Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 ; InVorG § 5 Abs. 2 Satz 4 I
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; rechtliches Gehör; Investitionsberechtigung des Anmelders
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, im Investitionsvorrangverfahren die Berechtigung eines Anmelders entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG ohne weiteres zu unterstellen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Investitionsvorrangbescheid mit der Begründung, der antragstellende Anmelder habe seine Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (VermG) nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer meldete 1990 vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung eines bebauten Grundstücks an. Nachdem im Juli 1993 ein Investitionsvorrangbescheid erteilt worden war, legte er Widerspruch ein und beantragte beim zuständigen Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Zur Glaubhaftmachung seiner Berechtigung trug er nach Aufforderung des Gerichts vor: Er sei - neben seinen Brüdern - Miterbe seines verstorbenen Vaters, des früheren Grundstückseigentümers. Ein erbberechtigter Bruder sei im Krieg verschollen, ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz sei eingeleitet worden. Der zweite erbberechtigte Bruder werde ihm seinen Erbteil übertragen und habe ihn bevollmächtigt, bis zum Vollzug der Erbteilsübertragung den Restitutionsanspruch in eigenem Namen geltend zu machen; auf Bitte des Gerichts könne er hierzu eine eidesstattliche Versicherung seines Bruders beibringen. Der Restitutionstatbestand ergebe sich aus § 1 Abs. 2 VermG. Nach seiner Erinnerung sei sein Vater nicht mehr in der Lage gewesen, Reparaturen und Betriebskosten aus den nicht kostendeckenden Mieten zu bestreiten. Daher sei es zur Eintragung von Zwangshypotheken gekommen und schließlich zur Überführung des Grundstücks in Volkseigentum.
Das Verwaltungsgericht lehnte es mit der angegriffenen Entscheidung ab, dem Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil er im gerichtlichen Verfahren seine Berechtigung nach dem Vermögensgesetz nicht hinreichend dargelegt habe und schon deshalb ein Obsiegen in der Hauptsache nicht wahrscheinlich sei. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Grundrechten ist nicht ersichtlich.
Auch wenn man davon ausgeht, daß Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, im Investitionsvorrangverfahren die Berechtigung eines Anmelders entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 Investitionsvoranggesetz (InVorG) ohne weiteres zu unterstellen. Dabei kann offenbleiben, welche Anforderungen hier an die Prüfung der Berechtigung des Anmelders im Hinblick darauf zu stellen sind, daß die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Investitionsvorrangbescheid nach Maßgabe von § 12 Abs. 3 InVorG das Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs zur Folge haben kann (vgl. BVerfGE 88, 76 [81]). Denn verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedenfalls dann nicht, wenn in einem effektiven Rechtsschutz gewährenden Verfahren nach willkürlicher Würdigung aller hierbei erkennbar gewordenen Umstände keine Anhaltspunkte für eine Berechtigung des Anmelders hervorgetreten sind. In einem solchen Fall kann in der Behauptung einer Verletzung eigener Rechte durch den Investitionsvorrangbescheid die Ausnutzung einer lediglich formalen Rechtsstellung ohne schlichen Grund gesehen werden, die von der Rechtsordnung nicht zugelassen werden muß (vgl. BVerfGE 86, 133 [142] zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG).
a) Unbeschadet der allgemein an die Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen Investitionsvorrangbescheide von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 88, 76 [81]; 89, 113 [117]) ist hier nicht ersichtlich, daß die angegriffene Entscheidung auf tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen beruht, die nicht in einer dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entsprechenden Weise festgestellt worden sind. (wird ausgeführt)
b) pp.
2. pp.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. zum LS Nr.