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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 2388/9530.01.1996GE 1996, 600; 689 Ber.

GG Art. 3 Abs.1 ; ZPO § 9 , § 511 a Abs. 1 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsklage; Berufungsstreitwert; Beschwerdewert

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschwerdewert für Klagen auf Mietzinserhöhung ist nach § 9 ZPO (zweieinhalbfacher Jahreswert) bestimmt. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im wesentlichen die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) für die Berufung gegen die Abweisung einer Mieterhöhungsklage.

1. Die Beschwerdeführerin (Vermieterin) begehrte im Ausgangsverfahren, die Mieter zur Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses von monatlich 421,77 DM auf monatlich 472,41 DM zuzüglich Nebenkosten zu verurteilen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. ...

Das Landgericht verwarf die dagegen eingelegte Berufung als unzulässig, weil der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz nur 607,68 DM betrage und damit die Berufungssumme des § 511 a ZPO nicht erreicht werde. Klagen auf Zustimmung zu Mietzinserhöhungen seien nach § 16 Abs. 5 GKG höchstens mit dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung zu bewerten.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG; sinngemäß behauptet sie auch eine Verletzung des Willkürverbots. Das Landgericht wende zwar die Gerichtskostenvorschrift des § 16 Abs. 5 GKG nicht unmittelbar, sondern über § 3 ZPO entsprechend an. Gemäß § 2 ZPO gingen die §§ 3 ff. ZPO jedoch den Kostenvorschriften des Gerichtskostengesetzes offensichtlich vor. Das Landgericht mißachtete daher den Vorrang des § 9 ZPO. Dies führe zu einer unzumutbaren Rechtswegverkürzung. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei sowohl nach der Regelung des § 2 MHG wie nach dem Mietspiegel unhaltbar.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Grundsätzlich nicht geklärte verfassungsrechtliche Fragen wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt.

1. Maßstab für die Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts ist in erster Linie das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dessen Verletzung hat die Beschwerdeführerin auch sinngemäß mit ihrer Behauptung gerügt, die Anwendung des § 16 Abs. 5 GKG mißachte offensichtlich den Vorrang des § 9 ZPO. Die Bezeichnung des verletzten Grundrechtsartikels ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]).

a) Ein Verfassungsverstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 [51]). Willkür in diesem Sinne liegt auch vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 [279]).

b) Nach diesen Grundsätzen bestehen gegen die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands durch das Landgericht und damit auch gegen die darauf beruhende Verwerfung der Berufung verfassungsrechtliche Bedenken:

Nach § 2 ZPO sind die §§ 3 bis 9 ZPO anzuwenden, soweit es nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (wie hier nach § 511 a Abs. 1 ZPO) auf den Wert des Beschwerdegegenstands ankommt. Das bei der Wertfestsetzung dem Gericht grundsätzlich zustehende Ermessen (§ 3 ZPO) wird dabei durch die besonderen Vorschriften der §§ 4 bis 9 ZPO eingeschränkt. Für Klagen auf Mietzinserhöhung enthält § 9 ZPO eine solche Sonderregelung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem geklärt, daß eine Klage auf künftige Mietzahlung wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift betrifft (vgl. BGH, NJW 1966, S. 778 [779]).

Soweit § 9 ZPO in seiner früheren Fassung von Rechtsprechung und Literatur gleichwohl auf Wohnraummieterhöhungsklagen nicht angewandt worden ist, beruhte dies im wesentlichen auf der Erwägung, daß die langen Zeiträume, auf die die Vorschrift abstellte - zweieinhalbfacher Jahresbetrag bei ungewisser Dauer des Klageanspruchs - jedenfalls bei Wohnraummietverhältnissen nicht der Realität entsprächen und die Vorschrift daher für solche Ansprüche nicht passe (vgl. etwa LG Kiel, ZMR 1994, S. 480, m. w. N.; zur Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung allgemein: BVerfGE 68, 376 [382]).

Dieser Auffassung ist jedoch seit der Änderung des § 9 ZPO durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) die Grundlage entzogen. Die typische Dauer des Anspruchs, von der die Vorschrift in ihrer Neufassung ausgeht, ist ersichtlich nicht so lebensfern, daß der Regelung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der §§ 2, 9 ZPO weiterhin der Gehorsam versagt werden dürfte. Demgemäß hat die dargestellte Gesetzesänderung in einem Teil der Rechtsprechung und Literatur bereits zu der Klarstellung geführt, daß bei Mieterhöhungsklagen nunmehr die Berufungssumme nach § 9 ZPO zu bestimmen ist (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., 1995, § 3 Rn. 101; Putzo, in: Palandt, BGB, 54. Aufl., 1995 und 55. Aufl., 1996, § 2 MHG Rn. 42; LG Kiel, ZMR 1994, S. 480).

§ 9 ZPO n. F. ist in seinem Inhalt eindeutig und keiner abweichenden Auslegung zugänglich. § 16 Abs. 5 GKG enthält demgegenüber eine Sonderregelung des Streitwerts für die Gebühren (§§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG). Die geringere Bemessung des Gebührenstreitwerts hat ihren Grund darin, daß der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen bei Miet- und Pachtstreitigkeiten eine hohe Kostenbelastung vermeiden wollte, um die Beteiligten nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abzuhalten. Dieser Gesichtspunkt ist für die Bemessung des Beschwerdegegenstands ohne Bedeutung. Gründe dafür, daß der Zugang zu den Landgerichten als Berufungsgerichten über die Schranken des § 9 ZPO hinaus erschwert werden sollte, sind nicht ersichtlich.

c) Gleichwohl ist insoweit die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG nicht angezeigt, weil die in Betracht kommende Grundrechtsverletzung kein besonderes Gewicht hat und die Beschwerdeführerin in der Sache auch nicht in existentieller Weise betroffen ist (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 [25]).

Die Rechtsauffassung des Landgerichts war nach der früheren Fassung des § 9 ZPO vertretbar und ist auch von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur vertreten worden. Die Auswirkungen der Änderung des § 9 ZPO sind in der einschlägigen Kommentarliteratur nicht durchweg sofort berücksichtigt worden (vgl. etwa Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., 1996, Anhang nach § 3 Rn. 79). Auch im Ausgangsverfahren ist, soweit ersichtlich, von keiner Seite auf die Gesetzesänderung und ihre Tragweite ausdrücklich hingewiesen worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß dem Landgericht die Änderung des § 9 ZPO und deren Bedeutung für die angegriffene Entscheidung gar nicht bewußt geworden ist. Darin liegt ein Versehen, das nicht auf einer groben Verkennung des Grundrechtsschutzes beruht und auch nicht auf einen leichtfertigen Umgang mit dem Grundrechtsschutz schließen läßt. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen daher insoweit nicht vor.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob eine Berufung bei einem Urteil auf Zustimmung zur Mieterhöhung zulässig ist, richtet sich nach dem Beschwerdewert, der über 1.500 DM liegen muß. Wie er zu ermitteln ist, war bisher umstritten. Die überwiegende Rechtsprechung in Berlin nahm das 36fache der monatlichen Mieterhöhung an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Diese Rechtsprechung dürfte nach dem neuesten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1996 nicht zu halten sein. Das Gericht stellt darin fest, daß hier "eindeutig" § 9 ZPO anzuwenden sei, wonach der dreieinhalbfache Jahresbetrag maßgeblich ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde nur deshalb nicht angenommen, weil die Neufassung des § 9 ZPO auch in führenden Kommentaren bisher nicht berücksichtigt wurde.