Verfassungsbeschwerde
BVerfGG § 93 a Abs. 2; VermG § 3 b Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 6 a Satz 2
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Verfassungsbeschwerde; Unzulässigkeit; Subsidiaritätsgrundsatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Verfassungbeschwerde ist trotz Vorliegens einer letztinstanzlichen Entscheidung unzulässig, wenn nach Aufhebung eines vermögensrechtlichen Rückgabebescheides die zuständige Behörde erneut über das Rückgabebegehren entscheiden muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO analog).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig.
a) Soweit sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und mittelbar gegen § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) und § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG in der Fassung sowohl des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) als auch des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) wenden, haben sie den Rechtsweg nicht erschöpft.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an eine Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 [224, 225 f.]; 78, 58 [67 f.]).
bb) Gemessen daran haben die Beschwerdeführer hier den Rechtsweg noch nicht erschöpft. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an eine gerichtliche Vorinstanz zurückverwiesen. Nach der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und des vom Kl. angefochtenen Bescheids des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen muß dieses aber erneut über die vermögensrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin zu 2 und der übrigen früheren Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1 entscheiden. Die Beschwerdeführer können daher mit ihrem Restitutionsbegehren im Ergebnis noch Erfolg haben, worauf auch die vom Landesamt beabsichtigte neue Entscheidung hindeutet.
Daß das Landesamt nunmehr zugleich über die Haftung unter anderem der Beschwerdeführerin zu 2 für Gläubigerverbindlichkeiten der Verfügungsberechtigten und über ihre Pflicht zur Zahlung der ihr bei der Schädigung der Beschwerdeführerin zu 1 tatsächlich zugeflossenen Geldleistung an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben entscheiden will, führt zu keiner anderen Beurteilung. Darüber ist im ursprünglichen, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Restitutionsbescheid noch nicht entschieden worden, so daß diese Rechtsfragen auch nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen sind. Insoweit fehlt es somit ebenfalls an der Rechtswegerschöpfung.
Es ist den Beschwerdeführern auch zuzumuten, die erneute Entscheidung des Landesamts abzuwarten und gegebenenfalls dagegen Rechtsmittel einzulegen. Damit ist für sie eine Verkürzung des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht verbunden. Sie haben die Möglichkeit, nach erneuter Beschreitung des Rechtswegs wiederum Verfassungsbeschwerde gegen die Behörden- und Gerichtsentscheidungen zu erheben. Im Rahmen einer solchen Verfassungsbeschwerde können die Beschwerdeführer dann auch die vermeintlich verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch das Bundesverwaltungsgericht zum Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle machen, soweit die künftigen Entscheidungen darauf beruhen.
Selbst wenn man - etwa angesichts der mittlerweile zehnjährigen Verfahrensdauer - annehmen wollte, daß die Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den erneuten Rechtsweg einen schweren und unabwendbaren Nachteil erleiden, kommt eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht in Betracht. Auch beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm ist das Bundesverfassungsgericht nicht stets verpflichtet, vor Erschöpfung des Rechtswegs zu entscheiden; es hat vielmehr auch andere für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände zu berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Gegen eine Vorabentscheidung kann dabei auch sprechen, daß es an einer hinreichenden Vorklärung der einfachrechtlichen Lage fehlt. Das ergibt sich aus dem Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes, der vor allem sichern soll, daß durch die umfassende Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die dafür zuständigen Gerichte dem Bundesverfassungsgericht nicht nur ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird, sondern ihm auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht soll nicht gezwungen sein, auf ungesicherten Grundlagen weitreichende Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus wird damit der grundgesetzlichen Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (vgl. BVerfGE 86, 15 [26 f.] m. w. N.).
Diese Gesichtspunkte fallen hier entscheidend ins Gewicht. Die Streitfrage betrifft die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Im Rahmen des weiteren Verfahrens muß zunächst geklärt werden, ob die Frage eines Ausschlusses des geltend gemachten Restitutionsanspruchs durch die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Verfügungsberechtigten nach § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG in seiner ursprünglichen oder in der Fassung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes zu beurteilen ist (vgl. dazu Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, Vorbem. § 9 Rn. 37). Selbst bei einer Anwendung der ursprünglichen Fassung ist nicht ausgeschlossen, daß die Vorschrift unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung der Neufassung nunmehr zugunsten der Beschwerdeführer ausgelegt wird. Hinsichtlich der im weiteren Verfahren zu erwartenden erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 6 a Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 VermG fehlt es bisher noch an einer Klärung der Verwaltungsgerichte. In der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgestellt, daß ein Rückgabebescheid nach Satz 1 des § 6 Abs. 6 a VermG grundsätzlich nicht ohne gleichzeitige Festsetzung der Zahlungspflicht nach Satz 2 der Vorschrift ergehen darf (vgl. VIZ 1998, S. 144). Eine höchstrichterliche Entscheidung über die Auslegung von § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG ist darin nicht zu erblicken. Zudem kann das Vorliegen der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Entwertung des Restitutionsanspruchs durch die Zahlungspflicht nach dieser Bestimmung nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und nicht generell beurteilt werden. In einer solchen Situation würde es in die Funktion der für die Auslegung des Vermögensgesetzes zuständigen Gerichte erheblich eingreifen, wenn das Bundesverfassungsgericht vorweg - und aufgrund einer wesentlich weniger umfassenden Beurteilungsgrundlage - Aussagen über den Inhalt der in Frage stehenden einfachrechtlichen Regelungen treffen und damit den Raum für die weitere Entwicklung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einengen würde. Das öffentliche Interesse daran, eine solche Lage zu vermeiden, wiegt so schwer, daß die entgegengesetzten Interessen der Beschwerdeführer demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 86, 15 [27]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 120 [121]).
b) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Streitwertbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts wenden, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 und des § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig. (wird ausgeführt)