Verfassungsbeschwerde
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 4 Abs. 2, § 34 Abs. 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Vollzug eines Restitutionsbescheides
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Entscheidung über den Erfolg einer einstweiligen Anordnung hängt von einer Abwägung der Folgen ab, die einerseits im Falle des Erlasses und eines späteren Mißerfolges der Verfassungsbeschwerde, andererseits bei Nichterfolg und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde jeweils entstünden.
2. Das öffentliche Interesse am Vollzug eines Restitutionsbescheides überwiegt das Interesse des Restitutionsbeschwerten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde gegen einen nach dem Vermögensgesetz ergangenen Restitutionsbescheid und die ihn bestätigenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen erhoben. Sie beantragen, durch einstweilige Anordnung den Vollzug des Restitutionsbescheids auszusetzen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) hängt, sofern die Verfassungsbeschwerde nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet wird, von einer Abwägung der Folgen ab, die einerseits im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung und eines späteren Mißerfolgs der Verfassungsbeschwerde, andererseits bei Nichterlaß der einstweiligen Anordnung und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde jeweils entstünden (vgl. BVerfGE 88, 76 [80] m. w. N.; st. Rspr.). Im vorliegenden Fall braucht auf die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls die Folgenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausfällt.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht und erweist sich die Verfassungsbeschwerde später als begründet, besteht für die Beschwerdeführer allerdings die Gefahr eines erheblichen Nachteils, da der angegriffene Restitutionsbescheid nach § 34 Abs. 1 VermG zum Verlust ihres Grundstückseigentums führt und nicht gesichert ist, daß diese Beeinträchtigung im Falle eines späteren Erfolgs der Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang tatsächlich rückgängig gemacht werden könnte. Der Restitutionsbescheid bewirkt allerdings für sich allein noch nicht, daß die Beschwerdeführer auch den Besitz an dem Grundstück verlieren. Der Herausgabeanspruch der Restitutionsberechtigten müßte vielmehr im Streifall vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, wobei die Beschwerdeführer ihrerseits etwaige Ansprüche auf Rückerstattung des Kaufpreises und auf Ersatz von Verwendungen erheben könnten. Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel könnten sie darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Räumungsschutz erwirken. Gleichwohl erscheinen die Nachteile, die den Beschwerdeführern bei Nichterlaß der einstweiligen Anordnung entstehen können, gewichtiger als die Beeinträchtigung, die für die Restitutionsberechtigten mit dem Erlaß der einstweiligen Anordnung verbunden wäre.
In die Abwägung dürfen jedoch nicht nur die wechselseitigen privaten Belange der unmittelbar Beteiligten eingestellt werden. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957). Die beantragte einstweilige Anordnung käme danach faktisch einer Aussetzung des Gesetzesvollzugs gleich. Dies könnte über den vorliegenden Fall hinaus die Klärung von Eigentumsverhältnissen in den neuen Bundesländern verzögern. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer solchen Lage führt im Rahmen der Folgenabwägung dazu, daß die Belange der Beschwerdeführer zurücktreten müssen.