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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 2307/94; 1 BvR 1120/95; 1 BvR 1408/95; 1 BvR 2460/95; 1 BvR 2471/9522.11.2000ZOV 2001, 21

GG Art. 3 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 , Art. 20 Abs. 1 und 3; BVerfGG § 93 Abs. 3 ; EALG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 7 Abs. 1, § 8; Art. 2, § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 8; Art. 3 § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Jahresfrist; Gleichbehandlungsgrundsatz; Eigentumsgarantie; Sozialstaatsgebot; Rechtsstaatsprinzip; Willkürverbot; Entschädigung; Ausgleichsleistung; NS-Verfolgtenentschädigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, läßt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.

2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.

3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen Regelungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von Enteignungsunrecht. (...)

V. In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2000 haben sich die Beschwerdeführer, die Bundesregierung und die Regierungen Berlins sowie der neuen Länder geäußert.

B. I. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2471/95 ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des angegriffenen § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhoben worden ist. (wird ausgeführt)

II. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1 BvR 2460/95 sind dagegen zulässig. Sie sind aber unbegründet. (...)

C. I. Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist vor allem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Einzelne der angegriffenen Regelungen sind auch am Sozial- und am Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) zu messen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab dagegen weitgehend aus. 1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt läßt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Das gilt für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden unabhängig davon, ob diese einer ausländischen Staatsgewalt oder früheren deutschen Staatsgewalten zuzurechnen sind. Dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen (vgl. BVerfGE 41, 126 [150], 84, 90 [125 ff.]). Das gleiche gilt für die Art einer Wiedergutmachung und deren Ausgestaltung im einzelnen. Art. 14 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 84, 90 [126 f.]; 94, 334 [348 f.]) noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung. 2. Das bedeutet allerdings nicht, daß der an das Grundgesetz gebundene Bundesgesetzgeber frei darüber entscheiden könnte, ob er denen, die unter einem anderen Herrschaftssystem Vermögensverluste erlitten haben, deren Zustandekommen, Begleiterscheinungen und Tragweite mit den Wertvorstellungen der eigenen Verfassungsordnung unvereinbar sind, Wiedergutmachung leistet. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, daß die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben. Daraus folgt jedoch keine automatische Abwälzung solcher Lasten auf den Staat mit der Wirkung, daß dieser den Betroffenen unmittelbar zum vollen Ausgleich verpflichtet wäre; vielmehr kann sich aus dem Sozialstaatsprinzip nur die Pflicht zu einer Lastenverteilung nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung ergeben. Erst diese kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [153 f.]; 84, 90 [125]).

Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten ist, hängt von den jeweiligen Umständen, besonders von Art und Umfang der Sonderbelastung sowie davon ab, in welchem Ausmaß eine Beteiligung der Gesamtheit durch die soziale Gerechtigkeit gefordert wird und im Gesamtinteresse vertretbar erscheint. Der Gesetzgeber hat hier einen besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]). Das gilt sowohl für die Art der Wiedergutmachung als auch für deren Umfang. Der Gesetzgeber darf deshalb den Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. - unter Hinweis vor allem auf BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] - BVerfGE 84, 90 [125] für Ausgleichsleistungen nach Nr. 1 Satz 4 GemErkl). Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im einzelnen entfaltet ergänzend zu dem Sozialstaatsgrundsatz auch das Rechtsstaatsprinzip Wirkung (vgl. BVerfGE 84, 90 [126]). Fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen müssen gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 89 [92 f.]; 52, 131 [144]). Zu diesen Elementen gehört die Idee der materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 21, 378 [388]; 33, 367 [383]; 52, 131 [144 f.]). 3. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber auch bei der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 27, 253 [285]; 84, 90 [131]). Art. 135 a Abs. 2 GG stellt ihn mit Bezug auf Verbindlichkeiten der darin genannten Art von dieser Bindung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht frei (vgl. BVerfGE 84, 90 [128 f.]). Allerdings kommt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. BVerfGE 13, 31 [36]; 13, 39 [43]; 84, 90 [130 f.]). Dementsprechend hat er bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Kriegs und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten (vgl. BVerfGE 15, 126 [150 ff.]; 15, 167 [201]; 23, 153 [168]). Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334 [337]; 38, 128 [134]; 83, 1 [23]). II. Nach diesen Maßstäben sind die von dem Beschwerdeführer zu I 1 angegriffenen Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EntschG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die von ihm gegen § 7 Abs. 1 EntschG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. 1. Die genannten Vorschriften verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie. Da Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik begangenen rechtsstaatswidrigen Vermögenseingriffe

d gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. 1. Die genannten Vorschriften verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie. Da Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik begangenen rechtsstaatswidrigen Vermögenseingriffe ausscheidet (vgl. oben C 1 1), kommt auch nicht in Betracht, aus der Wertentscheidung des Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten des Privateigentums oder aus der Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 GG Vorgaben für die Bemessung der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz abzuleiten.

Das Eigentumsgrundrecht ist aber auch nicht deshalb verletzt, weil durch die Entschädigungsregelungen dieses Gesetzes Rechtspositionen derjenigen verkürzt worden wären, denen unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik Vermögenswerte im Sinne des § 1 VermG entzogen worden sind. Den von solchen Maßnahmen Betroffenen hatten vor dem Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes insbesondere noch keine Entschädigungsansprüche zugestanden, hinter deren Höhe die Ansprüche nach diesem Gesetz zurückgeblieben sein könnten. Soweit die Gemeinsame Erklärung in Nummer 3 Buchstabe b und c davon spricht, daß bei redlichem Grundstückserwerb Dritter ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen ist und die ehemaligen Eigentümer und ihre Erben bei bestehendem Rückübertragungsanspruch statt dessen Entschädigung wählen können, handelt es sich um Regelungen, die eine abschließende Festlegung über die Entschädigungshöhe noch nicht enthielten. Das ergibt sich allgemein schon daraus, daß die in der Gemeinsamen Erklärung getroffenen Absprachen nur den Charakter von Eckwerten hatten (vgl. die Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks. 11/7760, S. 355 [377]), die noch der näheren Konkretisierung insbesondere durch den Gesetzgeber bedurften. Außerdem weist Nr. 3 Buchstabe c Abs. 2 GemErkl im vorliegenden Regelungszusammenhang für die Frage des Ausgleichs von Wertsteigerungen ausdrücklich auf die Notwendigkeit besonderer Regelungen hin; auch Nr. 7 GemErkl behält für die Rückübertragung von Unternehmen und den alternativ vorgesehenen Anspruch auf Entschädigung die Einzelheiten der näheren gesetzlichen Regelung vor. Entsprechendes gilt für die Bestimmung über die Grundsätze der Entschädigung in der Ursprungsfassung des § 9 VermG. Nach dessen Absatz 3 sollte das Nähere auch insoweit durch ein späteres Gesetz geregelt werden, als gemäß Absatz 2 bei Unmöglichkeit einer Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks mit möglichst vergleichbarem Wert Entschädigung in Geld vorgesehen war. Auch dieser Regelungsvorbehalt steht der Annahme entgegen, daß vor dem Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes bereits konkrete Entschädigungsansprüche bestanden haben, in die durch die Regelungen dieses Gesetzes eingegriffen worden sein könnte. Art und Ausmaß der Entschädigung waren vielmehr noch offen. Davon ging zu Recht auch der Gesetzgeber des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes aus (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf dieses Gesetzes vom 10. Mai 1993, BTDrucks. 12/4887, S. 29 unter A ll 1.1.1). 2. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntschG stehen auch mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Einklang. Zwar gewährt das Entschädigungsgesetz keinen vollen Ausgleich für die von der Deutschen Demokratischen Republik zu verantwortenden Vermögensschäden (vgl. BTDrucks. 12/4887, S. 30 unter 1.2, sowie BTDrucks. 12/7588, S. 35 unter 3.). Die danach möglichen Entschädigungsleistungen sind aber auch nicht so niedrig, daß von einem mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsgrundsatz noch vereinbaren Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann. Der Bundesgesetzgeber durfte bei der Bemessung der Wiedergutmachung im Bereich des Enteignungsunrechts berücksichtigen, daß die Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik - wie zuvor schon in der sowjetischen Besatzungszone (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 [130 f.]) - nicht nur

rundsatz noch vereinbaren Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann. Der Bundesgesetzgeber durfte bei der Bemessung der Wiedergutmachung im Bereich des Enteignungsunrechts berücksichtigen, daß die Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik - wie zuvor schon in der sowjetischen Besatzungszone (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 [130 f.]) - nicht nur rechtsstaatswidrige Eigentumsschäden erlitten, sondern vielfältige Beeinträchtigungen auch anderer Güter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ausbildungschancen und berufliches Fortkommen erfahren haben. Angesichts der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen auch auf diesen Gebieten, der Kosten der deutschen Einheit im übrigen und angesichts auch des Umstands, daß die in ihrem Eigentum Geschädigten nach der Wiedervereinigung anders als die Geschädigten unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs jedenfalls in der Regel keiner sofortigen Eingliederungshilfen bedürfen, können das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip für Eigentumsschäden lediglich Ansprüche auf Entschädigungsleistungen begründen, die in den Grenzen des der staatlichen Gemeinschaft Zumutbaren besondere Härten ausgleichen und damit zugleich die Solidarität der dem Grundgesetz verpflichteten Rechtsgemeinschaft mit den Unrechtsopfern zum Ausdruck bringen. Diesen Anforderungen wird das Entschädigungsgesetz mit den darin vorgesehenen Wiedergutmachungsleistungen hinreichend gerecht. Schon diese Leistungen führen nach den Angaben der Bundesregierung, deren Richtigkeit von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen worden ist, vor Abzug des Lastenausgleichs zu Ausgaben des Entschädigungsfonds in Höhe von insgesamt etwa 12,3 Mrd. DM (vgl. auch die Anlage zur Pressemitteilung Nr. 158/94 des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Oktober 1994). 3. Die angegriffenen Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. a) Im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens ist der Gesetzgeber - auch und gerade auf dem Gebiet der Wiedergutmachung - weitgehend frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen auszuwählen, die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 [53] m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz in der hier einschlägigen Form des Willkürverbots ist nur verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. oben C I 3). Daß es solche Gründe für eine wertmäßige Ungleichbehandlung der Restitutionsberechtigten mit denjenigen gibt, die ihr Eigentum endgültig verloren haben, wird vom Senat einstimmig bejaht. aa) Der Gesetzgeber selbst hat den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung in dem mit der Rückgabe restituierbarer Vermögenswerte verfolgten Ziel gesehen, in den neuen Ländern unverzüglich zu vernünftigen, dezentralen, privatnützigen Eigentumsstrukturen zurückzukehren (vgl. BTDrucks. 12/7588, S. 35). Dieses Ziel ist - zumal im Hinblick auf die Wertentscheidung des Art. 14 GG zugunsten des Privateigentums - ein wichtiger Grund, der nicht nur die mit dem Grundsatz vom Vorrang der Rückübertragung vor der Entschädigung getroffene ordnungspolitische Entscheidung, sondern prinzipiell auch damit zwangsläufig verbundene Nachteile auf seiten der nur Entschädigungsberechtigten rechtfertigen kann. Dabei kann offenbleiben, ob dieser Grund angesichts des Umstands, daß auch andere Möglichkeiten der Rückkehr zu einer

tz vom Vorrang der Rückübertragung vor der Entschädigung getroffene ordnungspolitische Entscheidung, sondern prinzipiell auch damit zwangsläufig verbundene Nachteile auf seiten der nur Entschädigungsberechtigten rechtfertigen kann. Dabei kann offenbleiben, ob dieser Grund angesichts des Umstands, daß auch andere Möglichkeiten der Rückkehr zu einer privatnützigen Eigentumsordnung im Beitrittsgebiet zur Verfügung gestanden hätten (vgl. etwa den im Fall des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 [BGBl. I S. 980] gewählten Weg des Rückkaufs des entzogenen Eigentumsobjekts zu vergünstigten Bedingungen), allein ausreichen könnte, Wertunterschiede zwischen Rückgabe in Natur und Entschädigung in Geldeswert hinreichend zu legitimieren. Denn derartige Wertunterschiede können zusätzlich durch weitere sachlich einleuchtende Gesichtspunkte gerechtfertigt werden. bb) Wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bereits ausgeführt hat, darf der Gesetzgeber bei der Bemessung von Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er zur Wiedergutmachung unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Er darf daher auch das Gesamtvolumen der wiedergutzumachenden Schäden, zu denen nicht nur Schäden am Eigentum gehören, berücksichtigen. Dabei ist hinsichtlich der Gewichtung der Eigentumsschäden zu bedenken, daß in der fraglichen Zeit auch andere Güter beeinträchtigt worden sind (vgl. dazu schon oben C ll 2). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber aber auch auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich ihm im Hinblick auf den Wiederaufbau in den neuen Ländern gestellt haben und weiterhin stellen (vgl. BVerfGE 84, 90 [130 f.]).

All dies gilt ohne Einschränkung auch für die Bemessung der Wiedergutmachungsleistungen nach dem Entschädigungsgesetz. Der Gesetzgeber durfte deshalb hier ebenfalls davon ausgehen, daß er angesichts der Aufgabenfülle im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit und angesichts der dabei entstehenden enormen Kosten, die sich nach den Ausführungen der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung allein in staatlichen Transferleistungen von West- nach Ostdeutschland in Höhe von bisher 1 Billion DM widerspiegeln, verfassungsrechtlich auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, für Vermögensverluste eine Wiedergutmachung zu gewähren, die wertmäßig einer Restitution gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 90 [131]). cc) Gegen eine derartige Gleichsetzung spricht im übrigen auch die besondere Lage, in die der Gesetzgeber im Zuge der Ereignisse geraten war, die am Ende zur Vereinigung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Bundesrepublik Deutschland geführt haben. Die politischen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik veränderten sich mit dem Fall der Mauer im November 1989 bis hin zum Beitritt im Oktober 1990 unerwartet schnell. Es fehlte deshalb die Zeit, aber auch die volle Kenntnis der Gegebenheiten in der Deutschen Demokratischen Republik, die es ermöglicht hätten, in den ersten Absprachen zwischen den beiden deutschen Staaten, in denen vielfach Weichen für die Zukunft gestellt wurden, für die jeweils zu regelnden Aufgaben stets ausreichend differenzierte Lösungen zu finden. Auch die Folgen des in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 festgeschriebenen Grundsatzes der Rückgabe vor Entschädigung (vgl. oben A I 1) konnten zu diesem Zeitpunkt allenfalls grob abgeschätzt werden. Nachvollziehbar hat die Bundesregierung dazu in ihrer Stellungnahme ausgeführt, daß zu jener Zeit niemand die weitere Entwicklung habe vorhersehen können. Als die Entscheidung für die Restitution getroffen worden sei, sei noch von einer längeren Existenz der Deutschen Demokratischen Republik ausgegangen worden. In diesem Fall wäre die Entwicklung des Immobilienmarkts anders verlaufen. Es habe deshalb angenommen werden dürfen, daß Rückübertragung und Entschädigung wertmäßig auf niedrigerem Niveau beieinander bleiben würden. Außerdem sei auch das Ausmaß des Bankrotts der Deutschen Demokratischen Republik und der Kosten der Wiedervereinigung überhaupt nicht absehbar gewesen. Der Gesetzgeber war danach, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden könnte, einige Jahre später vor die Situation gestellt, daß er die einmal getroffene Entscheidung zugunsten der Restitution nicht mehr rückgängig machen konnte und wollte, die Verkehrswerte insbesondere der Immobilien in den neuen Ländern aber in der Zwischenzeit so gestiegen waren, daß Verkehrswertentschädigungen angesichts der Haushaltslage des Bundes, aber auch in Anbetracht des Ziels von insgesamt ausgewogenen Wiedergutmachungsleistungen unmöglich, weil nicht finanzierbar, erschienen. Es hieße die einmalige und schwierige politische Situation, in der es zu der Grundsatzentscheidung für die Restitution gekommen war und die auch die weitere Entwicklung im Prozeß der Herstellung der deutschen Einheit gekennzeichnet hat und immer noch kennzeichnet, verkennen, wenn diese Entscheidung den Gesetzgeber auch in Anbetracht seiner späteren Erkenntnisse gezwungen hätte, Verkehrswertentschädigungen - mit nicht absehbaren Konsequenzen für weitere mögliche Ansprüche außerhalb des Bereichs des

ere Entwicklung im Prozeß der Herstellung der deutschen Einheit gekennzeichnet hat und immer noch kennzeichnet, verkennen, wenn diese Entscheidung den Gesetzgeber auch in Anbetracht seiner späteren Erkenntnisse gezwungen hätte, Verkehrswertentschädigungen - mit nicht absehbaren Konsequenzen für weitere mögliche Ansprüche außerhalb des Bereichs des Vermögensgesetzes - in voller Höhe zu gewähren und damit den Bundeshaushalt mit negativen Folgen für andere wichtige Aufgaben übermäßig zu belasten. Vor dem Hintergrund dieser besonderen politischen Situation können den Entschädigungsberechtigten vielmehr gewisse Nachteile im Verhältnis zu den Restitutionsberechtigten zugemutet werden. dd) Dies gilt um so mehr, als diese den jeweils restituierten Vermögenswert so zurückerhalten, "wie er steht und liegt", also ohne Rücksicht auf Veränderungen, die in der Zeit zwischen Vermögensentziehung und Rückgabe eingetreten sind. In vielen Fällen sind die zurückübertragenen Vermögensobjekte mit Rechten Dritter belastet, oder sie befinden sich - wegen nicht durchgeführter notwendiger Reparaturen an Mietwohngebäuden, aufgrund von Altlasten oder aus anderen Gründen - in einem derart schlechten Zustand, daß der Restitutionsberechtigte ein erhebliches Maß an Geld, Zeit und Mühe aufwenden muß, um den Vermögensgegenstand so wiederherzustellen, daß er modernen Verwendungsansprüchen genügt. Einen Ausgleich dafür gewährt das Gesetz nicht (vgl. BTDrucks. 12/7588, S. 37 zu § 3 Abs. 1 Satz 1). Der Alteigentümer muß den mit dem genannten Aufwand verbundenen Wertverlust vielmehr selbst tragen. Dem steht auf seiten der Entschädigungsberechtigten der sogenannte Bequemlichkeitsabschlag gegenüber (vgl. Motsch NJW 1995, S. 2249 [2253]). In ihm drückt sich der Vorteil aus, den der Empfänger einer geldwerten Wiedergutmachungsleistung insofern erhält, als er diese Leistung ohne Aufwendungen der erwähnten Art wirtschaftlich nutzen kann. ee) Schließlich kann bei dem Wertvergleich zwischen Restitution und Geldwertentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben, daß Restitutionsberechtigte nach dem Willen des Gesetzgebers auch unabhängig von rechtlichen Belastungen und vom tatsächlichen Zustand des ihnen zurückgegebenen Vermögensgegenstands teilweise Werteinbußen hinnehmen müssen, die im Ergebnis zu einer Wiedergutmachung führen, die erheblich hinter dem Verkehrswert des jeweiligen Vermögensobjekts zurückbleibt. Nach § 121 SachenRBerG kann der Nutzer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage unter den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen nach erfolgter Rückübertragung des Vermögensobjekts vom Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Annahme eines Angebots zum Ankauf des Grundstücks verlangen (vgl. die Bezugnahme in § 121 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG auf Kapitel 2 des Gesetzes und damit auf § 15 Abs. 1 i. V. m. §§ 32 ff. und §§ 61 ff. SachenRBerG). Wirtschaftlich bedeutet das, weil der regelmäßige Erbbauzins die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses und der Ankaufspreis grundsätzlich die Hälfte des Bodenwerts beträgt (vgl. § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 SachenRBerG), daß nach dem Vollzug der Sachenrechtsbereinigung der Bodenwert je zur Hälfte dem Nutzer und dem Grundstückseigentümer zugute kommt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 27. Oktober 1973, BTDrucks. 12/5992, S. 63 f.). Dabei ist der Bodenwert nach dem jeweiligen Verkehrswert zu bestimmen (vgl. ebd.).

erG), daß nach dem Vollzug der Sachenrechtsbereinigung der Bodenwert je zur Hälfte dem Nutzer und dem Grundstückseigentümer zugute kommt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 27. Oktober 1973, BTDrucks. 12/5992, S. 63 f.). Dabei ist der Bodenwert nach dem jeweiligen Verkehrswert zu bestimmen (vgl. ebd.). Macht der Nutzer von den danach bestehenden Möglichkeiten Gebrauch, verbleibt dem Grundstückseigentümer nach der Restitution also nur der halbe Verkehrswert. b) Aus diesen Gründen ist sowohl die Abgeltung der Entschädigungsansprüche durch Schuldverschreibungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 EntschG als auch die Regelung in § 3 Abs. 1 EntschG über die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen willkürfrei. aa) Nach § 1 Abs. 1 EntschG wird der Anspruch auf Entschädigung durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt, die vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten getilgt und verzinst werden. Dies führt zwar dazu, daß die nach dem Entschädigungsgesetz Anspruchsberechtigten die ihnen zustehende Wiedergutmachung in voller Höhe erst zu einem Zeitpunkt erhalten, der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und erst recht vom Zeitpunkt des die Wiedergutmachung auslösenden schädigenden Ereignisses weit entfernt ist. Verfassungsrechtlich begegnet das jedoch keinen Bedenken.

Daß die Wiedergutmachung nach dem Entschädigungsgesetz nicht sofort, sondern erst zu einem in der näheren Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig wird, ist als Kompromiß zwischen dem Interesse des Wiedergutmachungsberechtigten an einer möglichst zeitnahen Entschädigungsleistung und den finanziellen Möglichkeiten des Staates angemessen und den Leistungsberechtigten auch zuzumuten. Zwar kann die angegriffene Regelung, die mit der Hingabe von Schuldverschreibungen eine Form der Entschädigung gewählt hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, für ältere Berechtigte bedeuten, daß diese zu ihren Lebzeiten nicht mehr in den Genuß der vollen von ihnen zu beanspruchenden Wiedergutmachung kommen. Doch ist dies schon deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Schuldverschreibungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG übertragbar sind, also nicht nur die Ansprüche aus ihnen in Höhe des Nominalwerts vererbt, sondern auch die Schuldverschreibungen vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs abgezinst zum maßgeblichen Zeitwert an Dritte veräußert werden können. Eine die ältere gegenüber der jüngeren Generation in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligende Ungleichbehandlung kann in § 1 Abs. 1 EntschG deshalb nicht gesehen werden. bb) Auch hinsichtlich der Regelung der Bemessungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erkennen. Nach dieser Vorschrift ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, vervielfältigt mit einem Multiplikator, der, in fünf Gruppen gestaffelt, je nach Grundstücksart differiert und etwa für land- und forstwirtschaftliche Flächen 3 und für unbebaute Grundstücke 20 beträgt. Ziel dieser Regelung ist es, für die Höhe der Entschädigung an den fiktiven Verkehrswert des jeweiligen Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 anzuknüpfen (vgl. BTDrucks. 12/7588, S. 32, 35, 37). Sowohl die Differenzierung der Bemessungsgrundlagen nach Grundstücksarten als auch die Ausrichtung dieser Grundlagen am Stichtag des 3. Oktober 1990 ist durch sachliche Erwägungen des Gesetzgebers hinreichend gedeckt. Mit dem letzten vor der Schädigung festgestellten Einheitswert, das ist in der Mehrzahl der Fälle der Einheitswert von 1935, knüpft § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG an die Beschaffenheit des Immobiliargegenstands im Zeitpunkt des die Wiedergutmachungspflicht auslösenden schädigenden Ereignisses an (vgl. Zimmermann, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 EntschG Rn. 35 f. [Stand: 30. Erg.

Lfg.]). Das ist als Ausgangspunkt für die Bemessung der Entschädigung sachgerecht, weil sich in den unterschiedlich hohen Einheitswerten die Verschiedenartigkeit der betroffenen Objekte widerspiegelt, und hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungsermessens. Das gleiche gilt für die vom Gesetzgeber festgelegten Multiplikatoren. Sie drücken in pauschalierender Weise unter Berücksichtigung des typischen Erhaltungszustands die Wertsteigerung aus, die die einzelnen Vermögensobjekte infolge des Wegfalls der deutschen Teilung am 3. Oktober 1990 jeweils erfahren haben, und beruhen nach dem Vortrag der Bundesregierung auf Schätzungen, die von Steuerfachleuten im Hinblick auf die im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes ursprünglich geplante Einführung einer Vermögensabgabe (vgl. BTDrucks. 12/4887, S. 13 ff.) vorgenommen worden waren. Anhaltspunkte dafür, daß die dabei ermittelten Multiplikatoren unzutreffend oder sachfremd festgesetzt worden sein könnten, sind in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten. Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß der Gesetzgeber für die Bestimmung des Entschädigungswerts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung abgestellt hat. Das gilt unabhängig davon, ob die Höhe der nach dem Entschädigungsgesetz zu leistenden Entschädigung mit dem Wert der Vermögensgegenstände zu vergleichen ist, den derjenige erhält, dem nach dem Vermögensgesetz Restitution in Natur gewährt wird. Auch wenn man dies grundsätzlich bejaht, war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, der Bemessung der Entschädigung die Wertverhältnisse zu einem bestimmten nach der Wiedervereinigung gelegenen Zeitpunkt zugrunde zu legen. Denn der Gesetzgeber hatte über die Erwägungen und Gesichtspunkte hinaus, die eine Differenz zwischen Entschädigungswert und Rückgabewert dem Grunde nach zu rechtfertigen vermögen (vgl. oben C 113 a), gute Gründe speziell auch dafür, die Höhe der Entschädigung am Wert des entzogenen Vermögensobjekts am 3. Oktober 1990 auszurichten. Ab diesem Tag war im Beitrittsgebiet die ungehinderte Rückübertragung der restituierbaren Vermögenswerte möglich geworden. Auch entwickelte sich nach dem Ende des Preisstopps für Bodenpreise wieder ein den Gesetzen von Angebot und Nachfrage unterliegender Grundstücksmarkt. Die Anknüpfung an die angenommenen Wertverhältnisse am Tag der Wiedervereinigung stellte im übrigen sicher, daß die Entschädigungen, die für rechtsstaatswidrige Enteignungen in der Zeit von 1949 bis 1990 zu gewähren sind, sich in der Höhe nicht gänzlich von den niedrigen Entschädigungen entfernen, die für rechtmäßige Enteignungen in der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt und nach der Herstellung der deutschen Einheit nicht aufgestockt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BTDrucks. 12/4887, S. 30 unter 1.2). Diese Gründe sind sachlich vertretbar und deshalb geeignet, die Wahl des Stichtags 3. Oktober 1990 gegenüber dem Vorwurf der Willkür hinreichend zu rechtfertigen. c) § 7 Abs. 1 EntschG steht mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls in vollem Umfang in Einklang. Gegenteiliges kann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG wegen Stimmengleichheit im Senat nicht festgestellt werden. Durch die angegriffene Vorschrift werden die Entschädigungsansprüche einer Degression unterworfen, die mit einer Minderung um 30 vom Hundert bei 10.000 DM übersteigenden, bis 20.000 DM reichenden Beträgen ansetzt, bei Beträgen von über 100.000 DM bis 500.000 DM 80 vom Hundert

tz 3 BVerfGG wegen Stimmengleichheit im Senat nicht festgestellt werden. Durch die angegriffene Vorschrift werden die Entschädigungsansprüche einer Degression unterworfen, die mit einer Minderung um 30 vom Hundert bei 10.000 DM übersteigenden, bis 20.000 DM reichenden Beträgen ansetzt, bei Beträgen von über 100.000 DM bis 500.000 DM 80 vom Hundert erreicht und bei Beträgen von mehr als 3 Mio. DM in einen Abschlag von 95 vom Hundert einmündet. Mit steigender Höhe des entzogenen Vermögens entfernt sich folglich die Entschädigung immer mehr von ihrem tatsächlichen Wert. aa) Nach Auffassung der Richterinnen und Richter Kühling, Jaeger, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem, die die Entscheidung insoweit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG tragen, verstoßen die Wertdifferenzen nicht gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber brauchte die Höhe der Entschädigung nicht vornehmlich an der Verkehrswerthöhe des verlorenen Vermögens auszurichten; er konnte auch andere zentrale Gesichtspunkte des Entschädigungsrechts bei der Bewältigung von Folgen des Krieges und der deutschen Teilung berücksichtigen. Dazu gehört das Verhältnis dieser Vermögensentschädigung zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen ebenso wie die Erfüllung der für notwendig erachteten weiteren Aufbauarbeiten der deutschen Einigung. Insbesondere mußte er bei der Regelung der Entschädigungsansprüche die Restitutionsberechtigten nicht als die allein maßgebliche Vergleichsgruppe zu den Entschädigungsberechtigten behandeln. Wiedergutmachung beanspruchen auch sonstige Personengruppen, bei denen erlittenes Unrecht nicht durch Wiederherstellung der alten Lage rückgängig gemacht werden kann. Deshalb durfte der Gesetzgeber auch andere durch Unrechtshandlungen an Freiheit, Gesundheit oder Vermögen Geschädigte in sein Konzept der Wiedergutmachung einbeziehen. Dementsprechend konnte er bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung auch das Verhältnis der vorzusehenden Geldbeträge zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen berücksichtigen. Daneben durfte er Vorsorge dafür treffen, daß als notwendig erachtete weitere Aufgaben aus Anlaß der deutschen Einigung auch angesichts begrenzter finanzieller Mittel erfüllt werden konnten. Die zur Rechtfertigung der Behandlung der Entschädigungsberechtigten herangezogenen Gründe (vgl. oben C ll 3 a) haben ein solches Gewicht, daß die getroffene Regelung auch im Verhältnis zur Behandlung der Restitutionsberechtigten nicht in Widerspruch zu allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen steht.

aaa) Der Gesetzgeber hat sich von gewichtigen Gemeinwohlzielen und sozialstaatlichen Gerechtigkeitsvorstellungen leiten lassen, als er bei der Finanzierung der mit der deutschen Einigung verbundenen Aufgaben Prioritäten zugunsten gemeinwohlorientierter Projekte wie dem Aufbau einer öffentlichen Infrastruktur auf dem Verkehrs-, Informations- oder dem Bildungssektor und vorrangig auch zugunsten der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei der Überführung der volkseigenen Betriebe in die Privatwirtschaft gesetzt hat. Damit hat er die Zukunftschancen aller unter dem Unrechtsregime der Deutschen Demokratischen Republik leidenden Bürgerinnen und Bürger verbessern und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensverhältnisse mit denen in den alten Bundesländern fördern wollen. Gerade auch um dieser Ziele willen durfte er die Summe der den Entschädigungsberechtigten zufließenden Haushaltsmittel auf ein insgesamt finanzierbares Maß zurückführen. bbb) Daß der Gesetzgeber ursprünglich selbst eine geringere Wertdifferenz angestrebt hat, bindet ihn nicht. Diese Absicht war mit der Vorstellung verknüpft, den Ausgleich kostenneutral durch eine Vermögensabgabe der Restitutionsberechtigten (vgl. BTDrucks. 12/4887, S. 13 ff.) herbeizuführen (vgl. BTDrucks. 12/7588, S. 35 unter 2.). Außerdem sollte durch eine solche Abgabe eine gewisse Ausgewogenheit der Vorteile und Lasten im Verhältnis zwischen den Restitutionsberechtigten und den zu entschädigenden Alteigentümern hergestellt werden (vgl. BTDrucks. 12/4887, S. 29 unter A 1). Im Gesetzgebungsverfahren wurden jedoch seitens des Bundesrats sowie bei der Anhörung im Finanz- und im Rechtsausschuß des Bundestages (Prot. Nr. 57 und Nr. 86 vom 15. und 16. September 1993) gegen die Vermögensabgabe so schwerwiegende Bedenken erhoben, daß der Gesetzgeber sich genötigt sah, dieses Konzept fallenzulassen (vgl. BTDrucks. 12/7588, S. 32). Nach dem Scheitern dieses Vorhabens war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, an dem bis dahin angestrebten Wertverhältnis zwischen Restitution und Entschädigungsleistung festzuhalten und die durch den Wegfall von Einnahmen aus einer Vermögensabgabe entstandene Finanzierungslücke mit Steuermitteln zu schließen. Dies hätte angesichts der ohnehin hohen finanziellen Kosten der Einigung, die spätestens zu diesem Zeitpunkt deutlich hervortraten, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Abstrichen bei der Finanzierung der sonstigen mit dem Aufbauprozeß verbundenen Aufgaben geführt. Bei der Lösung eines Verteilungsproblems von der hier anstehenden Größenordnung kann ein erster - noch vor dem Beitritt beschlossener - Schritt, die Grundsatzentscheidung zugunsten der Restitution, nicht für alle folgenden Schritte maßstabsetzend sein, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß seine Folgen sich nicht, wie damals vorgesehen, in eine finanziell tragbare Relation zu den weiteren im Zuge der Wiedervereinigung zu bewältigenden Aufgaben setzen lassen. Eine Selbstbindung des Gesetzgebers in dem Umfang, den der Beschwerdeführer zu I 1 unter Rückgriff auf die Differenz zwischen Verkehrswert und Entschädigung behauptet, würde den notwendigen finanzpolitischen Handlungsspielraum des Staates in einer solchen historisch einmaligen Situation in unvertretbarer Weise einengen. Letztlich würde zugunsten einer Angleichung zwischen Restitutions- und Entschädigungsberechtigten die Angleichung der Lebensverhältnisse in den neuen und alten Ländern insgesamt hinausgezögert. Dies liefe dem durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung

gsspielraum des Staates in einer solchen historisch einmaligen Situation in unvertretbarer Weise einengen. Letztlich würde zugunsten einer Angleichung zwischen Restitutions- und Entschädigungsberechtigten die Angleichung der Lebensverhältnisse in den neuen und alten Ländern insgesamt hinausgezögert. Dies liefe dem durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen und in Art. 72 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Ziel zuwider, allen Bürgern gleichwertige Lebensverhältnisse zu eröffnen. ccc) Die Höhe der Entschädigungsleistung nicht allein an dem Wert des verlorenen Vermögens zu bemessen, sondern auch an den Entschädigungen für anderes begangenes Unrecht, entspringt ebenfalls gewichtigen Gerechtigkeitsüberlegungen des Gesetzgebers. Dies gilt schon für den Vergleich mit denjenigen, die ebenfalls in der Deutschen Demokratischen Republik - allerdings nach dortigem Recht legal - enteignet worden sind. Sie haben eine Entschädigung erhalten, die den Verkehrswert der restituierten Grundstücke nach Freigabe des Bodenmarkts noch deutlicher unterschreitet als die Entschädigungen, die nach dem Entschädigungsgesetz gewährt werden.

Bei der Bemessung der Entschädigung für Enteignungen ist in diesem speziellen Zusammenhang auch an diejenigen Bürgerinnen und Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu denken, die zwar kein Grundvermögen verloren haben, aber durch staatliches Unrecht ihre Freiheit und Gesundheit einbüßten, strafrechtlich verfolgt wurden oder durch politisch motivierte Diskriminierung und Verfolgung um eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung und berufliche Entfaltungsmöglichkeiten gebracht worden sind. Der Verlust dieser - ebenso wie das Eigentum - durch die Verfassung geschützten Rechtsgüter wiegt nicht minder schwer. Entschädigungen sind aber insoweit, wie die Gesetzeslage zeigt, nur in geringem Maße zu realisieren. Schließlich sind nahezu allen Bewohnern der Deutschen Demokratischen Republik erhebliche vermögensrechtlich relevante Benachteiligungen gegenüber den Bewohnern der alten Bundesrepublik dadurch erwachsen, daß sie im planwirtschaftlichen System und angesichts der konkreten Verhältnisse in ihrem gesamten Arbeitsleben privates Vermögen in nennenswertem Umfang nicht erwirtschaften konnten. Solche Benachteiligungen können ihrer Art nach nicht entschädigt werden. Ihnen kann vielmehr nur mittels staatlich finanzierter Aufbauleistungen begegnet werden, durch die auf gleichwertige Lebensbedingungen und chancen im gesamten Bundesgebiet hingewirkt wird. Angesichts der damit in der Folge der deutschen Wiedervereinigung aufgetretenen Ausgleichs- und Verteilungsprobleme kann eine Zurückführung von Entschädigungen für Eigentumsverluste auf das in den angegriffenen Vorschriften vorgesehene Maß nicht als willkürlich angesehen werden. ddd) Mit der in § 7 EntschG enthaltenen Degression der Entschädigungsleistungen hat der Gesetzgeber schließlich aus sozialen Erwägungen heraus sichergestellt, daß der Vermögensverlust um so höher ausgeglichen wird, je kleiner das Vermögen gewesen ist. Dabei hat er sich wie im Lastenausgleichsrecht von dem Gedanken leiten lassen, daß weniger Wohlhabende zwar zwangsläufig einen niedrigeren Vermögensverlust erleiden als vermögende Personen, hiervon aber stärker betroffen sind und deshalb einer größeren Solidarität der staatlichen Gemeinschaft bedürfen. Das insofern verfolgte Ziel, bei der Entschädigung soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, findet seine verfassungsrechtliche Begründung im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 27, 253 [292]) und rechtfertigt deshalb die durch § 7 Abs. 1 EntschG bewirkten Differenzen zwischen dem Wert des verlorenen Vermögens und der Höhe der Entschädigungsleistung. Die in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze zum Ausgleich der Besatzungs- und Kriegsschäden in der Nachkriegszeit in der Bundesrepublik sind auch in der jetzigen zweiten Phase der Entschädigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Gesetzgeber die einzelnen Degressionsstufen angesetzt hat, ist unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Er hat in unteren Vermögenswerten stärkere Differenzierungen mit geringeren Steigerungen und Degressionssätzen vorgenommen und damit sichergestellt, daß gerade hier der soziale Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus hat er durch die Berechnungsart, auch hohe Vermögen aufzuteilen und den einzelnen Degressionsstufen zuzuordnen, sichergestellt, daß jedem für einen bestimmten Sockelbetrag seines verlorenen Vermögens bis zu etwa 90.000 DM ein halbwertiger Verlustausgleich zukommt. Auch dies fußt auf

lt, daß gerade hier der soziale Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus hat er durch die Berechnungsart, auch hohe Vermögen aufzuteilen und den einzelnen Degressionsstufen zuzuordnen, sichergestellt, daß jedem für einen bestimmten Sockelbetrag seines verlorenen Vermögens bis zu etwa 90.000 DM ein halbwertiger Verlustausgleich zukommt. Auch dies fußt auf Gerechtigkeitsüberlegungen, die vor dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben. Überdies können auch restituierte Grundstücke in einem solchen Ausmaß belastet sein, daß den Berechtigten nur ein geringer Bruchteil des ursprünglichen Wertes verbleibt (vgl. oben C 113 a dd). bb) Nach Auffassung der anderen vier Richter - Vizepräsident Papier, die Richterin Haas und die Richter Hönig und Steiner - wird die Regelung des § Abs. 1 EntschG den Anforderungen des Willkürverbots nicht in jeder Hinsicht gerecht.

aaa) Zwar kann, wie ausgeführt (vgl. oben C ll 3 a), verfassungsrechtlich nichts dagegen eingewandt werden, daß sich Restitution und Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wertmäßig nicht voll entsprechen. Auch haben die Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Behandlung dem Grunde nach rechtfertigen, solches Gewicht, daß die Entschädigung im Wert deutlich hinter dem zurückbleiben kann, was den Restitutionsberechtigten bei pauschalierender Betrachtung an Wiedergutmachung in Natur gegeben wird. Verfassungsrechtlich unabdingbar ist jedoch, daß die Entschädigung im praktisch wichtigsten Bereich der Wiedergutmachung noch einen realen Bezug zum tatsächlichen Wert des entzogenen und nicht mehr rückgebbaren Vermögensgegenstands hat. (1) Restitution, wie sie das Vermögensgesetz im Anschluß an die in der Gemeinsamen Erklärung getroffene Entscheidung als Grundsatz vorsieht, und Entschädigung durch Hingabe von Schuldverschreibungen, wie sie nach dem Entschädigungsgesetz gewährt wird, dienen gleichermaßen der Wiedergutmachung von Vermögensschädigungen, die unter der Herrschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik eingetreten sind und hinsichtlich ihrer Art und Schwere keinerlei Unterschiede aufweisen. Die zu ordnenden Lebensverhältnisse gehen damit in beiden Fällen ein und demselben "Lebensbereich" an. Sie sind deshalb unbeschadet der Freiheit des Gesetzgebers, die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebenden Lebenssachverhalte im wesentlichen selbst zu bestimmen (vgl. oben C II 3 a), im Grundsatz gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 9, 338 [349]). Das setzt nicht nur voraus, daß die Entschädigung am Verkehrswert der nicht mehr restituierbaren Vermögensobjekte ausgerichtet wird, wie dies mit Blick auf den Stichtag des 3. Oktober 1990 in§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geschehen ist (vgl. oben C 113 b bb). Erforderlich ist vielmehr auch, daß zwischen Entschädigung und diesem Verkehrswert in der Masse der typischen Wiedergutmachungsfälle tatsächlich noch ein erkennbarer wertmäßiger Zusammenhang besteht. Nur wenn und soweit dies der Fall ist, sind die Wiedergutmachung in der Form der Entschädigung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise noch vereinbar und die Ungleichbehandlung nicht so intensiv, daß sie verfassungsrechtlich nicht mehr hingenommen werden könnte (vgl. BVerfGE 9, 334 [337]; 91, 93 [115]). (2) An einem wertmäßigen Zusammenhang zwischen Entschädigung und Restitutionswert in diesem Sinne fehlt es, wenn die Höhe der Entschädigung in den genannten Fällen weniger als 50 vom Hundert des vom Gesetzgeber gewählten Verkehrswerts beträgt. Dagegen kann eine Entschädigung, die in dem Bereich des typischen, geringere bis mittlere Schadensfälle umfassenden Vermögensunrechts mindestens die Hälfte dieses Verkehrswerts erreicht, als sachlich noch vertretbar und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden. Denn sie trägt all den Gesichtspunkten noch ausreichend Rechnung, die allgemein ein wertmäßiges Zurückbleiben der Geldwertentschädigung nach dem Entschädigungsgesetz hinter der Wiedergutmachung durch Rückgabe in Natur tragen (vgl. dazu oben C ll 3 a). Insbesondere berücksichtigt eine Entschädigung in dieser Höhe, daß sich viele Vermögenswerte, die ihren früheren Eigentümern zurückgegeben werden, in einem schlechten Zustand befinden oder mit Rechten Dritter belastet und daher in ihrem realen Wert teilweise beträchtlich gemindert sind. Auch fügt sie sich,

n Natur tragen (vgl. dazu oben C ll 3 a). Insbesondere berücksichtigt eine Entschädigung in dieser Höhe, daß sich viele Vermögenswerte, die ihren früheren Eigentümern zurückgegeben werden, in einem schlechten Zustand befinden oder mit Rechten Dritter belastet und daher in ihrem realen Wert teilweise beträchtlich gemindert sind. Auch fügt sie sich, weil sie im grundsätzlichen Ansatz der Regelung in § 21 SachenRBerG für Restitutionsberechtigte entspricht, die den zurückerhaltenen Vermögensgegenstand im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung dem Nutzer auf dessen Verlangen zum halben Wert überlassen müssen (vgl. oben C 113 a ee), im großen und ganzen in den Gesamtrahmen des sozial verträglichen Ausgleichs ausgleichsbedürftiger Positionen im Zuge der Wiedervereinigung ein. Daß das Erfordernis des noch erkennbaren wertmäßigen Zusammenhangs zwischen Entschädigung und Restitutionswert nur in der Masse der leichteren bis mittleren Schadensfälle zu berücksichtigen ist, findet seine Rechtfertigung in sozialen Erwägungen. Abs. 1 EntschG beruht nach dem Vorbild des Lastenausgleichsrechts auf dem Gedanken der sogenannten sozialen Degression, der davon ausgeht, daß diejenigen, die, weil weniger wohlhabend, in der Mehrzahl der Fälle Schäden geringeren Ausmaßes erlitten haben, hierdurch in der Regel relativ stärker betroffen werden als vermögendere Personen durch absolut größere Schäden (vgl. BTDrucks. 12/4887, S. 36, sowie BVerfGE 27, 253 [292]). Anders als die Letzteren sind jene deshalb in besonderer Weise auf die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft und auf die Unterstützung durch sie angewiesen. Das dürfte der Gesetzgeber auch im Rahmen des Entschädigungsgesetzes zur Richtschnur seiner Entscheidungen machen. Es ist kein Grund ersichtlich, der ihn daran gehindert haben könnte, im Rahmen seines weiten Regelungsspielraums auch hier soziale Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 27, 253 [292]) zu verwirklichen. bbb) Nach diesen Grundsätzen hält die Staffelung in § 7 Abs. 1 EntschG den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nur teilweise stand. Unbedenklich sind die in der Regelung vorgesehenen Kürzungsschritte, soweit sie Beträge bis einschließlich 50.000 DM betreffen. Denn in diesem Bereich wird durch die Kürzung der Entschädigung die Hälfte des Verkehrswerts für nicht restituierbare Vermögensobjekte nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 nicht unterschritten; vielmehr liegt die Entschädigung auch oberhalb des Betrags von 10.000 DM, bei dessen Überschreitung die Kürzungswirkung der Degression erst einsetzt, zum Teil deutlich über diesem Verkehrswert. Auch in der Degressionsstufe der 50.000 DM übersteigenden, bis 100.000 DM reichenden Beträge ist die Entschädigung überwiegend noch höher als der halbe Verkehrswert nach dem Stand vom Oktober 1990. Erst ab Beträgen von etwa 90.000 DM führt die Degression dazu, daß die Grenze dieses Verkehrswerts nicht mehr erreicht wird. Das kann bei einer Entschädigung, die vor der Kürzung mehr als 500.000 DM beträgt, noch hinreichend mit den erwähnten sozialen Zielsetzungen der Kürzungsregelung gerechtfertigt werden. In der Spanne von 90.000 DM bis 500.000 DM fehlt es dagegen an sachlich einleuchtenden Gründen, die den mit der Degression verbundenen tiefen Einschnitt in die Wiedergutmachung der Betroffenen legitimieren könnten. In diese Spanne dürften vor allem Vermögenswerte fallen, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser oder auch kleinere Mietshäuser den in der großen Masse typischen Wiedergutmachungsfall bilden, in dem es aus Gründen

leuchtenden Gründen, die den mit der Degression verbundenen tiefen Einschnitt in die Wiedergutmachung der Betroffenen legitimieren könnten. In diese Spanne dürften vor allem Vermögenswerte fallen, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser oder auch kleinere Mietshäuser den in der großen Masse typischen Wiedergutmachungsfall bilden, in dem es aus Gründen der sozialen Solidarität auch verfassungsrechtlich geboten ist, den eingetretenen Verlust durch eine noch fühlbare Entschädigungsleistung auszugleichen. Die Hälfte der für den 3. Oktober 1990 angenommenen Verkehrswerte darf deshalb hier nicht unterschritten werden. Geschieht dies doch, verfehlt die Entschädigungsregelung das Ziel einer sozial ausgewogenen Wiedergutmachung und ist mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht mehr vereinbar. Sie ist deshalb im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich. An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß die Wiedergutmachungsfälle, die von den Degressionsregeln für Beträge von 90.000 DM bis einschließlich 500.000 DM erfaßt werden, besonders zahlreich sein werden und deshalb bei Erlaß einer verfassungskonformen Neuregelung in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich ins Gewicht fallen dürften. Zwar können auch finanzielle Erwägungen sachgerecht und geeignet sein, den Vorwurf der Willkür zu entkräften (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]; stRspr.). Doch gilt dies nicht ausnahmslos, ja nicht einmal als Regel (vgl. BVerfGE 87, 1 [46]; 93, 386 [402]) und trifft jedenfalls bei einer Ungleichbehandlung in dem hier gegebenen Ausmaß nicht zu.

Abgesehen davon ist der Gesetzgeber nicht darauf beschränkt, Regelungsdefizite dadurch auszugleichen, daß er zu niedrig bemessene Wiedergutmachungsleistungen betragsmäßig erhält. Er kann vielmehr statt dessen, soweit die dafür benötigten Objekte tatsächlich zur Verfügung stehen, für die Betroffenen auch die Möglichkeit schaffen, generell Grundstückseigentum zu bevorzugten Bedingungen zu erwerben, und damit allgemein den Weg beschreiten, den er für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach Maßgabe des Flächenerwerbsprogramms in § 3 AusglLeistG schon eingeschlagen hat. Dafür kommen nicht nur Grundstücksflächen in Betracht, an deren Rückgabe die früheren Eigentümer nicht interessiert sind, sondern gegebenenfalls auch Ersatzland anderer Art. III. Die in den Verfahren 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95 und 1 BvR 2471/95 angegriffenen Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes sind mit dem Grundgesetz ebenfalls vereinbar. 1. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den Sozialstaatsgrundsatz oder das Rechtsstaatsprinzip, daß § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG Ausgleichsleistungen nur für natürliche Personen und deren Erben und Erbeserben vorsieht, juristische Personen also ausnahmslos vom Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes ausschließt. a) Daß dadurch natürliche Personen besser behandelt werden als juristische Personen, ist durch das Ziel des Gesetzgebers sachlich hinreichend gerechtfertigt, im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (vgl. oben C 1 2) die staatliche Gemeinschaft an Sonderlasten derjenigen zu beteiligen, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignet worden sind (vgl. BTDrucks. 12/4887, S. 37). Dieser sozialen Zielsetzung entspricht es, die staatlichen Ausgleichsleistungen auf natürliche Personen zu konzentrieren (vgl. - mit Bezug auf das Lastenausgleichsgesetz - schon BVerfGE 41, 126 [183]). Soziale Gleichheit kann nur im Verhältnis der originären Grundrechtsträger untereinander, nicht aber im Verhältnis zwischen natürlichen Personen und den von ihnen zur besseren Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in der Form der juristischen Person gebildeten Rechtseinheiten gefordert werden (vgl. BVerfGE 35, 348 [357 f.]; 41, 126 [183]). Bedenken lassen sich insoweit um so weniger begründen, als § 1 Abs. 2 AusglLeistG Ausgleichsleistungen ausdrücklich auch für Fälle vorsieht, in denen das Vermögen juristischer Personen entzogen worden ist. Nach Satz 1 der Vorschrift liegt ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn die Enteignung zu einer Minderung des Werts der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Nach Satz 4 sind darüber hinaus bei der Enteignung des Vermögens einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen. In diesen Fällen sind also die hinter der juristischen Person stehenden oder an ihr in besonders enger persönlicher Bindung beteiligten natürlichen Personen ausgleichsleistungsberechtigt. Damit hat der Gesetzgeber dem personalen Bezug des Eigentums Rechnung getragen. Auf Mitglieder anderer juristischer Personen,

r gesamten Hand berechtigt gewesen. In diesen Fällen sind also die hinter der juristischen Person stehenden oder an ihr in besonders enger persönlicher Bindung beteiligten natürlichen Personen ausgleichsleistungsberechtigt. Damit hat der Gesetzgeber dem personalen Bezug des Eigentums Rechnung getragen. Auf Mitglieder anderer juristischer Personen, bei denen sich ein solcher Bezug nicht feststellen läßt, brauchte er, unabhängig vom Aufgabenkreis der jeweiligen juristischen Person, die Regelungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 AusglLeistG nicht zu erstrecken. b) Daß § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG juristische Personen schlechter behandelt als § 1 Abs. 1 EntschG, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

§ 1 Abs. 1 EntschG räumt, indem er in Satz 1 an den Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes anknüpft, den Anspruch auf Entschädigung außer natürlichen auch juristischen Personen ein. Das beruht darauf, daß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG zu den Restitutionsberechtigten neben natürlichen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch juristische Personen gehören. Diese haben also wie natürliche Personen grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung des ihnen entzogenen Vermögenswerts in Natur. lst Rückgabe im Einzelfall aus den in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG genannten Gründen nicht möglich oder nicht gewollt, sollen beide Gruppen statt dessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verlangen können, also auch hinsichtlich ihrer Sekundäransprüche gleich behandelt werden. An einer entsprechenden Ausgangslage fehlt es im Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes von vornherein deshalb, weil die Rückgängigmachung von Enteignungen, die in der Zeit von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen worden sind, grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. auch BTDrucks. 12/4887, S. 37 f.). § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG regelt also einen anderen Sachverhalt als § 1 Abs. 1 EntschG und ist mit Rücksicht darauf auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar. 2. Auch die von den Beschwerdeführern gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EntschG erhobenen Rügen schlagen nicht durch. a) § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs.1 EntschG steht sowohl mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG als auch mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang. aa) Dazu kann, soweit es um die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntschG geht, im wesentlichen auf die Ausführungen zum Entschädigungsgesetz Bezug genommen werden (vgl. oben C II 1 und 2). Da die Gemeinsame Erklärung für die Ausgleichsleistungen keine Maßstäbe enthält (vgl. BVerfGE 84, 90 [129 f.]), sind vor dem Inkrafttreten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes keine Ansprüche entstanden, die unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG gekürzt worden sein könnten. Für eine Verletzung des Sozial- oder des Rechtsstaatsprinzips ist ebenfalls nichts ersichtlich. Die voraussichtlichen Ausgaben des Entschädigungsfonds für Ausgleichsleistungen sind von der Bundesregierung mit 2,4 Mrd. DM beziffert worden (vgl. auch die Anlage zur Pressemitteilung Nr. 158/94 des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Oktober 1994). Angesichts dieses Betrags, dessen Richtigkeit von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt worden ist, kann auch hinsichtlich der unter der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht eingetretenen Vermögensschäden nicht in Abrede gestellt werden, daß die Bundesrepublik Deutschland ihrer sozial- und rechtsstaatlichen Verpflichtung zu einem angemessenen Härteausgleich hinreichend nachgekommen ist. bb) Auch der Abzug einer Hauptentschädigung, die der Ausgleichsleistungsberechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EntschG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Abzug hat nur zur Folge, daß der nach den §§ 2 bis 7 EntschG errechnete Betrag der

e der Ausgleichsleistungsberechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EntschG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Abzug hat nur zur Folge, daß der nach den §§ 2 bis 7 EntschG errechnete Betrag der Ausgleichsleistung im Wege der Anrechnung des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung und außerdem gewährter Zinszuschläge gekürzt wird. Dagegen führt der Abzug nicht dazu, daß eine empfangene Hauptentschädigung vom Berechtigten zurückzuzahlen ist. Den Empfängern von Hauptentschädigung werden also keine Rechtspositionen entzogen, die den Schutz des Art. 14 GG genießen könnten. Abgesehen davon stand die Gewährung von Hauptentschädigung von Anfang an (vgl. § 342 Abs. 2 LAG in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952, BGBl. I S. 446) unter dem Vorbehalt, daß Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruhte, dem Geschädigten nicht zurückerstattet wird. Unter diesen Umständen konnte sich auch kein Vertrauen dahin bilden, die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz bei einem späteren Schadensausgleich behalten zu dürfen. b) § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EntschG steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. aa) Die Regelungen über Art und Höhe der Ausgleichsleistungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntSchG sind nicht willkürlich. aaa) Soweit gegen diese Vorschriften eingewandt wird, daß Ausgleichsberechtigte danach eine Wiedergutmachung erhielten, die ohne sachliche Rechtfertigung wertmäßig weit hinter der Wiedergutmachung der nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten zurückbleibe, wird auf die Ausführungen zum Entschädigungsgesetz verwiesen (vgl. oben unter C II 3). Auch die Gleichbehandlung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsberechtigten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat sich, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG auf die insoweit maßgeblichen Vorschriften des Entschädigungsgesetzes zeigt, dazu entschlossen, Art und Höhe der Entschädigungs- und der Ausgleichsleistungen nach den gleichen Grundsätzen zu regeln (vgl. auch BTDrucks. 12/4887, S. 30 unter 1.2). Das stand ihm im Rahmen seines weiten Entscheidungsermessens frei. Sachliche Gründe, die es hätten rechtfertigen können, die Geldentschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz anders festzusetzen als diejenige nach dem Entschädigungsgesetz, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet des großen Unrechts, das die Durchführung gerade auch der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommenen Enteignungen vielfach gekennzeichnet hat, kann deshalb die verfassungsrechtliche Beurteilung der entschädigungsrechtlichen Regelungen über die Art und Höhe der Wiedergutmachung im Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes nicht anders ausfallen als im Anwendungsbereich des Entschädigungsgesetzes. bbb) Die genannten Vorschriften über Art und Höhe der Ausgleichsleistungen sind auch nicht deshalb mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie die Ausgleichsleistungsberechtigten gegenüber anderen von den Beschwerdeführern angeführten Personengruppen sachwidrig schlechter behandelten. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, daß Personen, die auf besatzungsrechtlicher oder

leichsleistungen sind auch nicht deshalb mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie die Ausgleichsleistungsberechtigten gegenüber anderen von den Beschwerdeführern angeführten Personengruppen sachwidrig schlechter behandelten. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, daß Personen, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und inzwischen von russischen Behörden rehabilitiert worden sind, besser behandelt würden als die nach dem Ausgleichsleistungsgesetz Anspruchsberechtigten, betrifft dieser Einwand Sachverhalte, die sich im Tatsächlichen wie im Rechtlichen (vgl. § 1 Abs. 7 VermG) so sehr unterscheiden, daß eine Gleichbehandlung der beiden Personengruppen verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Im übrigen gelten zur Beurteilung der wertmäßigen Unterschiede zwischen Restitution und Wiedergutmachung in Geldeswert die Ausführungen oben (unter C III 2 b aa aaa i. V. m. C II 3). Auch der Einwand, die Ausgleichsleistungsberechtigten würden gegenüber den Personen, die nach dem mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Pauschalentschädigungsabkommen von 1992 (vgl. oben A lll 1 b) anspruchsberechtigt sind, ungerechtfertigt benachteiligt, greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der zur Vergleichsgruppe gehörende Personenkreis tatsächlich höhere Wiedergutmachungsleistungen beanspruchen kann, als sie den Berechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zustehen. Eine Schlechterbehandlung wäre jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil sich die Bundesregierung nach ihrem nicht widerlegten Vortrag dem Abschluß des Pauschalentschädigungsabkommens im Zuge der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen nicht hat entziehen können und nicht erkennbar ist, daß sie insoweit die Verhandlungssituation falsch eingeschätzt hat (vgl. BVerfGE 94, 12 [35]).

Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der unter das Ausgleichsleistungsgesetz fallenden Anspruchsberechtigten gegenüber politischen Parteien ist gleichfalls nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 20 b Parteiengesetz DDR verweisen, wird damit nicht ein für die Willkürprüfung relevanter Regelungssachverhalt aufgezeigt. Diese Vorschrift betrifft allein die treuhänderische Verwaltung von Vermögen, das politischen Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik gehört hatte, und enthält keine wiedergutmachungsrechtliche Regelung. Auch für derartiges Vermögen verbleibt es deshalb, soweit es auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde, bei der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG. Im Verhältnis zu Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen nach dem Vermögenszuordnungsrecht Vermögenswerte zurückübertragen werden (vgl. insbesondere Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV), ist eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ebenfalls nicht gegeben. Zwar erfolgt die Rückübertragung in diesen Fällen auch deshalb, weil unentgeltliche Vermögensübertragungen rückgängig gemacht werden sollen, die in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik von einem Verwaltungsträger auf den anderen teilweise unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze vorgenommen wurden (so zu Art. 21 Abs. 3 EV die Denkschrift zum Einigungsvertrag, a. a. O., S. 365). Im Vordergrund steht dabei aber das Ziel, die Träger öffentlicher Verwaltung nach der Wiedervereinigung so am öffentlichen Vermögen zu beteiligen, daß sie in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen (vgl. dazu Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EVertr Rn. 1 [Stand: 6. Erg.

Lfg.]). In dieser Zielsetzung, die auch für die Vermögenszuordnung im übrigen gilt, liegt die Rechtfertigung dafür, daß diese Aufgabenträger anders behandelt werden als die Wiedergutmachungsberechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung dieses Personenkreises kann schließlich nicht darin gesehen werden, daß ihm nicht wie den Berechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Möglichkeit eingeräumt ist, 50 vom Hundert des aktuellen Werts des fraglichen Vermögensobjekts zugesprochen zu bekommen (vgl. oben C ll 3 a ee). Bei der Sachenrechtsbereinigung