Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 546 Abs. 2, § 565 Abs.1 ; § 549a , § 556 Abs. 3 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Gewerbliche Weitervermietung; Zwischenvermietung durch Verein; Kündigungsschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Verein, der Wohnraum als alternatives Wohnmodell selbstbestimmten Wohnens untervermietet (Hamburger Hafenstraße), ist einem gewerblichen Zwischenvermieter nach § 549 a BGB nicht gleichzustellen.
2. Der Untermieter kann sich dann gegenüber dem Herausgabeverlangen des Eigentümers (Vermieters) nicht auf den Schutz des sozialen Mietrechts berufen. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beschwerdeführer, Bewohner der "Hafenstraße" in Hamburg, hatten Wohnraum von dem Verein Hafenstraße e. V. gemietet, der diesen Wohnraum von der Eigentümerin gepachtet hatte. Nachdem der Pachtvertrag zwischen dem Vermieter der Beschwerdeführer und der Eigentümerin aufgrund fristloser Kündigung beendet worden war, sind die Beschwerdeführer, gestützt auf § 556 Abs. 3 BGB, zur Räumung verurteilt worden. Gegen diese Räumungsurteile richten sich ihre Verfassungsbeschwerden, mit denen sie im wesentlichen geltend machen, ihnen sei unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG der Schutz des sozialen Mietrechts vorenthalten worden. Sie beziehen sich hierfür unter anderem auf die Entscheidung BVerfGE 84, 197.
II. 1. Den Verfassungsbeschwerden kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 1987) ist hinreichend geklärt, inwieweit dem Mieter in den Fällen der Zwischenmiete von Verfassungs wegen der Schutz des sozialen Mietrechts zu gewähren ist. Daß das Bundesverfassungsgericht dem Mieter inzwischen für sein Besitzrecht an der gemieteten Wohnung den Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuerkannt hat, löst ebensowenig neuen Bedarf an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Klärung aus wie die nunmehr geltende gesetzliche Regelung der Zwischenmiete in § 549 a BGB.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist nicht zur Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG oder der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht ersichtlich. Namentlich hat das Landgericht den Beschwerdeführern den Schutz des sozialen Mietrechts im Vergleich zu anderen Gruppen von Mietern nicht aus Gründen versagt, die nach Art und Gewicht eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen könnten.
Die angegriffenen Urteile stellen zum Teil ausdrücklich, im übrigen der Sache nach darauf ab, daß auch ein Mietverhältnis über Wohnraum durch außerordentliche Kündigung aus den Gründen hätte beendet werden können, aus denen der Pachtvertrag zwischen der Eigentümerin und dem Vermieter der Beschwerdeführer wirksam gekündigt worden ist. Sie billigen den Beschwerdeführern damit zwar keinen weitergehenden Schutz zu als dem klassischen Untermieter, der in einem solchen Fall ungeachtet eigener Vertragstreue gemäß § 556 Abs. 3 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist. Diese Gleichstellung ist aber durch die enge, einem Untermietverhältnis klassischer Art nahekommende Beziehung gerechtfertigt, wie sie zwischen den Beschwerdeführern und dem Verein Hafenstraße e. V. bestand, unter dessen Dach gemeinsam ein alternatives Wohnmodell selbstbestimmten Wohnens auf gewaltfreier Basis organisiert und erprobt werden sollte.
Die angegriffenen Urteile heben ferner als wesentlichen Unterschied zu anderen Fällen der Zwischenmiete hervor, daß die Eigentümerin den herausverlangten Wohnraum nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt für Wohnzwecke, sondern nur für ein alternatives Wohnmodell selbstbestimmten Wohnens auf gewaltfreier Basis zur Verfügung gestellt habe und dieser Zweck allen abgeschlossenen Verträgen als Grundlage zu deren Fortbestand gemeinsam gewesen sei. Die Gerichte durften aus diesem Grunde ein gewichtiges Interesse der Eigentümerin daran anerkennen, die Mietsache nach dem endgültigen Nichterreichen des Vertragszweckes wie in den Regelfällen des § 556 Abs. 3 BGB zurückzuerhalten.
b) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 2267/93 auch eine Verletzung des Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG gerügt haben, ist ebenfalls ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Beendigung eines Hauptmietverhältnisses kann der Vermieter vom Untermieter ohne weiteres Herausgabe der Räume verlangen. Anders ist es nur bei einer gewerblichen Zwischenvermietung, wie inzwischen in § 549 a BGB geregelt ist. Danach tritt der Vermieter anstelle des Hauptmieters (Zwischenvermieter) in das Untermietverhältnis ein. Wann denn nun eine Zwischenvermietung vorliegt, bei der der Untermieter den Schutz des sozialen Mietrechts genießen kann, und wann ein normales Untermietverhältnis, mag in Einzelfällen noch zweifelhaft sein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Falle der Hamburger Hafenstraße lag jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3. Februar 1994 ausführt, ein "Untermietverhältnis klassischer Art" vor. Nachdem das Hauptmietverhältnis (hier war es ein Pachtvertrag) beendet war, waren die Bewohner also verpflichtet, die Räume herauszugeben.