Verfassungsbeschwerde
KRG Nr. 9; GG Art. 14 , Art. 143 Abs. 3 ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsschutz; Rechtsstaatsprinzip; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; I. G. Farben AG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Maßnahmen aufgrund des Kontrollratsgesetzes Nr. 9 gegen die I. G. Farben AG ohne weiteres nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beurteilt werden. (Leitsatz der Red.)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).
1. Beschwerdeführerin ist die Liquidationsgesellschaft der I.G. F... AG. Das gesamte Vermögen, das am 8. Mai 1945 oder nach diesem Zeitpunkt im Eigentum oder unter der Kontrolle der I.G. F... AG stand, war Gegenstand des Kontrollratsgesetzes Nr. 9 vom 30. November 1945 (ABl. des Kontrollrats S. 34) - im folgenden: KRG Nr. 9 -. Die in der sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögenswerte wurden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Deutschen Wirtschaftskommission mit Beschluß 47/49 in Volkseigentum überführt. Die Beschwerdeführerin begehrte im Ausgangsverfahren erfolglos die Rückübertragung von 17 in Sachsen-Anhalt gelegenen Betrieben nach dem Vermögensgesetz.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil das Vermögen der IG F... durch das KRG Nr. 9 und damit im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet worden sei. Das KRG Nr. 9, das die "Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I.G. F..." regle, stelle einen Rechtsetzungsakt der vier Siegermächte dar, der die Enteignung unmittelbar selbst angeordnet habe. Der Beschwerdeführerin sei zwar zuzugeben, daß der Wortlaut der deutschen Übersetzung von Art. I KRG Nr. 9 eher den Schluß nahelege, daß mit dem Gesetz nur eine Sequestration oder Sicherstellung des Vermögens gewollt gewesen sei. Eine nicht allein am Wortlaut, sondern auch an Systematik und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung führe jedoch zu dem Ergebnis, daß die I.G. F... unmittelbar durch das KRG Nr. 9 enteignet worden sei. Andere Gesetze, so das Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission vom 17. August 1950 (ABl. der Alliierten Hohen Kommission S. 534) - im folgenden: AHKG Nr. 35 -, bestätigten dieses Ergebnis.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde zurückgewiesen (vgl. etwa ZIP 1994, S. 494). Der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage, ob das Vermögen der I. G. F... durch das KRG Nr. 9 enteignet worden sei, betreffe allein den Fall der Beschwerdeführerin und sei schon deshalb nicht von allgemeiner Bedeutung. Daß die Interpretation des KRG Nr. 9 zu verallgemeinerungsfähigen Erkenntnissen für Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG führen könnte, sei nicht ersichtlich und auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt worden. Die erhobene Verfahrensrüge gehe schon deshalb fehl, weil das KRG Nr. 9 als Besatzungsrecht kein "in einem anderen Staate geltendes Recht" im Sinne von § 293 ZPO, § 173 VwGO sei.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die beiden fachgerichtlichen Entscheidungen, gegen den Ausgangsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und mittelbar auch gegen den Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG allein und in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 GG und dem Rechtsstaatsprinzip.
Die Auslegung des KRG Nr. 9 durch die angegriffenen Entscheidungen sei willkürlich und verkenne die Bedeutung des Art. 14 GG, der auch Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz schütze. Das Verwaltungsgericht beschränke sich bei der Interpretation des KRG Nr. 9 auf eine aus dem Zusammenhang gerissene Textpassage und verstehe diese allein nach Maßgabe des russischen Wortlauts. Damit gebe es dem Gesetz für die sowjetische Besatzungszone den Sinn einer Enteignung, während es in den drei westlichen Besatzungszonen nur eine Beschlagnahme bewirkt habe. Das Gericht wäre angesichts dessen verpflichtet gewesen, ein Gutachten zum einheitlichen Verständnis des KRG Nr. 9 einzuholen. Auch den Vergleich des KRG Nr. 9 mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 (ABl. des Kontrollrats S. 27) - im folgenden: KRG Nr. 5 -, das ausdrücklich von "Konfiskation und Beschlagnahme" spreche, habe es unterlassen. Ferner habe es sich weder mit der vorliegenden Rechtsprechung zu den Rechtswirkungen des KRG Nr. 9 noch mit der einschlägigen Literatur befaßt.
Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip seien verletzt, weil das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an zu gewährendem Rechtsschutz im Ausgangsverfahren unterschritten worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung nicht mit den Erfolgsaussichten der Revision beschäftigt, wie dies im Fall der Nichtannahme nach § 554 b ZPO gefordert werde. Eine solche Erfolgskontrolle sei hier zumal deshalb geboten, weil § 37 Abs. 2 VermG dem Betroffenen nur eine Instanz zur Verfügung stelle. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von der singulären Bedeutung der Sache nur für die Beschwerdeführerin führe im übrigen dazu, daß bei Maßnahmegesetzen Nichtzulassungsbeschwerden generell ausgeschlossen wären.
Schließlich sei der Restitutionsausschluß für die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht sei insoweit in seiner Entscheidung vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
3. Dem Bundesministerium der Justiz, dem Ministerium für Justiz und Bundesangelegenheiten des Landes Sachsen Anhalt und den Beteiligten des Verfahrens vor dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie haben sich nicht geäußert.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90; Beschluß vom 18. April 1996, NJW 1996, S. 1666). Sie verletzen nicht nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbare Grundelemente des Gleichheitssatzes, weil die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern, die Vermögenswerte vor 1949, und solchen, die sie nach 1949 durch Enteignungsmaßnahmen verloren haben, dadurch gerechtfertigt ist, daß die Bundesregierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung annehmen durfte, sowohl die Deutsche Demokratische Republik als auch die Sowjetunion hätten ihre Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung von der Unumkehrbarkeit der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen abhängig gemacht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einwendungen, die gegen die tatsächlichen Grundlagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) erhoben worden sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. April 1996, a.a.O., S. 1668 ff.).
Auch aus dem Eigentumsschutz, soweit er von Art. 79 Abs. 3 GG umfaßt wird, ergeben sich gegen den Restitutionsausschluß keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Den durch die Regelungen über diesen Ausschluß Betroffenen standen vor der Wiedervereinigung - auch im Verhältnis zur sowjetischen Besatzungsmacht - keine durchsetzbaren Rechtspositionen zu, in die durch den Restitutionsausschluß eingegriffen werden konnte (vgl. BVerfGE 84, 90 [123 f., 124 f.]; Beschluß vom 18. April 1996, a.a.O., S. 1671).
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt.
a) Soweit in den angegriffenen Entscheidungen des KRG Nr. 9 als besatzungsrechtliche Regelung dahin ausgelegt worden ist, daß es unmittelbar die Enteignung des streitbefangenen Vermögens der I.G. F... bewirkt habe, könnte dies verfassungsrechtlich nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots beanstandet werden.
Willkürlich ist eine (Verwaltungs- oder Gerichts-) Entscheidung jedoch nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein vermag einen solchen Vorwurf nicht zu begründen. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich der Entscheidungsträger mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]; 89, 1 [13 f.]).
Gemessen daran sind die angegriffenen Entscheidungen nicht willkürlich (vgl. auch Tintelnot, EWiR 1994, S. 1143). Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, mag sie auch einfachrechtlich in Zweifel gezogen werden können, eingehend und nachvollziehbar begründet. Es hat dabei gesehen, daß der Wortlaut des KRG Nr. 9 nicht eindeutig ist, vielmehr in der deutschen Übersetzung eher sogar den Schluß nahelegen kann, daß mit dem Gesetz nur eine Sequestration oder Sicherstellung des Vermögens der I.G. F... gewollt war. Wenn es gleichwohl angenommen hat, dieses Vermögen sei durch das KRG Nr. 9 unmittelbar enteignet worden, so war dafür vor allem der Zweck des Gesetzes bestimmend, den I.G. F...-Konzern endgültig und auf Dauer zu zerschlagen. Insoweit mag zwar eingewandt werden können, daß es zur Erreichung dieses Zieles einer völligen Eigentumsentziehung nicht bedurft habe. Der Vorwurf willkürlicher Normauslegung läßt sich damit jedoch nicht begründen.
Gleiches gilt für die Erkenntnisse, die das Verwaltungsgericht aus dem Vergleich des KRG Nr. 9 mit anderen gesetzlichen Regelungen des Besatzungsrechts gewonnen hat. So ist richtig, daß für die Verschaffung von Eigentum nach Art. 4 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe a AHKG Nr. 35 die Eigentümerstellung der Alliierten Hohen Kommission nicht zwingende Voraussetzung sein müßte, vielmehr das Bestehen einer Verfügungsbefugnis als ausreichend angesehen werden konnte. Die Regelung gleichwohl als "Anhaltspunkt" und Bestätigung dafür zu verstehen, daß die I.G. F... bereits durch das KRG Nr. 9 enteignet wurde, ist deswegen aber nicht willkürlich. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das KRG Nr. 5 nicht berücksichtigt und die Rechtsprechung deutscher Gerichte und die rechtswissenschaftliche Literatur zum KRG Nr. 9 nicht ausgewertet, ist ebenfalls nicht ersichtlich und auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht ausgeführt worden, inwieweit sich darauf der Vorwurf willkürlicher Rechtsfindung stützen ließe.
b) Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder sonstige rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze.
Das Verwaltungsgericht war von Verfassungs wegen nicht gehalten, zur Auslegung des KRG Nr. 9 ein Gutachten einzuholen. § 293 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO war hier, wie schon das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht einschlägig.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen. Diese Entscheidung war nicht von einer vorherigen Erfolgskontrolle abhängig. § 132 VwGO regelt nicht wie § 554 b ZPO (vgl. dazu BVerfGE 54, 277) die Ablehnung der Annahme einer an sich statthaften und zulässigen Revision, sondern bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Revision nur zugelassen werden darf. Hierfür - ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zugangsmaßstab festzulegen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 54, 277 [291 ff., 299 f.]).
Der Umstand, daß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG die Berufung gegen vermögensrechtliche Urteile der Verwaltungsgerichte ausschließt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 74, 358 [377]; 92, 365 [410]) .
Es ist schließlich nicht erkennbar, daß die Annahme, die Rechtssache der Beschwerdeführerin habe keine grundsätzliche Bedeutung, auf sachfremden Erwägungen beruht haben könnte. Die Auffassung, an der genannten Bedeutung fehle es deshalb, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nur den Fall der Beschwerdeführerin betreffe und nicht ersichtlich sei, daß die Interpretation des KRG Nr. 9 zu verallgemeinerungsfähigen Erkenntnissen für Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG führen könnte, ist zumindest vertretbar.