Verfassungsbeschwerde
BVerfGG § 93 Abs. 3 ; VermG § 1 Abs.8 Buchst. a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verfassungsbeschwerde; Fristablauf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fristlauf für die Verfassungsbeschwerde gegen das Vermögensgesetz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Beschwerdeführer war gegen Kriegsende alleiniger Eigentümer eines größeren landwirtschaftlichen Gutes (Rittergutes) in B. Sein Eigentum wurde ab September 1945 im Zuge der sog. Bodenreform enteignet.
Mit seiner am 1. Dezember 1995 eingegangenen Rechtssatzverfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar gegen die Vorschriften des Einigungsvertrages und des Vermögensgesetzes, nach denen in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführte Enteignungen nicht rückgängig zu machen sind, sowie gegen die im Rubrum näher bezeichneten Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
1. Soweit sie sich gegen § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und die näher bezeichneten Vorschriften des Einigungsvertragsgesetzes richtet (Ziff. II. und III. des Rubrums), ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt.
a) Das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 885) ist am 29. September 1990 in Kraft getreten (BGBl. II S. 1360). Die hier angegriffenen Vorschriften dieses Vertrages sind seitdem unverändert geblieben. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist somit schon lange abgelaufen. b) Als weiteren Angriffspunkt bezeichnet die Verfassungsbeschwerde § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3610). Die von dieser Neubekanntmachung berücksichtigten Gesetzesänderungen haben § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht betroffen. Diese Vorschrift ist zuletzt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGB1 I S. 1257) geändert worden. Diese Änderung ist nach Art. 15 des Gesetzes am 22. Juli 1992 in Kraft getreten. Auch die mit diesem Tag beginnende Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG war demnach bei Eingang der Verfassungsbeschwerde schon abgelaufen. c) Die Jahresfrist ist auch nicht durch das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628) neu in Gang gesetzt worden. Dieses Gesetz ist gemäß Art. 13 Satz 2 EALG am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten, so daß die genau ein Jahr später erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG noch gewahrt hätte. Das Ausgleichsleistungsgesetz hat die hier angegriffenen Vorschriften über den Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage jedoch formell nicht geändert. Auch einer der Fälle, in denen das Inkrafttreten einer Rechtsänderung ausnahmsweise die Jahresfrist für eine formell unverändert gebliebene Regelung neu beginnen läßt, ist nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Ausnahmefälle dann angenommen, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch eine anderweitige gesetzliche Regelung einen neuen, erweiterten Anwendungsbereich mit neuer belastender Wirkung erhalten hat, mithin für den Betroffenen eine neue Beschwer eingetreten ist (vgl. BVerfGE 11, 255 [259]; 12, 10 [24]; 17, 364 [369 f.]; 45, 104 [119]). Das Ausgleichsleistungsgesetz hat jedoch weder zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG oder der Vorschriften des Einigungsvertrages noch insoweit zum Eintritt neuer, belastender Wirkungen geführt.
Ziel des Ausgleichsleistungsgesetzes ist es, zum Ausgleich dafür, daß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a (i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1) VermG Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht rückabgewickelt werden, Ausgleichsleistungen zu gewähren. Von daher knüpfen seine Bestimmungen an den Restitutionsausschluß und die ihn betreffenden Regelungen lediglich an; sie lassen diese jedoch inhaltlich unberührt. Dies gilt auch für Regelungen wie die hier angegriffenen Vorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen (§ 3 AusglLeistG) und die Rückgabe beweglicher Sachen (§ 5 AusglLeistG), wenn in diesen Vorgängen, wofür die Aufnahme der Regelungen in das Ausgleichsleistungsgesetz sprechen könnte, eine besondere Form des Ausgleichs zu sehen ist (vgl. auch BVerfGE 84, 90 [127, 131]). Auch wenn dies anders zu beurteilen sein sollte und davon ausgegangen werden müßte, daß die vorgenannten Vorschriften zu einer (teilweisen) Inhaltsänderung der Bestimmungen über den Restitutionsausschluß im Einigungsvertrag und in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG geführt haben, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Denn die Änderung würde in diesem Fall die Rechtslage für die Betroffenen nicht verschärft, sondern durch Modifizierung des Restitutionsausschlusses zu ihren Gunsten verbessert haben. Der Beschwerdeführer wird deshalb insoweit in keinem Fall neu und zusätzlich belastet.