Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 , Art. 103 Abs. 1 ; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c und Abs. 3;
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumgarantie; Rechtsstaatsprinzip; Regelungslücke; Vererblichkeit des Bodenreformeigentums
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur verdeckten Regelungslücke in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landgerichtliche Entscheidung und gegen das Urteil des BGH vom 20.10.2000 (VIZ 2001, 103 = NJW 2001 679 L = LM H.9/2001 Art. 233 EGBGB 1986 Nr. 47 = NJ 2001, 253 = ZOV 2001, 37), in dem dieser an seiner Rechtsprechung zu Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB (vgl. BGHZ 140, 223 = VIZ 1999, 157 = NJW 1999, 1470 = LM H.4/1999 Art. 233 EGBGB 1986 Nr. 36 = ZOV 1999, 124) festgehalten hat. Die Bf. rügen in erster Linie die Verletzung von Art. 3 I, 14 I und Art. 103 I GG - ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a II BVerfGG liegen nicht vor. 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom BVerfG bereits entschieden (vgl. zu Art. 3 I GG BVerfGE 89, 1 [13 f.] = NJW 1993, 2035; BVerfGE 99, 129 [139] = VIZ 1999, 144 = NJW 1999, 1460 L; zu Art. 14 I GG BVerfGE 83, 201 [211 f.] = NJW 1991, 1807 = NJW-RR 1991, 906 L; BVerfGE 101,54 [74 ff.] = VIZ 2000, 42 = NJW 2000, 1471; BVerfGE 101, 239 [259] = VIZ 2000, 152 L = NJW 2000, 413; zu Art. 103 I GG BVerfGE 86, 133 [145 f.]). Fragen verfassungsrechtlicher Art, die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden sein könnten (vgl. BVerfGE 90 22 [24] = NJW 1994, 993), zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Ob die in den genannten Entscheidungen des BVerfG entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall beachtet wurden, ist nicht von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Bf. als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB war nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Vererblichkeit des Bodenreformeigentums bereits mehrfach Gegenstand von Nichtannahmeentscheidungen der Kammer (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 6., 24. und 25.10.2000; BVerfG, VIZ 2001, 111 = NJW 2001, 670 L; VIZ 2001, 114 = NJW 2001, 670 L; VIZ 2001, 115 = NJW 2001, 3045 L). Es ist bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt worden, daß es sich bei der Frage, ob das Gesetz der DDR über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990 (GBl. DDR I, 134) eine verdeckte Regelungslücke enthielt, um eine einfachrechtliche Frage handelt, deren Beantwortung verfassungsrechtlich nur am Maßstab des Willkürverbots des Art. 3 I GG überprüft werden kann (vgl. vor allem BVerfG, VIZ 2001, 111 [112 f.] = NJW 2001, 670 L). Im Lichte dieses Maßstabs sind auch die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungcn verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der BGH hat in seinem im Ausgangsverfahren ergangenen Urteil maßgeblich auf die Ziele des DDR-Gesetzes vom 6.3.1990 abgehoben. In den Entscheidungen, die den Beschlüssen der Kammer vom Oktober 2000 zugrunde lagen, hat er außerdem die Materialien zu diesem Gesetz herangezogen. Mit beidem ist die Annahme jedenfalls nachvollziehbar begründet, daß der Gesetzgeber der DDR im März 1990 ein nur unvollkommenes, weil (verdeckt) lückenhaftes Gesetz beschlossen hat. Das gilt auch mit Blick auf die Äußerungen, die der damalige Landwirtschaftsminister der DDR bei der Gesetzesberatung in der Volkskammer gemacht hat. Ob eine andere Auslegung als die, zu der die Gerichte im Ausgangsverfahren gelangt sind, dem einfachen Recht möglicherweise besser entspräche, hat das BVerfG nicht zu entscheiden (vgl. BVerfGE 42, 64 [74] = NJW 1976, 1391).