Verfassungsbeschwerde, Subsidiarität, Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, manipulative Sachverhaltsfeststellung durch DDR-Gericht, Rowdytum
GG Art. 103 Abs. 1; LVerf Bbg. Art. 52 Abs. 3; VerfGG Bbg. § 45 Abs. 2; StrRehaG §§ 10 Abs. 1, 15; StPO § 33a; DDR-StGB § 215
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.
2. Auch ein fehlerhaft geführtes Strafverfahren in der DDR kann, insbesondere bei manipulativer Feststellung des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts, die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung begründen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung.
I. Der … Bf. wurde mit Urteil des KreisG K. vom 20. April 1972 wegen Rowdytums gemäß § 215 Abs. 1 DDR-StGB auf Bewährung verurteilt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Das KreisG legte der Verurteilung ein Geschehen vom 21./22.10.1971 am Bahnhof B. zugrunde, bei dem der Bf. mit einem weiteren Angeklagten Passanten verbal bedrängt haben soll und beide in eine körperliche Auseinandersetzung mit diesen verwickelt gewesen seien.
Mit Schreiben vom 2.3.2014 beantragte der Bf. unter Übersendung einer Ablichtung des Urteils seine Rehabilitation hinsichtlich der Verurteilung vom 20.4.1972 und führte zur Begründung aus, dass er bestreite, dass sich die Taten, wie im Urteil beschrieben, zugetragen hätten. Selbst nach den Angaben im Urteil sei zu erkennen, dass er niemanden angegriffen, verletzt, beleidigt oder sonst strafrechtlich relevante Taten begangen habe. Es scheine, als seien die Äußerungen des Mitangeklagten der Grund gewesen, dass man ein Exempel habe statuieren wollen. Der Prozess sei ein Schauprozess gewesen, zu dem ganze Schulklassen hätten erscheinen müssen und die Öffentlichkeit und Presse ausdrücklich vorgeladen worden seien. Eine objektive Beurteilung der Tatvorgänge sei so nicht möglich gewesen. Mit späterem Schreiben führte er weiter aus, dass ein Gruppendelikt und der Vorsatz konstruiert worden seien, um gegen zwei Jugendliche, die sichtbar unangepasst gelebt und nichts strafrechtlich Relevantes getan hätten, eine Haftstrafe begründen zu können. In der DDR sei es üblich gewesen, Jugendliche seines Aussehens anzugreifen, zu schlagen und zu demütigen. Jugendliche, die durch öffentlich getragene Zeichen, wie bei ihm die langen Haare, ihre abweichende Haltung zum DDR-Staat gezeigt hätten, sollten mit strafrechtlich durchgesetzten Erziehungsmaßnahmen gegen ihren Willen für den Sozialismus zurechtgebogen werden.
Mit Beschluss vom 5.5.2015 wies das LG Potsdam den Rehabilitierungsantrag nach einer Anhörung des Bf. zurück […]. Die angefochtene Verurteilung habe nicht politischer Verfolgung gedient. Die angewandten Strafvorschriften begründeten nicht die regelmäßige Vermutung politischer Verfolgung. Die bloße Anwendung der Vorschriften rechtfertige auch nicht die Vermutung politischer Verfolgung außerhalb der Regelbeispiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. StrRehaG. Der Bf. sei vielmehr für ein Verhalten zur Verantwortung gezogen worden, das gleichermaßen auch im Rahmen einer rechtsstaatlich verfassten Strafrechtsordnung mit Strafe, nämlich als Körperverletzung, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bedroht gewesen wäre. […]
Das Brandenburgische OLG verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 31.3.2016. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Gründe des Beschlusses des LG; das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Im Übrigen greife der Bf. den damals von dem Gericht festgestellten Sachverhalt an. Jedoch unterliege das frühere Urteil im Rehabilitierungsverfahren nicht der Überprüfung darauf, ob die damals getroffenen Feststellungen zutreffend seien. Dies könne allenfalls Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein.
II. Mit seiner […] Verfassungsbeschwerde wendet sich der Bf. gegen beide rehabilitationsgerichtlichen Entscheidungen und rügt eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz.
Sowohl das LG Potsdam wie auch das Brandenburgische OLG hätten sich durch die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des KreisG als gebunden angesehen, ohne zu prüfen, ob und inwieweit seine Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen zuträfen oder zumindest so glaubhaft seien, dass ihnen zu folgen sei. Das Rehabilitationsgericht sei verpflichtet, zu prüfen, ob das DDR-Strafgericht einen Sachverhalt willkürlich festgestellt habe, obwohl dieser der Wirklichkeit nicht entsprochen habe, ein solcher Sachverhalt von den Untersuchungsorganen der Wirklichkeit zuwider konstruiert worden oder ein Geständnis fingiert worden sei, obwohl der damalige Angeklagte bestritten und entlastende Tatsachen vorgebracht habe. Er habe umfangreich dazu vorgetragen, dass die Feststellungen im Urteil des KreisG K. zur Ermöglichung seiner Bestrafung falsch gewesen seien. Auch mit seinen Hinweisen auf die mit dem Verfahren verfolgten politischen Absichten - Statuierung eines abschreckenden Exempels gegen die als systemfeindlich angesehene Jugend-Protestbewegung - hätten sich die Gerichte nicht auseinandergesetzt. Sie hätten vielmehr den Sachverhaltsfeststellungen des KreisG ohne weitere Aufklärung und Prüfung Glauben geschenkt. Das OLG habe ausdrücklich ausgeführt, dass es ihm verwehrt sei, die tatsächlichen Feststellungen des KreisG auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Daher habe es sich mit den vielen Einwendungen, Hinweisen und Beweisen, die er vorgetragen habe, nicht auseinandergesetzt. Dies sei fehlerhaft und verweigere ihm den gerichtlichen Rechtsschutz. § 10 StrRehaG verpflichte das Rehabilitationsgericht, von Amts wegen die angegriffene Entscheidung, ihr Zustandekommen und den zugrunde liegenden Sachverhalt zu überprüfen. Es stelle eine Verkennung von Sinn und Zweck des Rehabilitierungsverfahrens dar, wenn das Rehabilitierungsgericht von der fortdauernden Wirksamkeit von Urteilen der ehemaligen DDR ausgehe. Vielmehr sei das Gericht gehalten, allen Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder auf sonstige sachfremde Gründe für eine Verurteilung des Bf. unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachzugehen. So sei hier seine erneute Anhörung durch das OLG ebenso möglich und geboten gewesen, wie eine Ermittlung und Anhörung des damaligen Mitangeklagten. Wenn das OLG erkannt hätte, dass es sein im Beschwerdeverfahren vertieftes Vorbringen hätte zur Kenntnis nehmen und würdigen müssen, wäre naheliegend gewesen, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, sein Vortrag zur politischen Motivation seiner Verurteilung sei zutreffend. Dieser Würdigung habe sich das OLG entzogen. Es sei weder auf die vorgelegten sachverständigen Äußerungen des Mitarbeiters der Landesbeauftragten noch auf sein ergänzendes und zusätzlich substantiiertes Vorbringen eingegangen. […]
B. Die Verfassungsbeschwerde ist […] als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich bereits aus der fehlenden Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGG Bbg.).
Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LVerf Bbg.) geltend gemacht, dann gehört die Anhörungsrüge zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (st. Rspr.). Der Bf. rügt hier der Sache nach eine Gehörsverletzung, hat aber keine Anhörungsrüge nach § 15 StRehaG i.V.m. § 33a StPO erhoben (vgl. zur Anwendbarkeit BVerfG, ZOV 2016, 86 Rn. 19). Ergibt sich aus seinem Vorbringen (auch) die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, dann bedarf es zur Erschöpfung des Rechtsweges der Erhebung der Anhörungsrüge vor dem zuständigen Fachgericht (zum Bundesrecht vgl. BVerfGK 19, 23, 24).
Vorliegend macht der Bf. auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So trägt er vor, dass die angegriffenen Entscheidungen sein umfangreiches Vorbringen dazu, dass die Feststellungen im Urteil des KreisG falsch und mit dem Verfahren politische Absichten verfolgt worden seien, nicht gewürdigt hätten. Sie setzten sich insbesondere nicht mit seinen zahlreichen Einwendungen, Hinweisen und Beweisen auseinander. Insbesondere habe er im Beschwerdeverfahren weitere Fakten vorgetragen, die, wenn das OLG dies zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte, dazu hätten führen müssen, hinreichende Anhaltspunkte für eine politische Motivation der Verurteilung anzunehmen. Damit behauptet der Bf. der Sache nach eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Verpflichtung der Gerichte, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. LVerfGE 16, 157, 162; LVerfGE 18, 150, 157).
Die unterbliebene Erhebung der statthaften Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (st. Rspr.).
2. Selbst wenn man davon ausginge, der Bf. habe in der Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht gerügt, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn auch dann folgte die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus dem Fehlen einer Anhörungsrüge, wenngleich unter dem Aspekt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
Der aus § 45 Abs. 2 VerfGG Bbg. abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Bf. den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (st. Rspr., vgl. LVerfGE 17, 146, 150). Dies bedeutet, dass der Bf. gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LVerf Bbg. rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte. Denn die Dispositionsfreiheit bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entbindet den Bf. nicht ohne Weiteres von der Beachtung des Subsidiaritätsgebots. Beruft sich ein Bf. in seiner Verfassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LVerf Bbg., muss er aus Gründen der Subsidiarität dann eine Anhörungsrüge erhoben haben, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nicht ganz fernliegt und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer diesen Rechtsbehelf ergriffen hätten (vgl. BVerfGE 134, 106, 115; BVerfGK, 19, 23, 24 f.; BVerfG, AnwBl. 2016, 852 Rn. 5).
Gemessen hieran ist vorliegend der Grundsatz der Subsidiarität verletzt, weil der Bf. gegen die Entscheidung des OLG keine Anhörungsrüge erhoben hat, obwohl nach den Ausführungen des Beschlusses vom 31.5.2016 jedenfalls zweifelhaft erscheint, dass das OLG das maßgebliche und im Beschwerdeverfahren vertiefte Vorbringen des Bf. zur manipulativen Feststellung des Sachverhalts (vgl. zur Relevanz für die strafrechtliche Rehabilitierung: Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, Vor § 1 Rn. 20 u. § 1 Rn. 72; Schwarze, in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 1 StrRehaG Rn. 160; Bruns/Schröder/Tappert, VIZ 1993, 129, 135) in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. […]