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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 2119/9510.11.1995GE 1996, 600

GG Art.14 Abs.1 ; BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Parabolantenne

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter braucht eine eigenmächtig angebrachte Parabolantenne an einem nicht genehmen Ort nicht zu dulden. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde hat nach den vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 90, 27 ff. entwickelten Grundsätzen keine Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung zwar die Auffassung gebilligt, daß ausländischen Mietern, die auf andere Weise keinen Zugang zu einem Heimatprogramm haben, in der Regel ein Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne gegen den Vermieter zusteht (vgl. BVerfGE 90, 27 [36]). Es hat aber andererseits deutlich gemacht, daß die Rechtsprechung der Zivilgerichte, das Bestimmungsrecht über den Anbringungsort liege beim Vermieter, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (a. a. O., S. 35). Der Vermieter braucht mithin eine eigenmächtig angebrachte Parabolantenne an einem ihm nicht genehmen Ort grundsätzlich nicht zu dulden. Das Bestimmungsrecht des Vermieters kann freilich nur berücksichtigt werden, wenn er es auch ausübt (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 1994 - 1 BvR 39/94 - S. 4 des amtlichen Abdrucks). Das ist hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Fall.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Flut der Entscheidungen zu Parabolantennen reißt nicht ab, auch wenn das Bundesverfassungsgericht sich jetzt kürzer fassen kann.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 10. November 1995 bestätigte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Mieter die Antenne nicht eigenmächtig anbringen darf, sondern das Bestimmungsrecht des Vermieters über den Anbringungsort respektieren muß. Allerdings muß der Vermieter dieses Recht auch ausüben und darf sich nicht etwa darauf beschränken, die Anbringung überhaupt zu untersagen.