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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 439/9309.06.1994RiM 3, 2852

GG Art. 5 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2; BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; Parabolantenne

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei der Interessenabwägung, ob der Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne dulden muß, ist das besondere Informationsbedürfnis des ausländischen Mieters zu berücksichtigen.

2. Dem können nur konkrete Beeinträchtigungen des Mietobjekts entgegengehalten werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerdeführer sind portugiesische Staatsangehörige. Gemeinsam mit ihrem 18jährigen Sohn bewohnen sie seit Mai 1981 eine Mietwohnung der Bekl. des Ausgangsverfahrens, der Gemeinnützigen Baugenossenschaft des Landkreises W. e. G. Die Mietwohnung ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, in das aber kein portugiesisches Programm eingespeist wird. Seit Juni 1992 wird über Satellit ein portugiesisches Fernsehprogramm (RTP-SAT) ausgestrahlt, das am Wohnort der Beschwerdeführer mit einer Parabolantenne empfangen werden kann. Die Vermieter hat ihre Einwilligung zur Anbringung einer Parabolantenne nicht erteilt.

Mit Urteil vom 5.2.1993 hat das Amtsgericht Arolsen die Klage der Beschwerdeführer auf Zustimmung zur Anbringung einer Satelliten-Empfangsantenne abgewiesen. In den Gründen hat das Amtsgericht seien Entscheidung im wesentlichen auf den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. gestützt. Der Vermieterin dürfe die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne nicht ohne triftigen Grund versagen; ein solcher sachbezogener Grund liege aber vor, wenn das Haus über einen Breitbandkabelanschluß verfüge. Diese Grundsätze gälten auch für Ausländer. Das Interesse am Empfang eines ausgefallenen ausländischen Fernsehprogramms könne bei einem Inländer, der sich eine andere kulturelle Identität zulegen oder zumindest seine deutsche Identität ablegen möchte, ebenso groß sein wie das Interesse eines assimilierten Ausländers an der Bewahrung seiner kulturellen Identität. Eine Nachprüfung derartiger Interessen sei praktisch nicht möglich. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg erschöpft. Eine Divergenzberufung nach § 511 a Abs. 2 ZPO war den Beschwerdeführern noch nicht möglich, weil der Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 28.8.1993 (NJW 1993, 2815 = WuM 1993, 525 = DWW 1993, 294) erst am 24.8.1993 ergangen ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen im Beschluß vom 9.2.1994 (NJW 1994, 1147 = ZMR 1994, 203) bereits entschieden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat im oben angegebenen Beschluß vom 9.2.1994 (NJW 1994, 1147) entschieden, daß der Rechtsentscheid des OLG Frankfurt/Main (NJW 1992, 2490) auf einer Abwägung beruht, die auf den typischen Durchschnittsfall bezogen ist, und deshalb dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebender Ausländer nicht Rechnung trägt. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in das inländische Kabelnetz eingespeist werden, besteht diese Möglichkeit meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage. Das Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes ist von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt und deshalb bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen zu berücksichtigen. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb verkannt, wenn der ausländische Mieter auf den Kabelanschluß verwiesen wird, der ihm nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft. Ferner wird die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen.

b) Das Amtsgericht hat diese verfassungsrechtlichen Anforderungen bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts nicht in ausreichendem Umfang beachtet. Es hat zwar zutreffend erkannt, daß auch ausländische Satellitenprogramme zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gehören und daß auch die Errichtung von Parabolantennen zum Empfang dieser Programme vom Schutzbereich dieses Grundrechts erfaßt wird. Es hat weiterhin zutreffend gesehen, daß im Rahmen der Anwendung der §§ 535, 536, 242 BGB eine Abwägung der betroffenen Mieter- und Vermieterinteressen erforderlich ist, bei der neben der Informationsfreiheit des Beschwerdeführers auch von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentümerinteressen der Vermieterin zu berücksichtigen sind. Es hat aber den Rechtsentscheid des OLG Frankfurt/Main (NJW 1992, 2490) schematisch auf den vorliegenden Fall angewendet und die Klage allein deshalb abgewiesen, weil die Mietwohnung über einen Kabelanschluß verfügt. Das Amtsgericht hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß die Beschwerdeführer dadurch überhaupt keinen Zugang zu portugiesischen Heimatprogrammen haben, weil sie nicht in das Kabelnetz eingespeist werden. Das Amtsgericht hat somit das besondere Informationsinteresse der Beschwerdeführer, Zugang zu den über Satellit ausgestrahlten Programmen ihres Heimatlandes zu erlangen, völlig außer Betracht gelassen. Die angegriffene Entscheidung verstößt schließlich dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, daß sie den Eigentumsinteressen der Vermieterin den Vorrang eingeräumt hat, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts durch die Anbringung einer Parabolantenne Beeinträchtigungen erleiden würden, die das Ergebnis rechtfertigen könnten.

c) Die zusätzliche Erwägung des Amtsgerichts, daß das Interesse eines deutschen Mieters, seine kulturelle Identität zu ändern, nicht anders zu bewerten sei, als das Interesse der Beschwerdeführer, ihre kulturelle Identität zu bewahren, ist nicht geeignet, die Entscheidung selbständig zu tragen. Es kann deshalb dahingestellt blieben, ob die kulturelle Identität eines Menschen Akt einer bewußten Wahl sein kann.