Verfassungsbeschwerde
GG Art.103; BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Parabolantenne; rechtliches Gehör; Richterwechsel; Berücksichtigung des Parteivorbringens; Hinweispflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es verstößt gegen Art. 103 GG, wenn das Gericht die Sachverhaltsdarstellung der Parteien nicht zur Kenntnis nimmt oder auf eine geänderte gerichtliche Würdigung (hier: nach Richterwechsel) nicht hinweist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verurteilung zur Beseitigung einer Parabolantenne.
I. 1. Die Beschwerdeführer, marokkanische Staatsbürger, bewohnen eine Mietwohnung der Bekl. des Ausgangsverfahrens. Das Wohnhaus ist seit der zweiten Hälfte des Jahres 1992 an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, über das jedoch kein marokkanisches Fernsehprogramm zu empfangen ist. Zuvor hatten die Beschwerdeführer im Dezember 1991 an der Hauswand eine Parabolantenne installieren lassen, nachdem die Kl. ein von ihnen und anderen Mietern gestelltes Begehren auf Schaffung eines Kabelanschlusses abgelehnt hatte. Im August 1993 forderte die Kl. die Beseitigung der Antenne.
Das Amtsgericht fragte im nachfolgenden Klageverfahren an, ob die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden seien. Zugleich wies es auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - (BVerfGE 90, 27 ff.) hin, der Grundlage der Entscheidung sei. Insoweit wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Anfrage war ein in einem ähnlich gelagerten Verfahren ergangener Beschluß des Amtsgerichts nach § 91 a ZPO beigefügt, in dem unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt wurde, daß in der Verweigerung der Installation einer Parabolantenne trotz bestehenden Kabelanschlusses für ausländische Mieter eine erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit liege, die in aller Regel schwerer wiege als die bloße ästhetische Beeinträchtigung der Hausfassade durch eine solche Antenne. Die Parteien erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, nahmen zur Sache aber nicht mehr ergänzend Stellung.
Nach einem Wechsel der richterlichen Zuständigkeit erging im schriftlichen Verfahren das angegriffene Urteil, mit dem die Beschwerdeführer zur Beseitigung der strittigen Parabolantenne verurteilt wurden. Das Gericht führte zur Begründung aus: Die Beschwerdeführer räumten ein, daß der Anschluß an das Kabelnetz ihren Informationsansprüchen genüge. Nach Schaffung eines solchen Anschlusses könne die Kl. nunmehr verlangen, die Empfangsanlage zu beseitigen. Der Mieter habe nämlich nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1994 einen Anspruch auf Anbringung einer Einzelantenne außerhalb der Mietwohnung nur, solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne, hier in Gestalt des Kabelanschlusses, vorhanden sei.
Das Landgericht verwarf die Berufung der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig.
2. Mit ihrer fristgemäß eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. die Anfrage des Amtsgerichts unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Beifügung einer Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Verfahren habe nur als richterlicher Hinweis auf eine entsprechende Beurteilung des Streitfalls verstanden werden können. Nur deshalb hätte sie dem Übergang in das schriftliche Verfahren zugestimmt und von weiteren schriftsätzlichen Ausführungen zur Sache, namentlich zur Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze auf den konkreten Fall, abgesehen. Unter diesen Umständen habe das Gericht nach dem Wechsel der richterlichen Zuständigkeit einen Hinweis geben müssen, wenn es von der rechtlichen Beurteilung durch den vorher mit der Sache betrauten Richter habe abweichen wollen. In dem angegriffenen Urteil werde unterstellt, sie hätten eingeräumt, daß der Kabelanschluß ihrem Informationsinteresse genüge. Dies treffe indes nicht zu.
3. (...)
II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Sie ist offensichtlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat die dafür maßgeblichen Fragen bereits entschieden.
Das angegriffene Urteil beruht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
1. a) Diese Bestimmung verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das ist hier nicht in genügendem Umfang geschehen. Das Amtsgericht stützt sein Urteil auf die Annahme, die Beschwerdeführer hätten vorgetragen, "daß sie die Parabolantenne im Dezember 1991 installieren ließen, da die Kl. seinerzeit ihr Begehren auf Anschluß an das Breitbandkabelfernsehen abgelehnt hatte"; sie hätten eingeräumt, "daß der Anschluß an das Breitbandkabelnetz ihren Informationsansprüchen genügt". Das Gegenteil ist richtig. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Klageerwiderung nämlich vorgetragen, die Anbringung der Antenne sei notwendig geworden, "damit sie auch Fernsehprogramme aus ihrer Heimat und anderen arabischen Ländern empfangen können"; entscheidungserheblich sei "die Informationsfreiheit der Bekl., welche nur sichergestellt ist, wenn die Bekl. mittels ihrer Parabolantenne auch Fernsehprogramme in arabischer Sprache und aus ihrem Heimatland empfangen können". Das Gericht mag seine abweichende Annahme aus den Darlegungen der Parteien zu den früheren Bemühungen der Beschwerdeführer um einen Kabelanschluß gefolgert haben. Diese Schlußfolgerung würde für sich genommen als bloße Würdigung des Parteivorbringens das Recht auf Gehör nicht berühren, selbst wenn sie fehlerhaft wäre. Zu den weiteren, vorstehend zitierten Ausführungen der Beschwerdeführer im Klageverfahren, sie seien zur Befriedigung ihrer Informationsbedürfnisse auf die Parabolantenne angewiesen, steht die gerichtliche Sachverhaltswürdigung aber in so deutlichem Widerspruch, daß dies den Schluß rechtfertigt, diese Ausführungen seien völlig übersehen worden.
b) Das angegriffene Urteil verletzt noch unter einem anderen Gesichtspunkt Art. 103 Abs. 1 GG. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt im Ergebnis der Verhinderung eines Sachvortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an diesen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 [190]; 89, 28 [35]). Besondere richterliche Hinweispflichten können sich insbesondere aus Äußerungen des Gerichts im bisherigen Prozeßverlauf ergeben, die nur den Schluß zulassen, weiterer Vortrag zu bestimmten Umständen sei nicht erforderlich.
So liegt es im Ausgangsfall. Das Amtsgericht hatte in seiner Verfügung vom 17. Juni 1994 nicht nur auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1994 verwiesen, sondern den Parteien zugleich einen von ihm in einem anderen Rechtsstreit über die Installation einer Parabolantenne gefaßten Beschluß übermittelt, der die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Grundsätze auf den Einzelfall anwandte. Darin heißt es ausdrücklich, daß "in der Verweigerung der Installation einer Parabolantenne trotz bestehender Verkabelung für ausländische Mieter eine erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit zu sehen" sei und daß die ästhetische Beeinträchtigung einer Hausfassade durch eine solche Antenne in der Regel keine Einschränkung der Informationsfreiheit des Mieters rechtfertigen könne. Den Hinweis auf diese Entscheidung konnten die Beschwerdeführer nur so verstehen, daß das Gericht die in jenem Verfahren angestellten Erwägungen auch der Beurteilung des Streitfalls zugrunde legen wollte. Das aber ergab nur unter der Voraussetzung einen Sinn, daß ein durch Kabelanschluß nicht befriedigtes Informationsbedürfnis zugrunde gelegt wurde. Aufgrund dessen mußten die Beschwerdeführer ergänzenden oder klarstellenden Vortrag zum Bestehen eines solchen Interesses für überflüssig halten. Wollte das Gericht nach dem Wechsel der richterlichen Zuständigkeit insoweit von veränderten Sachverhaltsannahmen ausgehen, so mußte es die Beschwerdeführer hierauf gesondert hinweisen.
2. Das angegriffene Urteil beruht auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Hätte das Amtsgericht den Sachvortrag der Beschwerdeführer umfassend berücksichtigt, so hätte es nicht zu der das Urteil tragenden fehlerhaften Unterstellung gelangen können, der Anschluß an das Breitbandkabelnetz genüge den Beschwerdeführern zur Information. Auf den außerdem nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Hinweis hin hätten die Beschwerdeführer klarstellen können, daß die erwähnte Unterstellung unzutreffend sei.