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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 2157/9302.11.1994GE 1994, 1437

GG Art. 103 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Auslegung einer Berufungsrücknahme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es verstößt gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG), wenn das Gericht seine Entscheidung auf Vermutungen über die Motive einer Partei stützt, die in dem Gang des Verfahrens keine Anhaltspunkte finden (hier: Auslegung einer Berufungsrücknahme als Aufrechnungsvereinbarung). (Leitsatz der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung rückständigen Mietzinses und zur Räumung seiner Wohnung.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit Mitte 1982 Mieter einer preisgebundenen Altbauwohnung in Berlin. Die vereinbarte Miete setzte sich zusammen aus der preisrechtlich zulässigen Grundmiete und einem Mieterhöhungsbetrag nach § 11 Altbaumietenverordnung Berlin (AMVOB). Der Beschwerdeführer zahlte ab Februar 1988 diesen Zuschlag nicht mehr, dessen Berechtigung er nunmehr bestritt. Er minderte ferner die Miete wegen verschiedener angeblicher Mängel. Die Vermieter und Kl. des Ausgangsverfahrens errechneten daraus für die Zeit von Januar bis einschließlich November 1988 einen Mietrückstand von 3.748,54 DM. Sie erklärten schriftlich die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf rückständigen Mietzins gegen ein Guthaben von 1.286,91 DM, das dem Beschwerdeführer unstreitig aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 1987/88 zustand. Wegen des verbleibenden Rückstandes von 2.461,63 DM kündigten die Kl. das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges. Sie erhoben im Ausgangsverfahren Räumungsklage, ferner Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage und der Zahlungsklage im wesentlichen statt. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Er hatte inzwischen eine Entscheidung der Preisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB über den zulässigen Mieterhöhungsbetrag beantragt. Das Landgericht setzte den Berufungsrechtsstreit bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der Preisbehörde aus.

2. Während das Ausgangsverfahren ausgesetzt war, verlangten die Kl. mit einer weiteren Klage von dem Beschwerdeführer rückständige Miete für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1992. Aufgrund einer wegen Zahlungsverzuges ausgesprochenen fristlosen Kündigung begehrten sie zudem Räumung der Wohnung. Die Kl. erwähnten weitere Rückstände aus dem Jahre 1991, teilweise noch aus 1990. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer habe insoweit gegenüber dem Anspruch auf rückständigen Mietzins mit Guthaben aufgerechnet, die ihm aufgrund der endgültigen Abrechnung der Heizkosten für verschiedene Heizperioden zustünden, darunter auch mit jenem bereits erwähnten Guthaben in Höhe von 1.286,91 DM aus der Heizkostenabrechnung für 1987/88. Insoweit hätten sie - die Kl. - der Aufrechnung widersprochen, weil dieses Guthaben bereits Gegenstand einer - im Ausgangsverfahren zunächst erhobenen, später zurückgenommenen - Widerklage gewesen sei. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von rückständiger Miete für den Monat Februar 1992. Im übrigen, also namentlich hinsichtlich des Räumungsanspruchs, wies es die Klage ab, weil die Kl. den darüber hinaus geforderten Mietzins nicht dargetan und unter Beweis gestellt hätten. Im Laufe des Rechtsstreits behauptete weitere Mietrückstände aus der Zeit bis Dezember 1991 hätten für den Rechtsstreit keine Bedeutung, denn die Kündigung wegen Zahlungsverzuges sei nicht auf diese alten Mietrückstände gestützt worden.

Die Kl. legten gegen dieses Urteil Berufung ein und führten eine neue fristlose Kündigung in den Rechtsstreit ein, die sie auf Zahlungsverzug mit der Miete für die Zeit bis Dezember 1991 gestützt hatten. Der Beschwerdeführer verteidigte sich dagegen unter anderem mit dem Hinweis, er sei durchaus berechtigt, mit seinem Guthaben aus der Heizkostenabrechnung 1987/88 in Höhe von 1.286,91 DM gegenüber den Mietansprüchen aufzurechnen, auf deren Nichterfüllung sich die nunmehr ausgesprochene fristlose Kündigung stütze. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nahmen die Kl. nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ihre Berufung zurück.

3. Nunmehr, nachdem die Entscheidung der Preisbehörde im Januar 1993 Bestandskraft erlangt hatte, wurde auch das Ausgangsverfahren fortgesetzt. Der Prozeßbevollmächtigte der Kl. blieb der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht fern. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin eine Entscheidung nach Lage der Akten.

Durch das angegriffene Urteil änderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts, wies die Zahlungsklage teilweise ab und die weitergehende Berufung des Beschwerdeführers - namentlich also gegen den Räumungsausspruch - zurück: Der Mietrückstand betrage mehr als zwei Monatsmieten. Er sei trotz der Aufrechnungserklärung der Kl. nicht um das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung für 1987/88 in Höhe von 1.286,91 DM zu vermindern. Das betreffende Heizkostenguthaben sei bereits in dem späteren Klageverfahren zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden, so daß die Berufungsrücknahme in jenem Verfahren dahingehend zu werten sei, daß sich die Parteien einig gewesen seien, daß das betreffende Heizkostenguthaben entsprechend der von dem Beschwerdeführer vorgenommenen Aufrechnung und der daraus folgenden Berechnung des Mietrückstandes gelten solle.

II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Unter anderem beanstandet er als unzulässige Überraschungsentscheidung die Annahme des Landgerichts, das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung für 1987/88 sei durch Aufrechnung in dem späteren Parallelverfahren verbraucht und deshalb bei der Ermittlung des Mietrückstandes im Ausgangsverfahren nicht nochmals zu berücksichtigen gewesen. Dies habe keine Partei vorgetragen. Die Wertung des Landgerichts sei nicht Inhalt der Akten. Das Landgericht habe nicht darauf hingewiesen, es werde die Rücknahme der Berufung in dem Parallelverfahren dahin werten, daß die Parteien sich darüber einig gewesen seien, das in Rede stehende Heizkostenguthaben habe zum Ausgleich der in jenem Verfahren streitigen Mietzinsrückstände gelten sollen. Eine solche Abrede sei nicht getroffen worden.

2. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen; die Kl. des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 1. Soweit eine Verletzung dieses Rechts gerügt ist, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die für diese Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 [190]; 86, 133 [144]). Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Parteivortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Verfahren nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 [190]).

b) Das Landgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, der Mietrückstand des Beschwerdeführers sei nicht um sein Guthaben aus der Heizkostenabrechnung für 1987/88 zu vermindern, denn die Beteiligten hätten vereinbart, dieses Guthaben mit Rückständen an Miete für verschiedene Monate im Jahre 1991 zu verrechnen. Damit hat das Landgericht dem Ausgangsverfahren eine Wende gegeben, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten.

Die Kl. selbst hatten außerprozessual die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf rückständigen Mietzins für die Monate Januar bis November 1988 gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung seines Guthabens erklärt. Diese Aufrechnung hatten sie in den Prozeß eingeführt. Ihrem Zahlungsanspruch und der außerprozessual erklärten, so in den Prozeß eingeführten Kündigungserklärung lag eine Berechnung des Mietrückstandes zugrunde, die diese Aufrechnung berücksichtigte. Hiervon sind die Kl. im Ausgangsverfahren nicht abgerückt.

Nach bestandskräftigem Abschluß des Verfahrens vor der Preisbehörde stand aufgrund dieser Entscheidung und des im übrigen unstreitigen Sachverhalts fest, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis November 1988 fälligen Mietzins schuldig geblieben war. Danach bestand für den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB, mit der Folge, daß der Anspruch der Kl. auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemäß § 389 BGB im Umfang ihrer Aufrechnungserklärung erloschen war.

Das Landgericht will diese rechtlichen Folgen aus der Aufrechnung der Kl. nicht ziehen, weil nach seiner Vorstellung die Kl. und der Beschwerdeführer vereinbart haben sollen, das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung für 1987/88 mit Mietrückständen aus dem Jahre 1991 zu verrechnen und den an sich durch Aufrechnung bereits erloschenen Anspruch der Kl. auf rückständigen Mietzins für die Monate Januar bis November 1988 in diesem Umfang wieder aufleben zu lassen. Ob eine solche Vereinbarung zivilrechtlich möglich ist, ist eine Frage einfachen Rechts.

Die Annahme einer solchen Vereinbarung war nach dem bisherigen Prozeßverlauf allerdings überraschend. Im Ausgangsverfahren war in diese Richtung nichts vorgetragen worden. Das Landgericht entnimmt sie dem Parallelverfahren. Dort hatte zwar der Beschwerdeführer eine Aufrechnung mit seinem Guthabenanspruch gegen die Mietzinsansprüche der Kl. aus dem Jahre 1991 geltend gemacht. Die Kl. aber waren dem ausdrücklich entgegengetreten, weil dieser Guthabenanspruch bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens und der dort in den Prozeß eingeführten zeitlich früheren Aufrechnungserklärung sei. Das Urteil des Amtsgerichts stellt ausdrücklich fest, daß Ansprüche auf Mietzahlungen aus dem Jahre 1991 nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Es entscheidet lediglich über Mietzinsansprüche für die Monate Januar bis März 1992. Bei dem ausgeurteilten Betrag für diesen Zeitraum berücksichtigt es ausdrücklich keine Aufrechnung mit Guthabenansprüchen des Beschwerdeführers aus Heizkostenabrechnungen. Mit diesem Inhalt ist das Urteil des Amtsgerichts durch die Zurücknahme der Berufung rechtskräftig geworden.

Das Landgericht unterstellt der Berufungsrücknahme einen Erklärungswert, der sich auf Vermutungen über die Motive der Kl. stützt. Diese Vermutungen finden in dem Gang des Verfahrens keine Anhaltspunkte. Im Berufungsverfahren hatten die Kl. zwar eine weitere Kündigung eingeführt, die sie auf Mietrückstände aus dem Jahre 1991 gestützt hatten. Nach Lage der Akten ist kein Anhaltspunkt für die Schlußfolgerung des Landgerichts erkennbar, die Kl. hätten die Berufung nur deshalb zurückgenommen, weil - so ist das Landgericht wohl zu verstehen - die Mietrückstände des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Aufrechnung mit dem Heizkostenguthaben aus dem Jahre 1987/88 nicht den Betrag von zwei Monatsmieten erreicht hätten und deshalb die erstmals im Berufungsverfahren in den Prozeß eingeführte Kündigung den Räumungsanspruch nicht zu tragen vermocht habe. Die Sitzungsniederschrift des Landgerichts gibt nichts dafür her, der Berufungsrücknahme könne eine Vereinbarung der Kl. mit dem Beschwerdeführer über die Verrechnung seines Heizkostenguthabens mit Mietrückständen aus dem Jahre 1991 voraufgegangen sein. Die Berufungsrücknahme kann ganz andere Gründe gehabt haben.

Das Landgericht hätte danach dem Beschwerdeführer zu erkennen geben müssen, welche weitreichenden Vermutungen es an die Berufungsrücknahme in dem Parallelverfahren knüpfen wollte. Nach dem Gang des Ausgangsverfahrens hatte der Beschwerdeführer keinen Anlaß, zu einer angeblichen Vereinbarung zwischen ihm und den Kl. über die Verrechnung des Heizkostenguthabens aus der Abrechnungsperiode 1987/88 vorzutragen. Die Annahme einer solchen Vereinbarung durch das Landgericht stellt für ihn eine Überraschungsentscheidung dar.

c) Auf diesem Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs beruht die angegriffene Entscheidung. Der Beschwerdeführer hat mit der Verfassungsbeschwerde zumindest sinngemäß geltend gemacht, hätte das Gericht den von ihm vermißten Hinweis gegeben, hätte er vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß in dem Parallelprozeß zwischen ihm und den Kl. die vom Landgericht unterstellte Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Hätte das Landgericht das Guthaben des Beschwerdeführers berücksichtigt, hätte es die Zahlungsklage in weiterem Umfang und die Räumungsklage abweisen müssen, weil der Mietrückstand dann nicht mindestens zwei Monatsmieten betragen hätte (vgl. § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB).

2. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grund Erfolg hat, kann offen bleiben, ob die weiteren Rügen begründet sind.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Preisbindungsvorschriften für Berliner Altbau sahen unter anderem Entscheidungen der Behörde über Wertverbesserungszuschläge vor anstelle der normalerweise zuständigen Amtsgerichte. Der dadurch gespaltene Rechtsweg konnte ohnehin schon komplizierte Mietprozesse mit mehreren Klagen, Aufrechnungen und Widerklagen völlig unübersichtlich machen. In einem solchen Gewirr hatte sich das Landgericht Berlin in einer Zahlungs- und Räumungsklage des Vermieters verfangen, bei der der Vermieter die Aufrechnung mit einem Guthaben des Mieters aus einer Heizkostenabrechnung erklärt hatte. Nachdem der Mieter ein Preisstellenverfahren eingeleitet hatte, wurde dieser Rechtsstreit zunächst ausgesetzt. In einem weiteren Prozeß wegen anderer Mietrückstände hatte nunmehr der Mieter sich auf sein Aufrechnungsguthaben berufen; die Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil in diesem zweiten Prozeß nahm der Vermieter zurück.

Nach Entscheidung der Preisstelle setzte das Landgericht den ersten Rechtsstreit fort und verurteilte den Mieter zur Räumung, weil die Aufrechnung im ersten Rechtsstreit gegenstandslos sei. Die Berufungsrücknahme im zweiten Prozeß habe zu einer stillschweigenden Vereinbarung über eine anderweitige Aufrechnung geführt. Wegen der mangels Aufrechnung erheblichen Mietrückstände im ersten Prozeß verurteilte das LG daher den Mieter zur Räumung, der erfolgreich Verfassungsbeschwerde einlegte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Beschluß vom 2. November 1994 meinte das Bundesverfassungsgericht, hierauf hätte das Landgericht die Parteien hinweisen müssen, denn für sie bestand keine Veranlassung, daß das Gericht solche weitreichenden Vermutungen an eine Berufungsrücknahme knüpfen wollte.