten als Beweis für die jeweils aufgestellten Behauptungen gedient. Sie hätten die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge erläutert und die dort vorgetragenen Zahlungen während des Berufungsverfahrens nicht geändert.

Die Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde teilweise zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet, soweit die Beschwerdeführerinnen in Höhe eines Betrages von 2.120,34 DM nebst Zinsen vor dem Berufungsgericht unterlegen sind (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ob das Urteil des Landgerichts zugleich wegen willkürlicher Rechtsfindung Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, kann offen bleiben.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind zwar nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen deshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Sachvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies darauf schließen, es habe den Vortrag nicht berücksichtigt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 [145] m. w. N.). 2. Gemessen an diesen Maßstäben verstößt das angegriffene Urteil gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat den Inhalt der Berufungsbegründung nicht vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

a) Das Landgericht hat auf das Urteil des Amtsgerichts verwiesen, das den Vortrag der Beschwerdeführerinnen im erstinstanzlichen Verfahren für nicht nachvollziehbar gehalten hatte. Es verkennt jedoch selbst nicht, daß die Beschwerdeführerinnen in ihrer Berufungsbegründung die geltend gemachte Forderung rechnerisch neu dargestellt haben; sie haben ferner insbesondere die vom Amtsgericht vermißten Belege beigefügt. Schon deshalb durfte das Landgericht sich nicht mehr auf die Gründe des angefochtenen Urteils stützen, sondern mußte zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, was die Beschwerdeführerinnen im Berufungsverfahren vorgebracht hatten, um ihren Anspruch nunmehr zu substantiieren und schlüssig zu machen.

Das Landgericht hält ferner die geltend gemachte Forderung für nicht nachvollziehbar, weil das Anlagenkonvolut von über 60 Seiten in der Berufungsbegründung nicht in nachvollziehbarer Weise aufgearbeitet worden sei. Dies läßt nur den Schluß zu, daß das Landgericht die Berufungsbegründung nicht in hinreichender Weise durchgearbeitet hat. Es ist keineswegs so, daß die Richter aus den Anlagen selbst hätten zusammensuchen müssen, wie die geltend gemachte Forderung sich nach Grund und Höhe errechnete. Die Anlagen belegten lediglich den Vortrag in der Berufungsbegründung. Die Entstehung der eingeklagten Forderung war in dieser Schritt für Schritt dargelegt. Die beigefügten Anlagen ermöglichten es, den Vortrag anhand der Belege zu überprüfen. Die Anlagen waren durchnumeriert. Im Schriftsatz war auf die zum jeweiligen Vortrag gehörige Anlage mit deren Nummer zutreffend hingewiesen. Die in der Berufungsbegründung zusammengefaßt wiedergegebenen Zahlen - namentlich über die unregelmäßigen Leistungen der Bekl. im Jahre 1991 - ließen sich auf diese Weise ohne Mühe aus den Unterlagen nachvollziehen.

Das Landgericht hält die Klage schließlich deshalb nicht für schlüssig, weil die Beschwerdeführerinnen in der Berufungsbegründung erstmals angebliche Rückstände an Nebenkosten aus den Jahren 1986 und nachfolgend geltend gemacht hätten, die längst verwirkt seien. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen ergab sich jedoch, daß es lediglich noch um Rückstände aus dem Jahre 1991 ging. Richtig ist zwar, daß die Rechnung der Beschwerdeführerinnen mit einem Rückstand an Nebenkosten aus dem Jahre 1985 beginnt. Sie haben jedoch dargelegt, daß und welche laufenden Zahlungen sie auf die Rückstände aus den Vorjahren jeweils verrechnet haben. Danach waren diese ursprünglichen Rückstände durch Verrechnungen getilgt, die ihrerseits neue Rückstände in folgenden Jahren verursacht haben, weil nunmehr die laufenden Zahlungen die Zahlungsverpflichtungen nicht deckten. Dies haben die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich vorgetragen.

Ohne weiteres hätte aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 1986 bis 1992 bei nur flüchtigem Durchlesen entnommen werden können, daß die Beschwerdeführerinnen die rückständigen Nebenkosten aus den Vorjahren jeweils eingestellt, also wiederum geltend gemacht hatten. Den Belegen war auch zu entnehmen, daß die Bekl. in zwei Jahren auf die so verlangten Rückstände Zahlungen geleistet haben, so daß die Beschwerdeführerinnen 1988 nur Rückstände für 1987 mit 1.500 DM eingestellt hatten. Angesichts dieses Verhaltens der Beschwerdeführerinnen, die Rückstände wieder zu fordern und des Verhaltens der Bekl., auf die so errechneten Beträge in zwei Fällen Abschläge zu leisten, läßt die Begründung des Landgerichts, die Ansprüche seien verwirkt, nur den Schluß zu, es habe den Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen.

Eingeräumt werden kann dem Landgericht allerdings, daß die Beschwerdeführerinnen ihr Rechenwerk übersichtlicher hätten darstellen können. Nachvollziehbar bleibt es indessen. Die Schwierigkeiten in der Darstellung entstanden daraus, daß der eingeklagte Rückstand sich schlüssig erst aus den Verrechnungen in den voraufgegangenen Jahren ergibt, also ein vergleichsweise langer Zeitraum betrachtet werden mußte. Es kann einem Gläubiger jedoch nicht verwehrt sein, eine Forderung einzuklagen, deren Entstehen und Höhe wegen der Zahl notwendiger Rechnungsschritte nicht einfach darzustellen ist. Das Gericht muß sich der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen. Es ist auch nicht erkennbar, daß das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführerinnen deshalb unberücksichtigt lassen konnte, weil er von vornherein unschlüssig war und sich eine Auseinandersetzung mit ihm erübrigte. Damit ist nicht entschieden, ob das Rechenwerk der Beschwerdeführerinnen im übrigen materiell schlüssig ist, ob also die von ihnen in Anspruch genommene Verrechnung nach § 366 BGB gerechtfertigt ist. Ob eine Entscheidung, gemessen am einfachen Recht, materiell richtig ist, prüft das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nach (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Dies ist vielmehr allein Aufgabe der Fachgerichte.

b) Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen in der Berufungsbegründung ergibt sich allerdings, daß ihre Forderung nicht die im Berufungsrechtszug eingeklagten 6.120,34 DM beträgt, sondern lediglich 2.120,34 DM. In diesem Umfang ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Die Differenz von 4.000 DM spricht jedoch nicht dafür, daß der Klageanspruch in dem verbleibenden Umfang nicht nachvollziebar dargelegt worden wäre.

Die Beschwerdeführerinnen haben für die Jahre 1991 und 1992 gegenübergestellt einerseits die Zahlungsverpflichtungen der Bekl. und andererseits die geleisteten Zahlungen. Sie haben dabei sowohl die geschuldeten monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten als auch den vollen Betrag der Nebenkosten aufgrund der Abrechnung am Ende dieser beiden Jahre als Zahlungsverpflichtung berücksichtigt. Daß das fehlerhaft ist, liegt auf der Hand und erschwerte deshalb nicht den Nachvollzug des Rechenwerks im übrigen. Die Bekl. schuldeten nur die Nebenkosten nach der Endabrechnung, nicht aber zusätzlich die Vorauszahlungen auf diese Nebenkosten. Werden Zahlungsverpflichtungen einerseits und eingegangene Zahlungen andererseits gegenübergestellt, kann deshalb nur der Endbetrag nach der Abrechnung über die Nebenkosten angesetzt werden, nicht aber zusätzlich auch die geschuldeten Vorauszahlungen.

Da nur die Nichtbeachtung schlüssigen Vorbringens zu einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG führt, war das angegriffene Urteil auch nur insoweit aufzuheben, als die Klageforderung von den Beschwerdeführerinnen schlüssig dargelegt worden war, mithin in Höhe eines Betrages von 2.120,34 DM nebst den zusätzlich eingeklagten Zinsen.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG und entspricht dem Verhältnis des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde gegenüber deren Nichtannahme.