Verfassungsbeschwerde
GG Art.103 Abs.1; BGB § 556 Abs. 3 Satz 1
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Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht von einer nicht nachvollziehbaren Sachverhaltswürdigung ausgeht und entscheidungserheblichen Vortrag der Partei übergeht (hier: Betriebskostenabrechnung mit unverhältnismäßig hohen Wasserkosten). (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung rechtlichen Gehörs in einem Mietrechtsstreit.
I. 1. Die Beschwerdeführer sind Mieter im Haus des Kl. des Ausgangsverfahrens. Neben ihnen und dem Vermieter als Eigentümer wohnt eine weitere Mietpartei in dem Haus. Das Mietverhältnis mit den Beschwerdeführern hat der Vermieter in der Zwischenzeit gekündigt; über die Wirksamkeit der Kündigung wird ein Rechtsstreit geführt, der noch nicht abgeschlossen ist.
In der Nebenkostenrechnung für das Jahr 1994 verlangte der Kl. des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage entsprechender Messungen der Firma T. und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern geleisteten monatlichen Vorauszahlungen eine Nachzahlung von insgesamt 1.008,16 DM. Die Abrechnung wies für den Haushalt der Beschwerdeführer einen Kaltwasserverbrauch von insgesamt 232 m3 aus. Nach der Aufstellung der Firma T. ergab die Ablesung des Kaltwasser Wohnungszählers einen Verbrauch von 29,09 m3, die Ablesung eines Tauschzählers, ebenfalls ausschließlich für den Kaltwasserverbrauch, eine Menge von 202,91 m3. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist im Lauf des Rechtsstreits unstreitig geworden, daß entgegen dieser Aufstellung in der Wohnung der Beschwerdeführer der Kaltwasser-Wohnungszähler im Juli 1994 ausgebaut, jedoch nicht durch einen Tauschzähler ersetzt worden war. Ein solcher Austausch war lediglich in der Wohnung des Kl. und im Haushalt der anderen Mietpartei vorgenommen worden. Der Kl. des Ausgangsverfahrens ließ dazu vortragen, der Kaltwasserverbrauch sei für die Wohnung der Beschwerdeführer im Wege der sogenannten Differenzmethode ermittelt worden: Man habe dazu zunächst den Gesamtverbrauch durch Ablesung des Hauptzählers festgestellt und dann die Wohnungszähler in seiner Wohnung sowie in der Wohnung der anderen Mietpartei abgelesen. Der verbleibende Rest sei den Beschwerdeführern zugerechnet worden.
Der Kl. nahm die Beschwerdeführer u.a. - auch die Kosten für den Warmwasserverbrauch und die Müllgebühren waren zunächst umstritten - auf Zahlung des Restbetrages für verbrauchtes Kaltwasser in Anspruch. Die Beschwerdeführer verweigerten die Zahlung mit der Begründung, ein so hoher Kaltwasserverbrauch sei nicht nachzuvollziehen. Dies ergebe sich schon aus einem Vergleich des Verbrauchs für die erste Jahreshälfte 1994 (29,09 m3), der noch mit dem alten, im Juli 1994 entfernten Zähler gemessen worden sei, mit dem des - durch angebliche Differenzrechnung ermittelten Wertes von 202,91 m3 für das zweite Halbjahr. Dieser Wert würde bedeuten, daß im Haushalt durchschnittlich 1,13 m3 Kaltwasser täglich verbraucht worden seien.
Der Kl. machte ferner nicht beglichene Mietzinsforderungen mit der Klage geltend. Die Beschwerdeführer hatten u.a. für die Monate Mai und Juni 1994 die Mietzahlungen wegen - vom Kl. bestrittener - unzureichender Beheizung um insgesamt 150 DM gekürzt.
2. Nachdem ein auf "dringendes Anraten des Gerichts" geschlossener Vergleich von den Beschwerdeführern widerrufen worden war, erließ das Amtsgericht am 22. Dezember 1995 einen Hinweis- und Beweisbeschluß. Zur Frage des Kaltwasserverbrauchs enthielt dieser Beschluß folgende Ausführungen:
"Die Parteien sind auf folgendes hinzuweisen:
Nachdem der Kl. die Nebenkostenabrechnung insoweit berichtigt hat, daß die Warmwasserkosten nachvollziehbar ermäßigt wurden und er auch die bestrittenen Müllabfuhrgebühren nachgewiesen hat, bleiben nur noch die beträchtlich hohen Kaltwasserkosten offen.
Bei dem wiederkehrenden Betrag handelt es sich um eine in den Kommunen eingeführte Gebühr für Oberflächenentwässerung, die nicht zu beanstanden ist.
Auch die Hausnebenkosten sind wohl kaum angreifbar. Aber nicht nachvollziehbar ist, daß die Bekl. 232 m3, der Kläger nur 11,26 m3 und die Eheleute M. 90,28 m3 an Wasser verbraucht haben sollen. Dies wird der Kl. im einzelnen zu erklären und zu belegen haben."
Der Beschluß enthielt ferner einen detaillierten Fragenkatalog zur ausreichenden Beheizung der Wohnung, zu dem schriftliche Zeugenaussagen eingeholt werden sollten, deren Richtigkeit eidesstattlich zu versichern war. Die eingegangenen schriftlichen Äußerungen der Zeugen wurden den Prozeßbeteiligten vom Amtsgericht zur Kenntnisnahme übersandt, versehen mit dem Zusatz, es sei beabsichtigt, am 9. Februar 1996 eine Entscheidung zu verkünden. Sachvortrag, der bis zum 5. Februar 1996 bei Gericht eingehe, werde berücksichtigt.
In einem am 1. Februar 1996 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz trugen die Beschwerdeführer in Wiederholung früheren Vorbringens u.a. folgendes vor:
"Es bleibt dabei, daß über den Hauptkaltwasserzähler auch die Wasserzapfstellen in der Garage und in dem Geräteschuppen, die ausschließlich der Kl. nutzt, erfaßt werden und der über diese Zapfstellen eintretende Verbrauch nicht von dem Einzelzähler erfaßt wird, der dem Kl. zugeordnet ist.
Beweis: 1. Einnahme des richterlichen Augenscheins. 2. Einholung eines Sachverständigengutachtens
Der Kaltwasserverbrauch der Bekl. wurde nicht, auch wenn der Kl. die diesbezügliche Behauptung ständig wiederholen läßt, durch Differenzmessung ermittelt. Vielmehr wurde den Bekl. der gesamte Kaltwasserverbrauch des Hauses, der im Jahre 1994 entstanden war, in Rechnung gestellt."
Durch Urteil vom 9. Februar 1996 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung des überwiegenden, vom Kl. eingeklagten Betrages verurteilt. Lediglich wegen eines geringen Teilbetrages wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht u.a. aus:
"Zu Unrecht rügen die Bekl. die hohen Kaltwasserkosten. Zwar fallen diese wegen ihrer Höhe gegenüber den für die übrigen Hausbewohner in Rechnung gestellten besonders auf. Andererseits ist ein derartig hoher Verbrauch durchaus denkbar und nachvollziehbar: Es müssen nur genügend viele wasserverbrauchenden Gerätschaften im Haushalt vorhanden sein; extrem hohe Toilettenspülungen tun ein übriges; dies würde auch auf häufige Wannenbäder zutreffen; etc. Da der Verbrauch von der Wasseruhr der Bekl. abgelesen worden ist, ist der Ansatz nicht zu beanstanden.
Soweit die Bekl. den Mietzins gemindert haben, steht dem Kl. nur die Minderung für die Monate Juni und Juli in einer Gesamthöhe von 150,- DM zu. Selbst wenn es in diesem Zeitraum (Hochsommer) kalt in der Wohnung gewesen sein sollte, mußte der Kl. nicht heizen. Daß eventuell das Warmwasser für Wannenbäder nicht heiß genug war, rechtfertigt in dieser Jahreszeit auch keine Mietminderung, da, wie die Beweisaufnahme erbracht hat, das Wasser zum Duschen ausreichend temperiert war."
II. Mit ihrer am 27. Februar 1996 rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts, soweit sie zur Zahlung verurteilt wurden, und rügen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
Von seinem Standpunkt aus hätte das Amtsgericht ihrem im Schriftsatz vom 30. Januar 1996 dargelegten Beweisangebot nachgehen müssen. Hätte nämlich die Beweisaufnahme ergeben, daß über den Hauptkaltwasserzähler auch die - ausschließlich vom Kl. genutzten - Wasserzapfstellen in der Garage und im Geräteschuppen erfaßt werden, hätte das Amtsgericht sie, die Beschwerdeführer, nicht ohne weiteres zur Zahlung verurteilen können. Der Kl. hätte dann im einzelnen belegen müssen, daß der hohe Kaltwasserverbrauch nicht in seinen Verantwortungsbereich gefallen sei. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur angeblichen Nachvollziehbarkeit des extrem hohen Kaltwasserverbrauchs basierten statt dessen auf reinen Vermutungen. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei die Annahme des Gerichts, der Verbrauch sei "von der Wasseruhr der Bekl. abgelesen worden. Es sei schließlich im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden, daß die Wasseruhr in ihrer Wohnung im Juli 1994 ausgebaut und - anders als in den anderen Wohnungen - nicht ersetzt worden sei.
Auch die mangelnde Beheizung der Wohnung in den Monaten Mai und Juni 1994 sei eingehend dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Demzufolge habe das Amtsgericht auch schriftliche Zeugenaussagen zur Frage der ausreichenden Beheizung in diesen Monaten eingeholt. Um so unverständlicher sei es, daß in der Begründung der auch insoweit klageabweisenden Entscheidung auf die Monate Juni und Juli abgehoben worden sei.
III. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme im Verfassungsbeschwerde-Verfahren abgesehen.
IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93 b Satz 1 BVerfGG). Gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird insoweit von einer Begründung abgesehen.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c BVerfGG) vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung wesentlichen Parteivorbringens. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs schützt allerdings regelmäßig nicht davor, daß das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beimißt (vgl. BVerfGE 22, 267 [27]; 27, 248 [251]; 76, 93 [98]). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt läßt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Nichtberücksichtigung keine Stütze im Prozeßrecht oder im materiellen Recht findet (vgl. BVerfGE 69, 141 [143 f.] m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht greift ein, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, daß das Gericht wesentliche - der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende - Tatsachenbehauptungen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182 [188, 189] m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Nachdem der Kl. zur Begründung seiner Nachforderung zunächst - entsprechend der Aufstellung der Abrechnungsfirma vorgetragen hatte, der Kaltwasserverbrauch sei im Haushalt der Beschwerdeführer für die erste Jahreshälfte auf dem alten Zähler, für die zweite Hälfte auf einem zwischenzeitlich eingebauten Tauschzähler abgelesen worden, räumte er im Laufe des Rechtsstreits ein, daß für die zweite Jahreshälfte eine Ablesung nicht stattgefunden hatte, da der alte Zähler in der Wohnung der Beschwerdeführer nicht durch einen neuen ersetzt worden war. Vielmehr sei, so der Vortrag des Kl. im Ausgangsverfahren, der Kaltwasserverbrauch im Fall der Beschwerdeführer durch eine Differenzrechnung ermittelt worden. Auf der Grundlage dieses Parteivorbringens ist die Feststellung des Amtsgerichts nicht nachvollziehbar, der Ansatz für den Kaltwasserverbrauch in der Nebenkostenabrechnung sei nicht zu beanstanden, weil "der Verbrauch von der Wasseruhr der Bekl. abgelesen worden" sei. Darüber hinaus hätte das Amtsgericht den unter Beweisantritt gestellten Vortrag der Beschwerdeführer im beim Gericht am 1. Februar 1996 eingegangenen Schriftsatz nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Der Vortrag der Beschwerdeführer war insoweit erheblich. Hätte sich bestätigt, daß über den Hauptkaltwasserzähler auch die ausschließlich vom Kl. genutzten Wasserzapfstellen in der Garage und im Geräteschuppen erfaßt werden, wäre es Sache des Kl. gewesen darzutun, daß von ihm über diese Zapfstellen entnommene Kaltwassermengen nicht in die Nebenkostenabrechnung zu Lasten der Beschwerdeführer eingeflossen sind. Angesichts der um eine Größenordnung differierenden Kaltwasserverbrauchsmengen, die den Beschwerdeführern für die beiden Halbjahre des Jahres 1994 in Rechnung gestellt worden sind, beruht das angegriffene Urteil auch auf diesem Gehörsverstoß.
2. Da die Verfassungsbeschwerde im wesentlichen Erfolg hat, war die Erstattung der notwendigen Auslagen nach § 34 a Abs. 2 BVerfGG anzuordnen (vgl. BVerfGE 47, 253 [284]).