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Verfassungsbeschwerde, Substantiierung, Jugendwerkhof

VerfGH SachsenVf. 48-IV-1718.05.2017ZOV 2017, 63

SächsVerf Art. 81 Abs. 1 Nr. 4; SächsVerfGHG §§ 27 Abs. 1; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a; BVerfGG § 93 Abs. 1; StrRehaG § 2 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Substantiierungspflicht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeschriftsatz die wesentlichen Gründe angefochtener gerichtlicher Entscheidungen mitteilt oder dass die Entscheidungen beigefügt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit ihrer am 24. März 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Bf. gegen die Beschlüsse des LG Dresden vom 26. Januar 2017 (BSRH 106/16) und des OLG Dresden vom 9. März 2017 (1 Reha Ws 7/17).

Im Ausgangsverfahren verlangte die Bf., die zu Zeiten der DDR in verschiedenen Jugendwerkhöfen untergebracht war, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie angeordneten Heimeinweisung und beantragte deren Aufhebung nach §§ 1, 2 StrRehaG.

Das LG lehnte den Antrag auf Rehabilitierung mit Beschluss vom 26. Januar 2017 […] ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das OLG mit Beschluss vom 9. März 2017 […] zurück.

Die Bf. rügt eine Verletzung der Art. 38 sowie Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf. Die Gerichte seien ihrer Ermittlungspflicht von Amts wegen nicht nachgekommen, indem sie neue wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt hätten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden habe. Ebenso hätten die Gerichte keine Zeugen zur Kenntnis genommen. Das OLG berufe sich zur Rechtfertigung der vorgenommenen Heimeinweisung auf Bagatell-Straftaten, ohne die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme in Betracht zu ziehen. […]

II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (VerfGH Sachsen, Beschl. vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (vgl. VerfGH Sachsen, aaO.; BVerfG, Beschl. vom 12. August 2010 - 2 BvR 1465/10 Rn. 5; NJW 2001, 1567, 1568; BVerfGE 88, 40, 45; st. Rspr.). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der VerfGH ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98; BVerfGE 93, 266, 288; VerfGH Sachsen, Beschl. vom 23. Februar 2017 - Vf. 163-IV-16).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet worden. Die Beschwerdeführerin hat die Beschlüsse des LG und des OLG nicht vorgelegt. Dem Beschwerdeschriftsatz lässt sich auch keine hinreichende Mitteilung der wesentlichen Gründe dieser Beschlüsse entnehmen. Er versetzt den Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage, zu prüfen, ob sich eine etwaige Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Landgerichts in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts fortsetzt bzw. diese eine eigenständige Grundrechtsverletzung begründet (vgl. VerfGH Sachsen, Beschl. vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10; BVerfGE 88, 40, 45; BVerfG, Beschl. vom 12. August 2010 - 2 BvR 1465/10).