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Verfassungsbeschwerde

BVerfG2 BvR 552/9122.06.1995GE 1995, 1073

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 468) - geändert durch Gesetz vom 27. September 1994 § 12 Absatz 1 und 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Erbschaftsteuer; Erbrechtsgarantie; Verwandtenerbrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Entscheidet sich der Gesetzgeber bei der Erbschaftsteuer für eine gesonderte Bewertung der zu besteuernden Güter, so muß er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten.

2. Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet seine Grenze dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belastet und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt.

3. Die Ausgestaltung und Bemessung der Erbschaftsteuer muß den grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie wahren, zu dem die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts gehören; sie darf Sinn und Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung und Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos machen.