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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 395/9401.12.1999ZOV 2000, 86

GG Art. 3 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1; VermG § 4 Abs. 2 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Stichtagsregelung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Stichtagsregelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957).

1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Rückübertragung des Eigentums an einem im Beitrittsgebiet belegenen Einfamilienhaus an die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens. Diese hatten das Haus im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 2. November 1989 an die Beschwerdeführer veräußert, denen vier Tage später das Nutzungsrecht an dem dazu gehörenden Grundstück verliehen wurde.

Dem Antrag der Beigeladenen auf Rückübertragung des Hauses wurde im Dezember 1990 stattgegeben. Widerspruch und Klage, die die Beschwerdeführer dagegen erhoben, hatten im Ergebnis keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den Berichterstatter als Einzelrichter abgewiesen:

Das Vermögensgesetz sei in der Fassung vom 18. April 1991 anzuwenden. Das ergebe sich aus Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), weil das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22. Juli 1992 schon durch den Widerspruchsbescheid als abschließende Entscheidung abgeschlossen gewesen sei. (...)

Die Beigeladenen seien Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Der streitgegenständliche Vermögenswert sei Gegenstand einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gewesen, weil er von den Beschwerdeführern aufgrund unlauterer Machenschaften, hier durch Machtmißbrauch staatlicher Stellen, erworben worden sei. Machtmißbrauch liege in exemplarischer Weise vor, wenn Personen zum Zweck der Erlangung einer Genehmigung zur Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik dazu angehalten worden seien, über Haus- oder Grundvermögen zu verfügen. Bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen, die wie hier im zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausreisegenehmigung vorgenommen worden seien, könne das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG vermutet werden. Diese Vermutung werde durch Hinweise aus den Verwaltungsakten gestützt und durch die im übrigen vorgetragenen Tatsachen nicht widerlegt.

Die Rückgabe sei nicht nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Der Ausschlußgrund des Satzes 1 dieser Vorschrift gelte gemäß Satz 2 nicht, wenn das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden sei und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162; im folgenden: AnmVO) nicht hätte genehmigt werden dürfen. Das sei hier der Fall. Der notarielle Kaufvertrag sei am 2. November 1989 geschlossen worden und nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 AnmVO genehmigungsfähig gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen (vgl. RGV B X 20 [ST]). Die Frage, auf welche Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG in Fällen der vorliegenden Art abzustellen sei, habe es bereits dahin geklärt, daß die Änderungen des Vermögensgesetzes durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz nur auf solche Verfahren Anwendung fänden, die - anders als hier - bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung beendet gewesen seien. Das Verwaltungsgericht sei mithin zutreffend davon ausgegangen, daß vorliegend noch auf das Vermögensgesetz in der Fassung vom 18. April 1991 abzustellen gewesen sei. (...)

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verwaltungsbescheide und die beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Sie rügen eine Verletzung von Art. 3, Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. (...)

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - ist geklärt, daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Rüge, Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführer durchgeführt und ihnen der Bescheid vom Dezember 1990 nicht zugestellt worden sei, ist schon unzulässig. (wird ausgeführt)

b) Unzulässig ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, daß statt der Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entschieden hat. (wird ausgeführt)

c) Die Rüge, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 14 Abs. 1 GG, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

aa) Daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG die Eigentumsgarantie nicht verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht für die unter dem 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) bekanntgemachte Fassung der Vorschrift in dem genannten Urteil vom 23. Dezember 1999 schon entschieden. Für die Regelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991, die die Verwaltungsgerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, ohne daß dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, gilt nichts anderes (vgl. dazu näher Beschluß der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 1 BvR 176/94).

bb) Auch die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG führt nicht dazu, daß die angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht zu beanstanden wären.

aaa) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, bei Wirksamkeit der Stichtagsregelung hätte das Erwerbsgeschäft rückabgewickelt und ihnen Zug um Zug der Kaufpreis zurückgezahlt werden müssen, steht der Zulässigkeit dieses Vorbringens der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Ausweislich der Begründung der zum Bundesverwaltungsgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer diese Frage, obwohl sie nach dem genannten Grundsatz dazu verpflichtet gewesen wären (vgl. BVerfGE 81, 22 [27] m.w.N.), im dortigen Verfahren nicht aufgeworfen. Sie können sie deshalb nicht jetzt zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde machen.

bbb) Steht § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG, wie in dem Urteil vom 23. November 1999 ausgeführt ist, in dem typischen Fall des Erwerbs volkseigener Grundstücke und Gebäude mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang, kann mit Blick auf den hier gegebenen Fall des Verkaufs von Privat an Privat nichts anderes gelten. Ob § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG auch einen derartigen Sachverhalt erfaßt, ist zunächst eine von den Verwaltungsgerichten zu entscheidende einfachrechtliche Frage. Wird sie wie im Fall der Beschwerdeführer bejaht, kann dies vom Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund der Senatsentscheidung vom 23. November 1999 nur noch daraufhin überprüft werden, ob der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, weil sich der Richterspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertreten läßt (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]). Auch insoweit sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Daß auch die Veräußerung von in Privateigentum stehenden Gebäuden unter die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG fällt, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 96, 178 [181 f.]; BVerwG, VIZ 1996, S. 91 [92]); das vermögensrechtliche Schrifttum ist dieser Rechtsprechung zumindest teilweise gefolgt (vgl. Schmidt, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 4 VermG Rn. 46, 155 ff. [Stand: Mai 1997]; a. A. dagegen noch Koch, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 4 VermG Rn. 42 [Stand. 11. Erg.

Lfg.]). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung nachvollziehbar mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG und vor allem mit dem Zweck der Regelung begründet, der darauf gerichtet sei, der Durchkreuzung der Restitution durch redlichen Erwerb bei Rechtsgeschäften nach dem Stichtag entgegenzuwirken, und auch für Veräußerungen von in privatem Eigentum stehenden Objekten zutreffe (vgl. BVerwG, VIZ 1996, S. 91 [92]). Als kraß fehlerhaft kann diese Argumentation nicht angesehen werden. Die auf ihr beruhenden Entscheidungen verstoßen deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.

d) Auch im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt ist.

Die Situation des früheren Eigentümers, der sein Gebäudeeigentum kurz nach dem 18. Oktober 1989 infolge Machtmißbrauchs im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG verloren hat, wie dies im Ausgangsverfahren in bezug auf die Beigeladenen festgestellt worden ist, unterscheidet sich so wesentlich von der Lage des Erwerbers des auf dieser Grundlage veräußerten Gebäudes, daß es unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht beanstandet werden kann, wenn in den angegriffenen Entscheidungen der Umstand, daß seit dem 18. Oktober 1989 das Bevorstehen eines grundlegenden Wandels der sozialistischen Eigentums- und Rechtsordnung hätte erkannt werden können, auf seiten des Veräußerers nicht berücksichtigt worden ist. Soweit die Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung weiter damit begründen, daß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG zwar auf Privathausgrundstücke, nicht aber auf unternehmerische Betriebsgrundstücke angewandt werde, haben sie dies nicht näher ausgeführt; den Darlegungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und des § 92 BVerfGG ist deshalb insoweit nicht genügt. Im übrigen kann, was den Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG selbst angeht, auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 23. November 1999 verwiesen werden.