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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 236/9503.03.1995ZOV 1995, 192

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 ; VermG § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Gleichbehandlungsgrundsatz; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 1 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 VermG verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rückübertragung des Eigentums an einem ererbten Grundstück nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG). Sein Rechtsvorgänger hatte das Grundstück von einem Juden deutscher Staatsangehörigkeit im Jahre 1937 bei dessen Emigration erworben. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertrug auf Antrag der Erbeserben des Veräußerers das Eigentum auf sie; es vermutete dabei zu ihren Gunsten einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust nach der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz nachträglich eingefügten Vermutensregelung in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit dem II. Abschnitt der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221). § 4 Abs. 2 VermG schließe die Rückübertragung nicht aus, weil die Vorschrift einen redlichen Erwerb durch Rechtsgeschäft nach dem 8. Mai 1945 verlange, an dem es hier fehle.

Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er als Verletzung von Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, daß ihm nach mehr als einem halben Jahrhundert das Eigentum an einem Grundstück unter nachträglicher Umkehr der Beweislast weggenommen werden solle, ohne die Möglichkeit, sich wegen seines Erwerbs durch Erbfall auf Redlichkeit berufen zu können.

II. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde wirft keine klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Es läßt sich ohne weiteres aus dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten, daß § 1 Abs. 6 VermG weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG noch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Gleiches gilt für § 4 Abs. 2 VermG, soweit diese Vorschrift hier von Bedeutung ist. § 1 Abs. 6 VermG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG stellt keine entschädigungslose Enteignung dar, sondern eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Es geht nicht um den gezielten Entzug von Rechtspositionen, sondern darum, bestimmten Erwerbsvorgängen nachträglich die rechtliche Anerkennung zu versagen und sie zugunsten eines früheren Eigentümers rückabzuwickeln.

Der Gesetzgeber hat dabei einen sozial verträglichen Ausgleich hergestellt zwischen einerseits den Interessen der früheren Eigentümer oder ihrer Rechtsnachfolger daran, Wiedergutmachung für den verfolgungsbedingten Verlust von Vermögenswerten zu erlangen, und andererseits den Interessen der Erwerber und ihrer Rechtsnachfolger, erworbene Vermögenswerte behalten zu dürfen. Er durfte sich für den Grundsatz entscheiden, verfolgungsbedingt entzogene Vermögenswerte seien von dem Erwerber in Natur zurückzugeben, obwohl bei Zustimmung zum Einigungsvertrag die durch § 1 Abs. 6 VermG erfaßten Vorgänge zum Teil 50 und mehr Jahre zurücklagen. Die Bundesrepublik Deutschland hat stets keinen Zweifel daran gelassen, daß ihr die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, insbesondere an den Juden, ein Anliegen von herausragender Bedeutung ist. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte eine Wiedergutmachung durch Rückgabe namentlich entzogener Grundstücke stattgefunden. In dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik war dies unterblieben. Der Gesetzgeber durfte die erste sich ihm bietende Gelegenheit, nämlich den Abschluß des Einigungsvertrages und seine Zustimmung hierzu, nutzen, um die bisher unterbliebene Wiedergutmachung auch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nachzuholen.

Der Gesetzgeber hat bei der konkreten Ausgestaltung der Wiedergutmachung die berechtigten Interessen des Erwerbers nicht unangemessen zurückgestellt. Wer nach dem 8. Mai 1945 redlich an verfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswerten Eigentum erworben hat, ist gegen eine Rückgabepflicht geschützt. Der frühere Eigentümer ist auf Entschädigung verwiesen. Der Gesetzgeber durfte dem früheren Eigentümer mit Vermutungsregelungen helfen, die Voraussetzungen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nachzuweisen. Die Vermutungsregelungen helfen, die Voraussetzungen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nachzuweisen. Die Vermutungsregelungen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen alliierten Bestimmungen knüpfen durchweg an Stichtage und Merkmale an, die geeignet sind, den Schluß zu begründen, ein Rechtsgeschäft sei nur unter Verfolgungsdruck zustande gekommen. Wollte der Gesetzgeber ernstlich eine Wiedergutmachung durch Rückgabe entzogener Vermögenswerte, mußte er mit derartigen Vermutungsregelungen arbeiten, sollte die beabsichtigte Wiedergutmachung nicht überhaupt leerlaufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß zu Recht darauf verwiesen, die Beweisschwierigkeiten seien für beide Seiten durch den Zeitablauf in gleicher Weise gestiegen. Der Gesetzgeber war auch nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gehindert, nachträglich durch § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG Vermutungsregelungen in das Gesetz aufzunehmen, wenn sich sein Konzept einer Wiedergutmachung wegen des Zeitablaufs nicht ohne sachgerechte Erleichterungen für den Nachweis der Wiedergutmachungsansprüche durchsetzen ließ.

Die Gerichte haben nicht dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, daß sie den Begriff des redlichen Erwerbs in § 4 Abs. 2 VermG nicht auf den Erwerb durch Erbfolge erstreckt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, es gebe sachgerechte Gründe dafür, einen Erwerb durch Rechtsgeschäft anders zu behandeln als einen Erwerb durch Erbfolge. Nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen muß sich der Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge so behandeln lassen wie der Erblasser. Der rechtsgeschäftliche Erwerb schafft dagegen einen neuen Tatbestand, der einer eigenständigen Beurteilung mit Blick auf die Redlichkeit des Erwerbs zugänglich ist.