Verfassungsbeschwerde
GG Art. 14 Abs.1, BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; § 564b Abs. 2 Nr. 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Eigenbedarfskündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, eine Eigenbedarfskündigung als unbegründet anzusehen, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben nicht ergibt, warum der Vermieter statt der Obergeschoßwohnung die Erdgeschoßwohnung beziehen will. (Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet. Denn die Beschwerdeführer sind durch dieses nicht mehr beschwert, weil das Landgericht selbständig tragend darauf abgestellt hat, der Grund für die Kündigung sei in dem Schreiben vom 20. Juli 1992 nicht genannt, sondern erst in der Berufungsverhandlung dargelegt worden.
Das Kündigungsschreiben läßt nach dem Urteil des Landgerichts nicht erkennen, weshalb es den Beschwerdeführern auf die Nutzung der Erdgeschoßwohnung und des Gartens angesichts ihres Besitzes der nahezu gleich großen Obergeschoßwohnung und des (den Bekl. nicht vermieteten) Gartens ankam. Das begegnet unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn die Begründung der Kündigung soll dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschaffen, damit er in die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BVerfGE 84, 219 [223]). Das setzt aber die Darlegung der Gründe durch den Vermieter voraus.