Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 ; InVorG § 7 Abs. 1 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Eigentumsgarantie; rechtliches Gehör; Investitionsvorrang; Investitionsmaßnahmen; Glaubhaftmachung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Glaubhaftmachung investiver Maßnahmen.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im wesentlichen die Frage, nach welchen Maßstäben es gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes (BGBl. I 1992 S. 1268) als glaubhaft gemacht anzusehen ist, daß der Anmelder eines Rückübertragungsanspruchs selbst investive Maßnahmen beabsichtigt und zu deren Durchführung wirtschaftlich in der Lage ist.
I. Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft beansprucht nach dem Vermögensgesetz die Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin-Mitte, das ursprünglich im Eigentum der D. N. T. AG stand und 1950 in Volkseigentum überführt wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der früheren Eigentümerin identisch zu sein. Sie verfügt - abgesehen von dem behaupteten Restitutionsanspruch - über kein Vermögen.
In dem Verfahren zur Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides reichte die Beschwerdeführerin zur Abwendung der Veräußerung des Grundstücks ein Investitionskonzept mit einer Investitionssumme von etwa 600 Mio. DM ein, das nach ihrem Vortrag in Zusammenarbeit mit einer kapitalstarken Aktiengesellschaft (A.-AG) und einer mittelbar in deren Besitz befindlichen "Enkel"-Gesellschaft (O.-GmbH) erstellt worden war.
Das Land Berlin erließ einen Investitionsvorrangbescheid über die Veräußerung des Grundstücks zugunsten eines anderen Investors. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Investitionskonzept ließ es mit der Begründung unberücksichtigt, daß dieses Konzept wegen des vorgesehenen Ausmaßes der baulichen Nutzung nicht genehmigungsfähig sei.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin biete keine hinreichende wirtschaftliche Gewähr für die Durchführung des vorgelegten Konzepts. Sie werde lediglich durch einen Notvorstand betrieben und verfüge nicht über Kapital. Soweit sie das Investitionskonzept durch die A.-AG habe erstellen lassen und auf die wirtschaftliche Situation dieser Unternehmensgruppe verweise, könne dies nicht berücksichtigt werden. Die A.-AG sei eine selbständige Gesellschaft ohne rechtliche Bindung an die Beschwerdeführerin. Sofern das Investitionsprojekt tatsächlich von ihr betrieben werden sollte, könne es im Rahmen des § 7 Abs. 1 InVorG nicht vorrangig berücksichtigt werden, weil sie nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Beschluß abzuändern und die beantragte aufschiebende Wirkung anzuordnen. Unter anderem trug sie vor, daß die an der Erstellung des Investitionskonzepts beteiligte A.-AG bereit sei, gegenüber jedem Gläubiger eine "Patronatserklärung" mit dem Inhalt abzugeben, daß es ihre Geschäftspolitik sei, die Bonität ihrer "Enkel"-Gesellschaft aufrechtzuerhalten und sie derart zu überwachen, daß sie jederzeit zur Erfüllung eingegangener Verpflichtungen in der Lage sei.
Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag wegen fehlender neuer Gründe zurück. Gegen diesen sowie den vorangegangenen Beschluß richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
II. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BVerfGG).
1. Ob die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Gewähr für die Durchführung eigener investiver Maßnahmen hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 InVorG. Die Beurteilung nach einfachem Recht ist einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGG 18, 85, [92 f]). Das Interesse der Beschwerdeführerin daran, eine Veräußerung des Grundstücks zu investiven Zwecken zu verhindern, kann es nicht rechtfertigen, entgegen der Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 86, 382 [388] m. w. N.) die fachgerichtliche Wertung durch eine eigene des Bundesverfassungsgerichts zu ersetzen.
Eine Verletzung von Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich.
a) Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen erst in Betracht, wenn die Rechtsanwendung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 67, 90, [94]; st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 InVorG verlangt die Glaubhaftmachung der Durchführung zugesagter investiver Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht nimmt an, daß der Restitutionsberechtigte danach auch glaubhaft machen muß, diese Maßnahmen finanzieren zu können. Diese Auslegung ist ohne weiteres nachvollziehbar.
Die Feststellungen des Gerichts über die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin lassen ebenfalls nicht erkennen, daß sie auf einer willkürlichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts beruhen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Verwaltungsgericht dabei den Kapitalwert des angemeldeten Restitutionsanspruchs verkannt hat. Es hat mit der Feststellung, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Kapital, offensichtlich gemeint, daß diese über keine für die Finanzierung des Investitionsprojektes hinreichenden Mittel verfüge. Angesichts eines geschätzten Verkehrswerts des zurückgeforderten Grundstücks von etwa 70 Mio. DM und eines zugesagten Investitionsvolumens von 600 Mio. DM ist nicht ersichtlich, daß das Gericht mit Rücksicht auf den Kapitalwert des Restitutionsanspruchs - dessen Bestehen es unterstellt hat - zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen.
Die weitere Erwägung des Gerichts, daß ein (etwa) von der A.-AG betriebenes Projekt im Rahmen des § 7 Abs. 1 InVorG nicht vorrangig berücksichtigt werden könne, steht mit der (von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen) gesetzlichen Regelung in Einklang und läßt daher ebenfalls keine sachfremden Überlegungen erkennen.
Nach dem mit der Verfassungsbeschwerde aufgezeigten Vortrag der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren mußte das Verwaltungsgericht von Verfassungs wegen auch nicht davon ausgehen, daß die A.-AG oder die O. GmbH der Beschwerdeführerin die Zuführung ausreichender Mittel für ein Investitionsvorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 InVorG zugesagt hatten und die Erfüllung dieser Zusage tatsächlich und rechtlich gesichert war. Dabei bedarf es keiner Prüfung, welche Formen der Finanzierung insoweit von Verfassungs wegen - sei es unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots oder auch des Art. 14 Abs. 1 GG, dessen Anwendbarkeit auf den vermögensrechtlichen Rückgabeanspruch hier unterstellt werde kann - zuzulassen sind. Die Beschwerdeführerin hatte im Ausgangsverfahren eine solche Finanzierungszusage nicht einmal konkret dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag beschränkte sich darauf, daß sie sich in Vorbereitung des (Investitions-) Objektes befinde und zu diesem Zweck eine "Zusammenarbeit" mit der A.-AG begründet habe (Schriftsatz vom 21. September 1992, S. 4 f.). In ihrem gegen den Beschluß vom 30. November 1992 gerichteten Abänderungsantrag hat sie vorgetragen, die Arbeitsgemeinschaft (mit der A.-AG und der O.-GmbH) bestehe "im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der in diesen Verkehrskreisen üblichen Absprachen bezüglich der Verteilung der Zuständigkeiten". Ein konkretisierender Regelungsbedarf habe sich für das vorliegende Konzept noch nicht ergeben; es sei Branchenbrauch, diese Regelungen erst dann zu treffen, wenn sich die Zuschlagsmöglichkeit zugunsten der Arbeitsgemeinschaft abzeichne (aaO., S. 10 ff.).
Es ist zumindest vertretbar, daß das Verwaltungsgericht aus diesen unbestimmten Angaben nicht die wirtschaftliche Gewähr der Finanzierung des Investitionsvorhabens im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 InVorG entnommen hat. Auch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführer der O.-GmbH, auf die sich die Beschwerdeführerin bezogen hat, und die "Patronatserklärung", die die A. AG nach der Behauptung der Beschwerdeführerin zugunsten der O. GmbH abzugeben bereit war, enthielten keine Angaben über etwaige Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin, aufgrund deren das Verwaltungsgericht die Finanzierung des Vorhabens als gesichert hätte ansehen müssen.
b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Durchführung der zugesagten investiven Maßnahmen sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, beruht auch nicht auf einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG. Es ist nicht ersichtlich, daß sich das Verwaltungsgericht insoweit auf eine summarische Prüfung - die möglicherweise mit Rücksicht auf die Bedeutung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO für den Bestand des Restitutionsanspruchs (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG) nicht ausreichen würde - beschränkt hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InVorG trägt der Anmelder die Last der (Darlegung und) Glaubhaftmachung, daß das zugesagte Vorhaben durchgeführt wird. Das Verwaltungsgericht ist, wie dargelegt, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß es an dieser Glaubhaftmachung fehle. Inwiefern diese Entscheidung auf einer lediglich summarischen Prüfung beruhen sollte, ist nicht erkennbar.
c) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die angegriffene Entscheidung insoweit auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht von Verfassungs wegen verpflichtet war, die Beschwerdeführerin auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. BVerfGE 86, 133 [144 f.]). Die Beschwerdeführerin hatte jedenfalls in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Erwägungen zu äußern. Ein zunächst - etwa - vorliegender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wäre damit bereits im Ausgangsverfahren behoben worden.
d) Die Rüge, die Gründe der angegriffenen Entscheidung enthielten offensichtlich eine Lücke, läßt eine Verletzung von Grundrechten ebenfalls nicht erkennen. Die angegriffene Entscheidung ist aus sich heraus verständlich; entscheidungstragende Ausführungen fehlen nicht.
2. Auch im übrigen läßt die Begründung der angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht erkennen.