Verfassungsbeschwerde
GG Art.3 Abs.1 , Art. 14 Abs.1 ; BauGB § 102
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Gleichbehandlungsgrundsatz; Rückenteignung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Rückenteignung bei Scheitern des Vorhabens, wenn die Enteignung durch Ost-Berliner Behörden erfolgt ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Rückenteignung eines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks. I. 1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines in Ost-Berlin belegenen Grundstücks. Dieses wurde durch Beschluß des Magistrats von (Groß-) Berlin vom 11. September 1986 aufgrund des Baulandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zum Zwecke des Wohnungsneubaus enteignet. Die Bauarbeiten an dem Grundstück wurden zwar begonnen, aber nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nicht zu Ende geführt, sondern eingestellt.
Die 1991 oder 1992 gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf Rückenteignung des Grundstücks und Wiederaufgreifen des Enteignungsverfahrens von 1986 wurden von der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin abgelehnt. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf die Feststellung, daß diesem ein Anspruch auf Rückenteignung zustehe oder im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Enteignungsbehörde zugestanden habe, blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, daß das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück zum Zeitpunkt seiner Entziehung weder den Schutz des Art. 14 GG genossen noch unter dem Schutz einer vergleichbaren rechtlichen Bestandsgarantie gestanden habe (zu den Einzelheiten vgl. NJW 1998, S. 222 [223 f.]).2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 3 GG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs. Er macht insbesondere geltend: Die Annahme eines Rückenteignungsanspruchs setze nicht voraus, daß zum Zeitpunkt der Enteignung Art. 14 GG oder eine andere Rückenteignungsregelung gegolten habe. Die Existenz eines solchen Anspruchs sei erst recht für "schwebende Altfälle" anzuerkennen, die - wie hier hinsichtlich der Enteignungsentschädigung - wegen der Maueröffnung von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr abgeschlossen worden seien.
Der Bundesgerichtshof habe im übrigen die für Ost-Berlin gegebene Ausnahmesituation nicht berücksichtigt. Nach Art. 23 Satz 1 GG alter Fassung habe Groß-Berlin zu den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gehört. Die Geltung der Verfassung von Berlin und des Grundgesetzes für den Ostsektor von Berlin sei zwar bis zum Beitritt nach Art. 23 GG alter Fassung suspendiert gewesen. Das habe aber nicht in Frage gestellt, daß Art. 14 GG für diesen Bereich auch schon vor dem 3. Oktober 1990 Geltung beansprucht habe. Es könne deshalb nicht angenommen werden, daß Bürgern der Bundesrepublik oder den im sowjetischen Sektor von Berlin lebenden Personen hinsichtlich ihrer in diesem Gebiet gelegenen Vermögenswerte keine sich aus Art. 14 GG ergebenden Rechtspositionen zugestanden hätten.
Abgesehen davon könne der Auffassung, daß es unter der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik einen Rückenteignungsanspruch nicht gegeben habe, nicht gefolgt werden. Verfassungsrechtlich nicht haltbar seien auch die Erwägungen im angegriffenen Urteil zur Bedeutung der am 17. Juni 1990 beschlossenen "Verfassungsgrundsätze" der Deutschen Demokratischen Republik.
Durch die restriktive Auslegung des § 102 BauGB durch den Bundesgerichtshof werde auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Frühere Eigentümer mit Grundeigentum im Bereich der alten Bundesrepublik und der Westsektoren von Groß-Berlin würden anders behandelt als Eigentümer mit Grundbesitz im Beitrittsgebiet und im Ostteil Berlins. Dafür gebe es keinen sachlich rechtfertigenden Grund.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Weder hat die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt.1. Durch den dem Beschwerdeführer bekannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - ist geklärt, daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Grundstückseigentümern, die in der Deutschen Demokratischen Republik enteignet wurden, keinen Rückerwerbsanspruch gewährt, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben worden ist. Weder zwingt der verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsschutz dazu, § 102 BauGB so auszulegen, daß er auf Fälle dieser Art angewandt wird, noch ist ihm insoweit ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückübereignung des enteigneten Grundstücks zu entnehmen. Art. 14 GG wird auch nicht verletzt, wenn das Recht der Deutschen Demokratischen Republik dahin ausgelegt wird, daß es einen Anspruch auf Rückübereignung nicht gekannt hat, den die Bundesrepublik nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik hätte erfüllen müssen. Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 299) zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil es sich Rückwirkung nicht beigelegt hat.
Der Bundesgesetzgeber war nach dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts auch nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, für in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogene Enteignungen, deren Zweck nach der Wiedervereinigung aufgegeben worden ist, einen Rückübereignungstatbestand zu schaffen. Das Fehlen eines entsprechenden Anspruchs in der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik wies nicht einen derartigen Unrechtsgehalt auf, daß es nach Art. 14 GG oder aus rechtsstaatlichen Gründen hätte geboten sein können, im Recht der Bundesrepublik die Möglichkeit einer Rückabwicklung solcher Enteignungen zu eröffnen.
Es verstößt schließlich nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Enteignungen der hier in Rede stehenden Art anders behandelt werden als Enteignungen, die unter der Geltung einer Rechtsordnung vorgenommen wurden, die ein Rückenteignungsrecht vorsah. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, Personen, die im Beitrittsgebiet gelebt haben, nachträglich so zu stellen, als hätten sie im Geltungsbereich einer solchen Rechtsordnung gelebt, besteht nicht.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Soweit er annimmt, die in dem Beschluß vom 9. Dezember 1997 entwickelten Grundsätze zu Art. 14 GG seien auf seinen Fall nicht anwendbar, weil die Enteignung, von der er betroffen wurde, erst unter der Geltung des Grundgesetzes vollzogen worden sei, kann demnach den Feststellungen, die sich dem angegriffenen Urteil entnehmen lassen, nicht gefolgt werden. Danach ist das streitgegenständliche Grundstück mit Beschluß vom 11. September 1986 enteignet und im Jahre 1989 mit einzelnen Baumaßnahmen begonnen worden. Die Enteignung hat also, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben hat, "bereits vor dem Beitritt stattgefunden" (Urteilsabdruck S. 8; Hervorhebung im Original). Lediglich die Enteignungsentschädigung, die noch von der zuständigen Behörde der Deutschen Demokratischen Republik festgesetzt worden war, ist dem Beschwerdeführer vor dem Beitritt nicht mehr zugeflossen. Das läßt den Vollzug der Enteignung jedoch unberührt.
b) Auch der Umstand, daß nach dem Wortlaut des Art. 23 Satz 1 GG alter Fassung Groß-Berlin zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Grundgesetz damit Geltung auch im sowjetischen Sektor von Berlin beanspruchte. Auch der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß das Grundgesetz im Ostteil Berlins jedenfalls faktisch nicht durchgesetzt werden konnte (vgl. auch BVerfGE 7, 1 [7 ff., 10], sowie Scholz, DÖV 1987, S. 358 [361], letzterer dazu, daß der östliche Teil Berlins aufgrund der Vorbehaltswirkungen des Besatzungsrechts und wegen seiner faktischen Abtrennung nach einhelliger Auffassung nicht Teil des Bundesgebiets werden konnte). Von daher ist nicht erkennbar, inwieweit dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Enteignung eine Rechtsposition zugestanden haben könnte, aus der sich ein Anspruch auf Rückerwerb des streitgegenständlichen Grundstücks ableiten ließe oder in die das angegriffene Urteil durch Verneinung eines solchen Anspruchs eingegriffen haben könnte. Eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers zur nachträglichen Schaffung eines Rückübereignungstatbestands besteht insoweit ebensowenig wie für Grundstücke, die im Gebiet der in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Länder enteignet wurden. c) Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch kein Raum für die Annahme, daß das angegriffene Revisionsurteil den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb verletzt, weil es von Enteignungsmaßnahmen betroffene Grundstückseigentümer im früheren Ost-Berlin anders behandelt als Eigentümer mit in den Westsektoren der Stadt belegenem Grundbesitz. Diese Verschiedenbehandlung erklärt sich hinreichend aus den unterschiedlichen Rechtsordnungen, die im Ost- und im Westteil Berlin galten. Auch insoweit trifft zu, was das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 9. Dezember 1997 (auf S. 19 des Umdrucks) gesagt hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Enteignungen von Grundstücksbesitzern sind auch in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Gegen Entschädigung natürlich. Und außerdem gibt es auch einen "Rückenteignungsanspruch", wenn sich herausstellt, daß das Grundstück für das Gemeinwohl doch nicht gebraucht wird. Hoffnungen, daß dieser Grundsatz auch auf Wegnahmen in den neuen Bundesländern Anwendung finden würde, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt endgültig zerschlagen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entwicklung im Rückblick
Mit einem seinerzeit aufsehenerregenden Beschluß hatte das Kammergericht Berlin am 30. März 1993 (GE 1993, 979 = ZOV 1993, 342) entschieden, daß für im Beitrittsgebiet enteignete Grundstücke, deren Enteignungszweck nach der Enteignung aufgegeben wurde, die Rechtsgrundsätze des § 102 BauGB Anwendung finden, wonach der frühere Privateigentümer die Rückgabe des Grundstückes (Rückenteignung) verlangen kann. Daraufhin war bei einer Vielzahl von enteigneten Grundstückseigentümern die Hoffnung aufgekommen, daß die zu DDR-Zeiten enteigneten Grundstücke, die nicht mehr für den vorgesehenen Enteignungszweck verwandt wurden, wieder an die Grundstückseigentümer zurückgegeben werden konnten.
Dem ist zunächst für den Bereich des Vermögensgesetzes das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten und hat im Urteil vom 30. Juni 1994 (ZOV 1994, 401) die zunächst erfolgte Rückübertragungsentscheidung des VG Meiningen vom 28. April 1993 (ZOV 1993, 283) aufgehoben, u. a. mit der Begründung, das Vermögensgesetz verdränge als "lex specialis" und abschließende Sonderregelung den Anwendungsbereich des § 102 BauGB auf DDR-Enteignungen.
Die Hoffnungen der Betroffenen waren auf den zur Entscheidungsfindung berufenen Bundesgerichtshof in Baulandsachen gerichtet. Dieser hat zunächst mit dem Urteil vom 23. Februar 1995 (ZOV 1995, 200) die Anwendbarkeit des § 102 BauGB für DDR-Enteignungen abgelehnt, wenn der Enteignungszweck vor dem Beitritt und somit vor unmittelbarer Geltung des Baugesetzbuches weggefallen war. Verblieb somit noch die Hoffnung der übrigen Betroffenen, daß zumindest eine Rückübereignung möglich sei, wenn zwar zu DDR-Zeiten das Grundstück enteignet, aber der Enteignungszweck erst nach dem Beitritt und somit unter Geltung des Baugesetzbuches und des Grundgesetzes weggefallen war. Auch diese Fallgruppe für die Anwendung des § 102 BauGB hat der BGH schließlich im Urteil vom 16. Oktober 1997 (ZOV 1998, 32) verneint und sich der generellen Ablehnung des Anwendungsbereiches des § 102 BauGB für DDR-Enteignungen, die das Bundesverwaltungsgericht begründet hatte, angeschlossen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 9. Dezember 1997 (ZOV 1998, 110) einen Anspruch auf Rückübereignung nach § 102 BauGB bei Enteignungen im Beitrittsgebiet (ohne Ost-Berlin) abgelehnt. Auch die rechtswissenschaftlich bemerkenswerte Differenzierung zur Geltung von Artikel 14 Grundgesetz und dem daraus abgeleiteten Rückübereignungsanspruch im Sinne des § 102 BauGB über Enteignungen in Groß-Berlin, die von Alich und Weber angestellt wurden (ZOV 1998, 3), sind noch nicht einmal vom Bundesverfassungsgericht in die Abwägung einbezogen worden. Statt dessen hat das Bundesverfassungsgericht zu der weitreichenden und sicher viele frühere DDR-Bürger interessierenden Frage, ob ihnen zumindest ab dem Beitritt die gleichen Eigentumsrechte zustehen wie Bürgern aus den alten Bundesländern, in zwei Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung und ohne Entscheidung durch den gesamten Senat festgestellt, daß Deutsche aus der DDR zumindest bei Eigentumsverlusten zur Kenntnis zu nehmen haben, daß sie Bürger zweiter Klasse sind und die Bundesrepublik Deutschland als Nutznießer der DDR-Enteignungen die Grundstücke behalten darf und die früheren Privateigentümer leer ausgehen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, daß Deutsche aus der DDR nicht dieselben Rechte haben wie Deutsche aus der Bundesrepublik. Bisher waren wir der Auffassung, daß die DDR-Bewohner Deutsche im Sinne des Grundgesetzes waren wie wir, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit hatten wie wir, somit vor der Eigenschaft als Flüchtling bewahrt waren, und hier als Deutsche - wie wir - aufgenommen wurden. Es war auch bisher unstreitig, daß die DDR-Bürger Eigentum haben konnten wie wir. So haben es nicht nur wir, sondern auch die jüngeren Studenten bei Roman Herzog noch gelernt.
Das alles galt, wie sich jetzt zeigt, aber nur so lange, wie nicht der Staat, die Bundesrepublik, etwas herauszugeben hatte, das im Zusammenhang mit der Vereinigung Deutschlands in ihren Besitz gelangt war. Worum geht es?
Nach deutschem Recht sind Enteignungen rückgängig zu machen, wenn der Zweck, zu dem sie vorgenommen wurden, nicht erreicht wird, § 102 des Baugesetzbuchs.
Ist die Enteignung von Behörden der DDR vorgenommen worden und ist der ausgewiesene Zweck erst nach der Wiedervereinigung, also im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland weggefallen, soll das nicht mehr gelten; der Staat darf das enteignete Gut behalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt diese skandalöse Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt.
Hierbei ist die Frage aufgeworfen worden, ob bei solchen Enteignungen der DDR die betroffenen Deutschen unter dem (für alle Deutschen geltenden, s. o.) Schutz des Grundgesetzes standen, das heißt dem Vorbehalt, "daß das enteignete Objekt tatsächlich dem Zweck zugeführt wird, zu dem es enteignet worden ist und der die Enteignung gerechtfertigt hat."
Das Bundesverfassungsgericht:
"Für Enteignungen, die in der DDR nach dem Baulandgesetz durchgeführt wurden, galten die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht, weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Gebiet der DDR nicht erstreckte."
So einfach ist das!!
Enteignet der Rechtsstaat, muß er herausgeben, enteignet das SED-Regime, darf der Rechtsstaat später die Beute behalten.
Wir nennen das spitzfindig, denn es wird mit juristischen Scheinargumenten das Grundrecht aller Deutschen im Ergebnis nur einem Teil der Bevölkerung zugesprochen:
Der Staat darf einen im Osten enteigneten Vermögenswert auch dann behalten, wenn der neue Staat, dieser Rechtsstaat, den Enteignungszweck selbst vereitelt hat.
Mit anderen Worten: Angenommen, die Enteignung ist zum Bau einer Schule erfolgt. Die Bundesregierung entschließt sich aber nach der Wende, nicht eine Schule, sondern ein Fitneß-Center für Staatsgäste zu errichten: Die Enteignung bleibt bestehen, der Staat darf das Grundstück behalten. Der Bundesgesetzgeber war nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht verpflichtet, nachträglich die Rechtslage anzupassen:
"Der Umstand, daß die Rechtsordnung der DDR einen Anspruch auf Rückerwerb des Eigentums nicht vorsah, wies nicht einen derartigen Unrechtsgehalt auf, daß es nach Art. 14 GG oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben hätte geboten sein können, im Recht der Bundesrepublik auch für Enteignungen, die in der DDR vorgenommen wurden, ihren Zweck aber erst nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland endgültig verfehlt haben, die Möglichkeit einer Rückabwicklung zu eröffnen."
Vor Tische las man es anders!
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits am 12. November 1974 (NJW 1975, 37 ff.) mit der Frage befaßt. Damals gab es noch kein Baugesetzbuch, und die Instanzgerichte hatten gemeint, der Staat brauche nicht herauszugeben, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Das damalige Bundesverfassungsgericht war da anderer Meinung. Es wies auf den uralten Grundsatz der deutschen Rechtsordnung hin, wonach dem Enteigneten ein Rückerwerbsrecht bei Zweckverfehlung zustand, und führte ganz allgemein aus, dies sei schon in § 84 des badischen Expropriationsgesetzes vom 28. August 1835, in Artikel XII des bayerischen Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837, im preußischen Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 (§§ 16 ff.) und in § 141 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 zu finden gewesen.
Das Bundesverfassungsgericht damals:
"In diesen gesetzlichen Regelungen wurde eine allgemeine Vorstellung über die rechtliche Tragweite und den Inhalt der verfassungsrechtlichen Verbürgung des Eigentums sichtbar, ein traditionelles Element der Eigentumsgarantie, das heute noch in Art. 14 GG und in zahlreichen unter seiner Geltung ergangenen Bundes- und Landesgesetzen fortlebt".
Mit anderen Worten: Das Rückerwerbsrecht des Bürgers ist älter als das Grundgesetz. Die entsprechende Eigentumsgarantie des Grundgesetzes war durch historische Befindlichkeiten vorgegeben; sie war ein Ergebnis der Rechtsgeschichte. Deshalb zieht der Hinweis auf das Fehlen der Rückerwerbsgarantie bei der Enteignung durch DDR-Behörden nicht. Vielmehr war es von Rechts wegen mindestens geboten, die DDR-Enteigneten im nachhinein ebenso zu stellen wie den Kl. aus dem Jahre 1974.