Verfassungsbeschwerde
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 , Art. 12 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 ; EV Art. 25 Abs. 3 Satz 3 ; DMBilG § 16 Abs.3
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Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Berufsfreiheit; Handlungsfreiheit; Gleichbehandlungsgrundsatz; Altschuldenregelung; Treuhandentschuldung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Überleitung von Rechtsverhältnissen, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind, in die Marktwirtschaft (hier: Altschulden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zur Tilgung der Kredite verpflichtet sind, die sie in der Deutschen Demokratischen Republik von der staatlichen Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft erhalten hatten (sogenannte Altschulden).
I. pp.
II. 1. Die LPG (T) "Einheit" Sch. hatte von 1979 bis 1990 Grundmittel- und Umlaufmittelkredite von der BLN erhalten. Nachdem ein Ersuchen um Entschuldung auf der Grundlage des Unterstützungsgesetzes vom 6. März 1990 im Juli 1990 abgelehnt worden war, stellte sie den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Am 24. September 1990 wurde die Sequestration ihres Vermögens angeordnet, am 11. Oktober 1990 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Ihr Kreditsaldo betrug zu dieser Zeit einschließlich der seit Inkrafttreten der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion angefallenen Zinsen 2.821.012,83 DM. Die Kl. des Ausgangsverfahrens, die DG Bank als Rechtsnachfolgerin der GBB, die wiederum die Rechtsnachfolge der BLN angetreten hatte, meldete diese Forderung zur Aufnahme in das Verzeichnis nach § 11 GesO an. Der Beschwerdeführer als Gesamtvollstreckungsverwalter bestritt die Berechtigung der Forderung mit der Begründung, die Kredite der BLN seien keine Darlehen im Rechtssinn gewesen, sondern staatliche Lenkungs- und Kontrollmittel im Rahmen der sozialistischen Planwirtschaft.
2. a) Das Kreisgericht Magdeburg hat der Klage der DG Bank auf Feststellung, daß ihr die angemeldete Forderung zustehe, mit Urteil vom 5. November 1991 stattgegeben.
b) Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin hat das Bezirksgericht Magdeburg die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 4. November 1992 abgeändert und der Klage nur in Höhe von 1.939.877,83 DM stattgegeben.
c) Auf die Revision der DG Bank hat der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 26. Oktober 1993 das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt.
III. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs.
B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter beschwerdebefugt (wird ausgeführt).
C. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank gegen die LPG, deren Gesamtvollstreckungsverwalter der Beschwerdeführer ist, eine Forderung aus einem Kreditverhältnis zusteht, nicht berührt.
1. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr).
Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig be-lasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr). Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus (vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.); bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.).
2. Der Status der Schuldenfreiheit aus einem Kreditverhältnis ist keine eigentumsrechtliche Position im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG. Schulden belasten das Vermögen, berühren aber weder die Zuordnung konkreter Eigentumsgegenstände zu einem Rechtsträger noch schmälern sie die damit verbundene Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis. Die vom Beschwerdeführer ins Zentrum seiner Argumentation gerückte Annahme, die Altschulden seien mit der Deutschen Demokratischen Republik untergegangen und durch den Einigungsvertrag neu begründet worden, ist deswegen im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 GG ohne Bedeutung. Selbst wenn die Annahme zuträfe, bliebe es doch bei der Auferlegung einer Geldleistungspflicht, die das Eigentum grundsätzlich nicht berührt.
Ein Eigentumseingriff kommt auch unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beibehaltung der Kreditschulden einer staatlich auferlegten Geldleistungspflicht gleichzusetzen ist. Denn selbst, wenn das der Fall wäre, fehlte es an einer erdrosselnden Wirkung. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn die Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muß diese Wirkung als Regel haben, den Effekt also bei ihrer Anwendung regelmäßig hervorrufen. Die Pflicht der LPG, ihre Altkredite zu tilgen, hat keine derartige Wirkung. Die Aufrechterhaltung der Altschulden ging mit Entschuldungsmöglichkeiten einher, die gerade den wirtschaftlichen Ruin von altschuldenbelasteten LPG verhindern sollten. Voraussetzung war ihre Sanierungsfähigkeit, die jedenfalls nach der Herstellung der deutschen Einheit ohne Rücksicht auf die Altschulden beurteilt werden mußte. Bei LPG, die bereits unabhängig von ihren Altschulden nicht sanierungsfähig waren, fehlt es an der Kausalität zwischen den Kreditverpflichtungen und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch.
II. Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht berührt.
1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind (wird ausgeführt).
2. Die Altschuldenregelung hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz.
Sie wirkt sich zwar auf die Berufstätigkeit insofern aus, als sie die Betriebe an Schulden festhält, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind und ihr berufliches Fortkommen im marktwirtschaftlichen System behindern können. Darin liegt aber noch keine Berufsregelung (wird ausgeführt).
Aber auch bei Einbeziehung der Entschuldungsregelungen in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV und § 16 Abs. 3 DMBilG ergibt sich nichts anderes (wird ausgeführt).
III. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
1. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist allerdings berührt.
a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie umfaßt neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 6, 32 [36 ff.]; 80, 137 [152 f.]). Teil dieser umfassenden Garantie, die jede menschliche Betätigung einschließt, welche nicht den Schutz eines speziellen Grundrechts genießt, ist die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und in ihrem Rahmen wiederum die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; stRspr). Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen nicht nur das Recht, Verträge grundsätzlich so abzuschließen, wie er es wünscht. Vielmehr schützt er ihn auch davor, daß die öffentliche Gewalt bereits abgeschlossene Verträge nachträglich einer Änderung unterzieht (vgl. BVerfGE 89, 48 [61]; stRspr).
b) In dieses Recht greift die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank eine Forderung gegen die LPG aus dem Kreditverhältnis zusteht, ein.
Dem steht nicht entgegen, daß der in der Deutschen Demokratischen Republik geschlossene Kreditvertrag nicht oder doch nur äußerst begrenzt das Ergebnis freier Aushandlung war. Mit der Herstellung der deutschen Einheit erlangte die LPG den Grundrechtsschutz der Vertragsfreiheit. Diesem Schutz unterstehen alle vertraglichen Rechtspositionen, die ihr im Zeitpunkt der Wiedervereinigung zustanden, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Maß sie Ausdruck von Selbstbestimmung waren und ob sie in derselben Form oder mit demselben Inhalt in der Rechtsordnung der Bundesrepublik möglich gewesen wären.
Mit der Feststellung des Bestehens des Kreditverhältnisses wird die LPG an einen Vertrag gebunden, der mittlerweile ohne ihr Zutun eine andere rechtliche Bedeutung erlangt hat. Das sozialistische Kreditverhältnis war vor allem durch das staatliche Interesse an der Planerfüllung bestimmt, in dessen Dienst es stand. Die Kreditaufnahme ging nur in geringem Maß auf einen von der LPG durch ihr Verhalten im Wirtschaftsleben selbst erzeugten oder durch ihre unternehmerischen Entscheidungen selbst bestimmten Geldbedarf zurück; sie war wesentlich durch die staatlich übertragenen Aufgaben, die staatlich festgesetzten Preise und die staatliche Gewinnabschöpfung bedingt, die eine Verselbständigung der LPG gerade verhindern wollten. Die Kredite waren zwar wie marktwirtschaftliche zurückzuzahlen und zu verzinsen. Doch galten diese Pflichten wiederum unter den Bedingungen des geschlossenen sozialistischen Wirtschaftssystems und konnten auch bei Nichterfüllung jedenfalls nicht zum Scheitern des Betriebes führen.
Mit dem Rückzug des Staates aus der Rechtsbeziehung zwischen LPG und Bank und der Privatisierung der zurückbleibenden Wirtschaftseinheiten und ihrer Rechtsbeziehungen wandelte der Kreditvertrag seine Bedeutung. Zum einen wurde er aus dem Bedingungsverhältnis von Kreditaufnahme und Planerfüllung einschließlich der Gewinnabführung und einer Investitionspflicht für betriebsfremde Vorhaben gelöst. Im Verhältnis zur Bank blieben vielmehr nur die reinen Kreditschulden übrig, ohne daß deren Ursache noch eine Rolle spielte. Zum anderen waren die Kredite für die private, in die staatliche Wirtschaftslenkung nicht eingebundene Bank nicht mehr ein Mittel der Durchsetzung des Plans, sondern der Gewinnerzielung. Dementsprechend änderte sich auch die Sanktion für Nichterfüllung. Einer LPG, die ihre Kreditschulden nicht tilgte, drohte nunmehr die Zwangsvollstreckung oder die Gesamtvollstreckung.
Die geschilderten Veränderungen waren zwar bereits vor der Herstellung der deutschen Einheit von dem nicht dem Grundgesetz unterworfenen Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitet worden. Der Einigungsvertrag und die in seinem Gefolge erlassenen und übernommenen Regelungen haben aber an die - von der Bundesrepublik beim Aushandeln des Staatsvertrages schon beeinflußten - Änderungen angeknüpft und die Regelungen weiter aus- oder umgestaltet. Das gilt namentlich für die Entlastung der LPG von Altschulden. Diese hatte bereits der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Unterstützungsgesetz vom 6. März 1990 in Angriff genommen. Ihre weitere Ausgestaltung im vereinigten Deutschland durch die Entschuldungsregelungen des Einigungsvertrages und des D Markbilanzgesetzes erfolgte jedoch in eigener Verantwortung des Bundesgesetzgebers.
Diese Regelungen erhalten die Belastung der LPG mit den in ihrer rechtlichen Bedeutung veränderten Kreditschulden aufrecht und erhöhen sie teilweise. Die Treuhandentschuldung beschränkte sich im Unterschied zu der Entschuldungsaktion der Deutschen Demokratischen Republik auf Kredite, die für betriebsexterne Investitionen verwendet worden waren oder den Ertrag des Betriebes nicht verbessern konnten, und erfaßte auch diese nicht in vollem Umfang. Die bilanzielle Entlastung stellte sich nicht als Ablösung, sondern lediglich als bedingte Stundung der Altschulden dar, für die weiterhin Zinsen anfielen. Schließlich kamen diese Hilfen nur solchen LPG Nachfolgebetrieben zugute, die als sanierungsfähig eingestuft worden waren.
2. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgende Vertragsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG vielmehr unter anderem in der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen (vgl. BverfGE 6, 32 [38]; stRspr). Eine gerichtliche Entscheidung, die die Vertragsfreiheit beeinträchtigt, verletzt folglich Art. 2 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, die ihrerseits verfassungsmäßig ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, oder wenn eine diesen Anforderungen genügende Regelung nicht in verfassungsmäßiger Weise, also insbesondere unter Beachtung des eingeschränkten Grundrechts, ausgelegt und angewandt worden ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [206]). Diese Anforderungen sind hier gewahrt.
a) Die gesetzlichen Regelungen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
aa) Sie bilden eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff.
Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß die Altschulden der LPG auch nach Herstellung der deutschen Einheit bestehen bleiben. Der Bundesgerichtshof hat dies aber aus einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen erschlossen, die nach seiner Auffassung von dem Fortbestand der Altschulden ausgehen und nur unter dieser Voraussetzung sinnvoll erscheinen. Diese Interpretation ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme, daß ein mittelbar zum Ausdruck gebrachter gesetzgeberischer Wille als Eingriffsgrundlage ausreicht. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Altschulden mit dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik erloschen wären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das aber nicht der Fall.
Weder trifft die Ansicht zu, daß in der Deutschen Demokratischen Republik Rechtsbeziehungen, die für einen Rechtsstaat anerkennungsfähig wären, überhaupt nicht entstehen konnten, noch ist es richtig, daß mit der Verfassung eines Territoriums auch die in ihm bestehenden Rechtsbeziehungen untergehen. Beim Verfassungswechsel ist vielmehr die Kontinuität der nicht unmittelbar verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen die Regel, während ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet wird. Davon geht auch das intertemporale Privatrecht aus, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. BGHZ 10, 391 [394]; 120, 10 [16]). Der Umstand, daß sich die Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik von derjenigen der Bundesrepublik in Leitvorstellungen und Ausformungen grundlegend unterschied, führt ebenfalls nicht dazu, daß sämtliche Rechtsbeziehungen wie Ehen, Verwandtschafts-, Arbeits-, Mietverhältnisse, Vereinsmitgliedschaften endeten und unter den neuen Bedingungen erneut begründungsbedürftig geworden wären. Das gilt nicht nur für Rechtsbeziehungen, die systemneutral sind, sondern auch für Rechtsbeziehungen, die zwar in derjenigen Form, die sie als Ausprägung des sozialistischen Rechtssystems in der Deutschen Demokratischen Republik gefunden hatten, in der Bundesrepublik nicht hätten entstehen können, aber auch nicht Ausdruck des besonderen Unrechtsgehalts der früheren Ordnung sind. Letzteres ist bei den Kreditbeziehungen zwischen LPG und BLN nicht der Fall.
bb) Auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fortbestand der Altschulden stehenden Entschuldungsregelungen genügen den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.
Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, daß alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden (vgl. BVerfGE 83, 130 [142, 152]; stRspr). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und dem Publikum Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 85, 386 [403]).
Als wesentlich sind dabei Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 61, 260 [275]). Im Zusammenhang mit dem Fortbestand der Altschulden gehören dazu die Voraussetzungen, unter denen LPG in den Genuß der Entschuldung kommen können, und der Umfang, in dem diese gewährt wird, denn von ihnen hängt die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Aus diesem Grund lassen sie sich auch nicht als bloße Vergünstigungen betrachten, die weniger strengen Gesetzlichkeitsanforderungen unterliegen. Sie stehen vielmehr in engem Zusammenhang mit dem Grundrechtseingriff und haben die Aufgabe, ihn im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips in erträglichen Grenzen zu halten.
Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber zwar die Entschuldungsmöglichkeiten in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV (Treuhandentschuldung) und § 16 Abs. 3 DMBilG (bilanzielle Entlastung) eingeführt. Das Gesetz beschränkt sich jedoch auf die Ermöglichung der Entschuldung. Dagegen sind Voraussetzungen, Umfang und Verfahren weder im Gesetz selbst noch - aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung - in einer Verordnung geregelt, sondern finden sich in zwei nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen an die mit der Entschuldung befaßten Behörden und Banken. Das führt aber unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung nicht zur Verfassungswidrigkeit der Altschuldenregelung. Die Form der Regelung kann verfassungsrechtlich vielmehr ausnahmsweise hingenommen werden, weil zum Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht sogleich zu übersehen war, welcher Entschuldungsbedarf bestand und wieviel Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden konnten.
cc) Das Regelungsziel des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Altschuldenregelung steht in dem größeren Zusammenhang der Transformation der auf Volkseigentum und staatlicher Lenkung beruhenden Planwirtschaft in eine auf Privateigentum und Individualfreiheit beruhende Marktwirtschaft und der Eingliederung des Beitrittsgebiets in die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik. Dabei stand der Gesetzgeber nicht nur vor der Aufgabe, das sozialistische Eigentum zu privatisieren; er mußte vielmehr auch die planwirtschaftlich geschaffenen Verhältnisse in marktwirtschaftliche überführen. Bei der Bewältigung dieser Aufgabe konnte er weder auf historische Vorbilder zurückgreifen noch warten, bis genügend Erfahrungen gesammelt waren. Infolgedessen war ihm ein Gestaltungsspielraum eröffnet, der angesichts der Beispiellosigkeit der Aufgabe und des Zeitdrucks, unter dem sie zu erfüllen war, noch weiter reichte, als es im wirtschaftspolitischen Bereich ohnehin der Fall ist (vgl. BVerfGE 50, 290 [338]). Er hätte sich für ein vergangenheitsorientiertes Überleitungskonzept entscheiden dürfen, bei dem die Umwandlung an dem Gedanken des Ausgleichs der Folgen von Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik ausgerichtet worden wäre, die in der Rechtsordnung der Bundesrepublik als unannehmbar anzusehen sind. Er war dazu aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, weil die Bundesrepublik für die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und ohne ihr Zutun entstandenen Verhältnisse, wie immer sie unter dem Grundgesetz zu bewerten gewesen wären, nicht einzustehen hatte (vgl. BVerfGE 84, 90 [122 f.]). Vielmehr hätte der Gesetzgeber auch ein rein zukunftsgerichtetes Konzept verwirklichen dürfen, das unter Auflösung der sozialistischen Wirtschaftseinheiten auf eine vollständige Neugliederung der ostdeutschen Wirtschaft hinausgelaufen wäre.
Der Gesetzgeber ist keinen dieser Wege gegangen. Er hat stattdessen versucht, Elemente beider miteinander zu kombinieren. Einerseits ist er der Möglichkeit eines rückwärts gewandten Ausgleichs für die im sozialistischen Wirtschaftssystem erlittenen Einbußen nicht nähergetreten, sondern hat sich für ein zukunftsbezogenes Konzept entschieden. Andererseits ist er dabei aber von den in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Wirtschaftseinheiten ausgegangen und hat es unternommen, diese möglichst schnell und möglichst wirksam in die Marktwirtschaft zu überführen. Lediglich Betriebe, denen unter den geänderten Bedingungen keine Überlebenschance eingeräumt wurde, sollten von der Umwandlung ausgeschlossen bleiben, damit die knappen öffentlichen Mittel nicht dorthin flossen, wo sie zur Herstellung marktwirtschaftlicher Verhältnisse nichts beitragen konnten.
Für die zwischen den verschiedenen Einheiten der sozialistischen Planwirtschaft bestehenden Rechtsbeziehungen bedeutete diese Grundentscheidung des Gesetzgebers, daß sie nicht rundheraus aufgehoben, sondern bei der Transformation zugrunde gelegt und marktwirtschaftlichen Bedingungen angepaßt wurden. Das galt für Kreditverträge nicht anders als etwa für Arbeits-, Werk-, Kauf- und Mietverträge. Auch insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß sich die Transformation am reibungslosesten vollziehen ließe, wenn die bestehenden Forderungen und Verpflichtungen zunächst aufrechterhalten, neu bewertet und anschließend dort einer Korrektur unterzogen wurden, wo es im Interesse von Privatisierung und Wettbewerbsfähigkeit erforderlich schien.
Ob der Gesetzgeber dabei die zweckmäßigste Lösung gewählt hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Das gilt auch für die von dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, daß es ökonomisch sinnvoller und finanziell günstiger gewesen wäre, alle Guthaben und Forderungen, die innerhalb der geschlossenen sozialistischen Staatsverwaltungswirtschaft entstanden waren, zu verrechnen, die Differenz aus öffentlichen Mitteln zu decken und lediglich die externen Forderungen aufrechtzuerhalten, die einerseits aus den Spareinlagen der Bevölkerung, andererseits aus den Außenhandelsbeziehungen der Deutschen Demokratischen Republik stammten. Verfassungsrechtlich wäre der Gesetzgeber an einem solchen Weg nicht gehindert gewesen. Die Verfassung verlangte aber auch nicht, daß gerade er eingeschlagen wurde.
dd) Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung stellt unter der Voraussetzung, daß die bilanzielle Entlastung ihr Ziel erreicht, keine unzumutbare Belastung der LPG und ihrer Rechtsnachfolger dar.
Das folgt allerdings nicht schon, wie die Bundesregierung meint, daraus, daß zwischen den Krediten der BLN an die LPG und marktwirtschaftlichen Bankkrediten kein wesentlicher Unterschied bestanden hätte. Die planwirtschaftlichen Kredite können mit marktwirtschaftlichen vielmehr nur dann gleichgesetzt werden, wenn man sie unter Abstraktion von ihren jeweiligen Rahmenbedingungen auf den Vorgang zurückführt, daß ein Unternehmen von einer Bank eine Geldsumme erhalten hat, die es mit Zinsen zurückzahlen muß. Eine solche Sicht würde aber den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. In Wirklichkeit unterschieden sich die Kredite - wie dargelegt - nach Voraussetzungen, Funktion und Haftungsfolgen erheblich.
Unter diesen Umständen ergaben sich aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen ausgereichten Kredite auch unter marktwirtschaftlichen Bedingungen aufrechtzuerhalten, für die LPG und ihre Rechtsnachfolger aber Belastungen, die zusammen mit den weiteren Maßnahmen die Lebensfähigkeit vieler LPG bedrohten, ohne daß diese die Möglichkeit gehabt hatten, die Schwierigkeiten aufgrund eigener Anstrengung zu überwinden. Der Gesetzgeber war daher zu einer gewissen Kompensation verpflichtet. Beim Fehlen jeglicher Entlastung wäre die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit unverhältnismäßig gewesen.
Der Gesetzgeber konnte sich aber mit einer Teilentschuldung begnügen. Eine vollständige Entlastung von den Altschulden, wie sie der Beschwerdeführer für nötig hält, war verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Lasten hätten dann anderen oder der Allgemeinheit aufgebürdet werden müssen. Das ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem das Kreditverhältnis stand. Die Kehrseite der Kreditschulden der LPG bildeten auf seiten der BLN Tilgungsforderungen, denen wiederum Verbindlichkeiten gegenüber der ländlichen Bevölkerung entsprachen, die der BLN durch Spar- und Giroeinlagen - 1989 in Höhe von 13 Mrd. Mark der Deutschen Demokratischen Republik - die zur Kreditvergabe erforderlichen Mittel verschafft hatte.
Diese Beziehung war durch die Währungsumstellung verändert worden. Während die ausgereichten Bankkredite im Verhältnis 2 : 1 umgestellt wurden, galt für die Umstellung der persönlichen Guthaben der Bevölkerung (bis zu gewissen Höchstbeträgen) der Umstellungskurs 1 : 1. Damit sah die Bank ihre Forderungen aus den Krediten an die LPG halbiert, ihre Verbindlichkeiten aus den Guthaben der Einleger aber im wesentlichen unverändert. Diese politisch motivierte Differenz, für die der Ausgleichsfonds Währungsumstellung (heute: Erblastentilgungsfonds) aufkam, hätte sich nochmals erhöht, wenn die Forderungen aus Altkrediten der LPG ganz aufgehoben worden wären, obwohl diese das auch mit Hilfe der Kredite geschaffene - wenngleich inzwischen meist im Wert gesunkene - Vermögen zu einem großen Teil behalten durften. Die Ausgestaltung der Entschuldung war Sache des Gesetzgebers. Grundsätzlich reichte die Verbindung von Treuhandentschuldung und bilanzieller Entlastung aus, die Verfassungsmäßigkeit der Altschuldenregelung zu sichern. Der Gesetzgeber durfte auch die Entschuldungsmaßnahmen auf sanierungsfähige LPG beschränken.
(1) Die Treuhandentschuldung gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV trägt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ausreichend Rechnung. Der Gesetzgeber war allerdings von Verfassungs wegen grundsätzlich verpflichtet, den Schuldenanteil für solche Investitionen zu übernehmen, die die LPG zur Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum tätigen mußten, ohne daß die auf diese Weise geschaffenen Vermögenswerte in ihr Eigentum übergingen. Dabei handelt es sich um Lasten, die marktwirtschaftlichen Krediten gänzlich fremd sind. Ihr Gegenwert befindet sich heute regelmäßig im Eigentum der öffentlichen Hand und kommt der Bevölkerung des entsprechenden Gebiets insgesamt zugute. Wären die LPG gleichwohl auch an den Altschulden, die auf diese Investitionen entfielen, festgehalten worden, so hätte darin eine unzumutbare Belastung gelegen. Dagegen ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die sanierungsfähigen LPG von den nach der Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen entschuldungsfähigen Kreditanteilen nicht in vollem Umfang befreit wurden, sondern eine anteilige Kürzung in Höhe von 22 vom Hundert hinnehmen mußten. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, fand diese Kürzung ihren Grund zwar darin, daß die Treuhandanstalt den Geldbedarf für die LPG-Entschuldung zu niedrig eingeschätzt hatte und sich später nicht mehr in der Lage sah, den vorgesehenen Betrag von 1,4 Mrd, DM zu erhöhen. Dessen ungeachtet verstößt die Kürzung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Entschuldung über die zu betriebsfremden Investitionen verwandten Kreditanteile hinaus nicht bestand. Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß aufgrund der Kürzung einzelne LPG auch für die auf betriebsfremde Investitionen entfallenden Kreditanteile keinen vollständigen Ausgleich erhalten haben. Das ergibt sich daraus, daß die Regelung des Bundesministers der Finanzen zwischen den von Verfassungs wegen entschuldungspflichtigen Kreditanteilen, die für betriebsexterne Zwecke zu verwenden waren, und den - jedenfalls von Verfassungs wegen - nicht entschuldungspflichtigen Kreditanteilen, die zwar betriebsintern verwendet wurden, aber keine Substanzverbesserung bewirkt hatten, nicht trennt. Sollte es infolgedessen zu einem verminderten Ausgleich gekommen sein, muß dies aufgrund der Sondersituation der Wiedervereinigung hingenommen werden. In dieser Situation, die durch große Unübersichtlichkeit und gleichzeitigen Zwang zu schnellem und wirksamem Handeln geprägt war, konnte eine differenziertere Regelung nicht erwartet werden. Der Umstand, daß dadurch ausnahmsweise die verfassungsrechtlich gebotene Entschuldung in einzelnen Fällen unterschritten werden konnte, war jedoch seinerzeit nicht absehbar und wiegt nicht so schwer, daß deswegen die gesamte Regelung zu beanstanden wäre.
(2) Die Regelung der bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. 3 DMBilG ist derzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat aber insoweit eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht. Wie dargelegt war der Gesetzgeber, der die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der LPG und ihrer Nachfolger durch die Altschuldenregelung eingeengt hat, von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, die Folgen dieser Entscheidung abzumildern. Welche Maßnahmen er - neben der Entschuldung der für betriebsexterne Investitionen verwandten Kreditanteile - dabei ergriff, oblag seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von Verfassungs wegen kommt es nur darauf an, ob die gewählte Maßnahme tatsächlich einen ausreichenden Entlastungseffekt hat, so daß die Altschulden innerhalb eines angemessenen Zeitraums von der Mehrzahl der betroffenen LPG bei ordentlicher Wirtschaftsführung abgetragen werden können. Diese Erwartung wird mit der bilanziellen Entlastung verbunden. Ob sie sich erfüllt, ist derzeit noch nicht absehbar. Bisher sind erst wenige Unternehmen in der Lage gewesen, die ihnen gestundeten Schulden abzutragen. Findet in absehbarer Zeit keine Tilgung statt, belasten die Schulden zwar nicht die Bilanz des Unternehmens und die dafür anfallenden Zinsen nicht ihre Gewinn- und Verlustrechnung. Insofern kann es auch nicht allein aufgrund der Altschulden zum Zusammenbruch eines Unternehmens kommen. Die Altschulden verringern aber die Bonität der Unternehmen und, soweit sie aus den jeweiligen Jahresüberschüssen getilgt werden, ihre Investitionsmöglichkeiten. Schließlich ist es nach der jetzigen Regelung nicht ausgeschlossen, daß die Altschulden wegen der Verzinsung steigen, obwohl eine LPG wirtschaftlich erfolgreich ist und 20 vom Hundert ihres Jahresüberschusses zur Altschuldendeckung abführt. Die Wirksamkeit der bilanziellen Entlastung ist unter diesen Umständen noch ungewiß. Diese Ungewißheit geht aber nicht zu Lasten des Gesetzgebers. Bei der Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen hat er eine Einschätzungsprärogative und einen Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 50, 290 [331 ff.]). Ob die Regelung nicht nur bei einzelnen LPG, sondern in größerem Umfang ihr Ziel verfehlen und dadurch zu einer übermäßigen Belastung führen würde, war beim Erlaß des D-Markbilanzgesetzes nicht absehbar. Wie in der mündlichen Verhandlung von allen Seiten bekräftigt wurde, herrschte im Jahre 1990 über den Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirtschaft nur eine höchst unvollkommene Vorstellung. In dieser Situation war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, sogleich eine über die Treuhandentschuldung hinausgehende weitere Entschuldung vorzunehmen. Vielmehr durfte er sich zunächst mit der bilanziellen Entlastung begnügen. Wegen der Ungewißheit der Zielerreichung muß der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 25, 1 [13]; 49, 89 [130]; 50, 290 [335]; 57, 139 [162 f.]). Dabei gebührt ihm wegen der Komplexität der Materie eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen (vgl. BVerfGE 43, 291 [321]; 45, 187 [252]). Bei einer Zeitspanne von etwa 20 Jahren, binnen derer nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in der Mehrzahl der Fälle eine Schuldentilgung erreicht sein sollte, scheint hierfür eine Frist von zehn Jahren ab Herstellung der deutschen Einheit und Einführung der bilanziellen Entlastung angemessen. Nach Ablauf dieser Frist muß eine Überprüfung
52]). Bei einer Zeitspanne von etwa 20 Jahren, binnen derer nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in der Mehrzahl der Fälle eine Schuldentilgung erreicht sein sollte, scheint hierfür eine Frist von zehn Jahren ab Herstellung der deutschen Einheit und Einführung der bilanziellen Entlastung angemessen. Nach Ablauf dieser Frist muß eine Überprüfung stattfinden, ob das angestrebte Ziel auf dem eingeschlagenen Weg in weiteren zehn Jahren erreicht werden kann. Sollte sich dabei die Notwendigkeit zu einer Änderung der Rechtslage ergeben, wäre dafür eine ministerielle Arbeitsanweisung nicht mehr ausreichend. Die Neuregelung müßte vielmehr den Erfordernissen des Gesetzes- und Parlamentsvorbehalts Rechnung tragen. (3) Der Ausschluß nicht sanierungsfähiger LPG von den Entschuldungsmaßnahmen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war zwar von Verfassungs wegen verpflichtet, den Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der LPG in zumutbaren Grenzen zu halten. Er mußte die LPG auch von denjenigen Kreditanteilen befreien, die sie für betriebsfremde Investitionen zu verwenden hatten. Diese Pflicht bestand aber nicht gegenüber LPG, die auch bei Befreiung von den Altschulden nicht sanierungsfähig gewesen wären. Das ergibt sich aus den Besonderheiten des Systemwechsels. Im Zuge der Wiedervereinigung stand der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, die bereits von der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitete Umwandlung der sozialistischen Planwirtschaft in eine soziale Marktwirtschaft fortzuführen. Dabei durfte er - wie dargelegt - ein Transformationskonzept zugrunde legen, das nicht auf die Kompensation von Folgen, die das frühere Wirtschaftssystem mit sich gebracht hatte, sondern auf die schnelle Herstellung marktwirtschaftlicher Verhältnisse im Beitrittsgebiet ausgerichtet war. Zur Verwirklichung dieses Konzepts konnte er davon absehen, die begrenzten öffentlichen Mittel auf alle mit Altschulden belasteten LPG gleichermaßen zu verteilen. Er durfte sie vielmehr auf die als überlebensfähig beurteilten konzentrieren.
Unter den besonderen Bedingungen der Transformation konnte daher der Grundsatz der Rettung sanierungsfähiger Betriebe Vorrang vor der verfassungsrechtlichen Pflicht beanspruchen, den LPG zumindest diejenigen Altschulden abzunehmen, die sie im Interesse betriebsfremder Investitionen aufzunehmen hatten. Der Ausschluß ist den betroffenen LPG auch zumutbar, weil sie durch Einbeziehung in die Entschuldungsmaßnahmen ihr Überleben nicht hätten sichern können, während den überlebensfähigen Betrieben angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen Entschuldungsmittel entzogen worden wären, so daß im Ergebnis womöglich weniger Betriebe hätten erhalten werden können. ee) Die Altschuldenregelung hält sich auch im übrigen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. (1) Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. (a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]). Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]). Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]). Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 [90]). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87 [96]). Wie juristische Personen in diese Skala einzuordnen sind, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Juristische Personen können allerdings nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sein. Viele juristische Personen sind nichts anderes als ein Zusammenschluß natürlicher Personen. Das spricht dafür, eine Ungleichbehandlung juristischer Personen nicht von vornherein als sachverhaltsbezogene zu behandeln. Das Ausmaß der
entschieden. Juristische Personen können allerdings nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sein. Viele juristische Personen sind nichts anderes als ein Zusammenschluß natürlicher Personen. Das spricht dafür, eine Ungleichbehandlung juristischer Personen nicht von vornherein als sachverhaltsbezogene zu behandeln. Das Ausmaß der individuellen Betroffenheit juristischer Personen durch hoheitliche Akte kann aber nach Rechtsform und Größe des Zusammenschlusses sehr unterschiedlich ausfallen. Darauf ist bei der Maßstabsbildung Bedacht zu nehmen. Von Maßnahmen gegenüber den LPG werden ihre Mitglieder vergleichsweise intensiv berührt. Dementsprechend ist der Überprüfung hier ein Maßstab zugrunde zu legen, der einerseits dem Personenbezug Rechnung trägt, andererseits aber berücksichtigt, daß die gesetzliche Regelung lediglich das von vornherein in den Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung verwiesene Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt und daß dem Gesetzgeber bei der Transformation der Wirtschaftsordnung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand. (b) Gemessen daran ist die unterschiedliche Behandlung von LPG einerseits und anderen mit Altschulden belasteten Betrieben oder Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik andererseits gerechtfertigt. (aa) Im Verhältnis von LPG und VEB sowie VEG fehlt es an einer Ungleichbehandlung insoweit, als eine Entschuldung die Sanierungsfähigkeit des schuldenbelasteten Unternehmens voraussetzt. Dieser Grundsatz gilt auch für die volkseigene Wirtschaft. Waren volkseigene Unternehmen nicht als sanierungsfähig eingestuft, so wurden sie aufgelöst und ihre Vermögenswerte nach Möglichkeit veräußert. Im übrigen wurden volkseigene Unternehmen, anders als LPG, jedoch in der Regel vollständig entschuldet, und zwar entweder durch Übernahme der Altschulden seitens der Treuhandanstalt oder durch Schuldübernahme seitens des Erwerbers, die sich freilich im Kaufpreis niederschlug. Diese Ungleichbehandlung findet ihre Grundlage aber in den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen. Während VEB und VEG nach der Herstellung der deutschen Einheit wirtschaftlich im Eigentum des Bundes standen, wurden die LPG in private Hand der Mitglieder überführt. Dieser Unterschied rechtfertigt die verschiedene Handhabung der Entschuldung. Im Bereich der volkseigenen Wirtschaft war der Bund einerseits als Eigentümer der Unternehmen mit den Altschulden belastet, andererseits aber Träger der Entschuldungsmaßnahmen. Unter diesen Umständen handelte es sich bei der Entschuldung nur um einen rechnerischen Vorgang, bei dem Begünstigter und Belasteter in einer Person zusammenfielen. Dagegen hätte eine Entschuldung der LPG, die im privaten Eigentum standen, eine Entlastung des privaten Eigentümers und eine Belastung des Bundes bedeutet. (bb) Im Verhältnis von LPG und Unternehmen der Wohnungswirtschaft fand zwar ebenfalls eine Ungleichbehandlung statt, weil diese nicht in sanierungsfähige und nicht sanierungsfähige unterteilt und im übrigen durch das Altschuldenhilfe-Gesetz untereinander gleich und außerdem in stärkerem Umfang entlastet wurden als die LPG. Auch diese Ungleichbehandlung hat aber in den tatsächlichen Unterschieden einen rechtfertigenden Grund. Auf die Sanierungsfähigkeit kam es nicht an, weil die Wohnungsbaugesellschaften nicht privatisiert wurden, sondern in kommunales Eigentum übergingen. Die Übernahme der Zinsen für die Altschulden und eines Teils der Altschulden
urden als die LPG. Auch diese Ungleichbehandlung hat aber in den tatsächlichen Unterschieden einen rechtfertigenden Grund. Auf die Sanierungsfähigkeit kam es nicht an, weil die Wohnungsbaugesellschaften nicht privatisiert wurden, sondern in kommunales Eigentum übergingen. Die Übernahme der Zinsen für die Altschulden und eines Teils der Altschulden selbst in den Erblastentilgungsfonds war dadurch bedingt, daß die Wohnungswirtschaft nicht sogleich auf Marktbedingungen umgestellt wurde, sondern aus sozialen Gründen Mietpreisbindungen in erheblichem Umfang hinnehmen mußte, die ihrerseits zur Unmöglichkeit der Schuldentilgung beitrugen. Die höhere und gleichmäßige Entschuldung der Wohnungswirtschaft findet ihren Grund unter diesen Umständen in dem Gedanken der Kompensation für eine bundesrechtlich auferlegte Bindung, die bei der landwirtschaftlichen Preisgestaltung keine Entsprechung hatte. (cc) Der Umstand, daß der Einigungsgesetzgeber alle LPG ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Ursachen und die unterschiedliche Höhe der Altschulden, die nicht oder nicht nur von den LPG zu verantworten waren, an ihren jeweiligen Altschulden festgehalten hat, begründet ebenfalls keinen Verfassungsverstoß. Für einen begrenzten Ausgleich unterschiedlicher natürlicher und ökonomischer Bedingungen hatte bereits in der Deutschen Demokratischen Republik die Abgabe nach der Abgabenordnung für Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft vom 10. Mai 1985 gesorgt. Vor allem aber folgt die Rechtfertigung der Gleichbehandlung unterschiedlicher Tatbestände daraus, daß das Konzept zukunftsbezogener Umwandlung verfassungsrechtlich einwandfrei ist. Wie oben dargelegt, hätte der Einigungsgesetzgeber einen vergangenheitsbezogenen Ausgleich wählen dürfen, aber nicht müssen. (dd) Auch die Unterscheidung zwischen sanierungsfähigen und nicht sanierungsfähigen LPG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn die Entscheidung des Einigungsgesetzgebers, nur sanierungsfähige Unternehmen zu entlasten, ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wie oben festgestellt, dann wirkt sie auch als hinreichender Grund für die Differenzierung im landwirtschaftlichen Sektor. (ee) Die ungleiche Belastung, die sich für LPG (T) und LPG (P) aus dem Umstand ergab, daß der Stichtag für die Währungsunion vor der Ernte und damit im Zeitpunkt des höchsten Schuldenstandes für die LPG (P) lag, hat in den allein politisch zu beurteilenden Erfordernissen des Einigungsprozesses ihren Grund. Eine Pflicht des Bundesgesetzgebers, die Folgen dieser unterschiedlichen Wirkungen abzumildern, ergibt sich aus der Verfassung nicht. (2) Die Altschuldenregelung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte der LPG-Mitglieder verfassungswidrig. In bezug auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gilt für sie dasselbe wie für die LPG. Auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum sind die LPG-Mitglieder nicht verletzt. Allerdings fehlt es ihnen nicht schon wie den LPG an einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Im Unterschied zu den Kreditschulden, die lediglich das Vermögen belasten, sind die Mitgliedschaftsrechte vermögenswerte Rechtspositionen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Rechte werden als solche aber von der grundsätzlichen Aufrechterhaltung und der begrenzten Abmilderung der Altschulden nicht berührt. Soweit sie einen Wertverlust erleiden, ist dies die Folge des verfassungsrechtlich unbedenklichen Eingriffs gegenüber den LPG. Gegen eine derartige Wertminderung des
tspositionen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Rechte werden als solche aber von der grundsätzlichen Aufrechterhaltung und der begrenzten Abmilderung der Altschulden nicht berührt. Soweit sie einen Wertverlust erleiden, ist dies die Folge des verfassungsrechtlich unbedenklichen Eingriffs gegenüber den LPG. Gegen eine derartige Wertminderung des Mitgliedschaftsrechts schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Wie bei den LPG und ihren Rechtsnachfolgern beeinträchtigt die Altschuldenregelung aber die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der LPG-Mitglieder. Falls sie die LPG in umgewandelter Form fortführen, mindert sich ihr Gewinn; falls sie die LPG auflösen oder aus ihr ausscheiden, mindert sich ihre Abfindung. Diese Folgen führen aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Das gilt selbst für die Mitglieder einer als nicht sanierungsfähig eingestuften und deshalb von der Entschuldung gänzlich ausgeschlossenen LPG. Mitglieder einer nicht sanierungsfähigen LPG behalten die von ihnen eingebrachten Flächen, die auch nicht für die Altschulden haften, fallen aber mit ihren Inventarbeiträgen aus. Damit verfügen sie zwar nicht mehr über einen vollständigen landwirtschaftlichen Betrieb wie beim - freiwilligen oder erzwungenen - Eintritt in die LPG. Insoweit erleiden sie aber dasselbe Schicksal wie diejenigen, die in der Deutschen Demokratischen Republik noch Privateigentum an Grund und Boden oder an Produktionsmitteln behalten hatten oder es nunmehr durch Restitution zurückbekommen. Dazu gehören etwa Hauseigentümer, deren Mieteinnahmen so gering waren, daß sie ihr Eigentum nicht instand halten konnten und es in verfallenem Zustand in die Marktwirtschaft eingebracht haben, oder Personen, denen gewerbliches Vermögen zwar schuldenfrei, aber in veraltetem oder stark beschädigtem Zustand restituiert wurde. Daß solche Vergleiche für die Zumutbarkeit von wirtschaftlichen Einbußen ins Gewicht fallen, hat der Senat bereits in der Bodenreform Entscheidung vom 23. April 1991 hervorgehoben (vgl. BVerfGE 84, 90 [131]). Für die bessergestellten Mitglieder sanierungsfähiger LPG kann nichts anderes gelten. b) Die Auslegung und Anwendung der Altschuldenregelung durch den Bundesgerichtshof ist nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Auslegungsfehler sind weder von dem Beschwerdeführer aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Haben die Zivilgerichte ein Gesetz anzuwenden, das die allgemeine Handlungsfreiheit in verfassungsmäßiger Weise beschränkt, so bleibt für eine Verkennung von Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Unbestimmtheit seines Schutzbereichs nur wenig Raum. Insbesondere sind die Gerichte von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, das Korrektiv des § 242 BGB heranzuziehen, wenn dadurch die gesetzgeberische Absicht durchkreuzt würde. Davon kann das Gericht ohne Verfassungsverstoß dann ausgehen, wenn der Gesetzgeber seine Regelung gerade auf diejenige Lage bezogen hat, die im konkreten Anwendungsfall zu beurteilen ist. Nur nachträgliche, vom Gesetzgeber nicht bedachte Lageveränderungen oder Ausnahmefälle, auf die nach der Auffassung des Gerichts die Regelung nicht gemünzt war, eröffnen die Anwendung der Generalklausel des bürgerlichen Rechts. Bei der Herstellung der deutschen Einheit hat der Gesetzgeber die LPG an ihren Altschulden festhalten und nicht über lebensfähige Betriebe von der Entschuldungsmöglichkeit ausnehmen wollen. Da jede Form der Entschuldung wegen des Beziehungsgeflechts von Betrieben, Banken und Staat letztlich der öffentlichen Hand zur Last fällt,
ürgerlichen Rechts. Bei der Herstellung der deutschen Einheit hat der Gesetzgeber die LPG an ihren Altschulden festhalten und nicht über lebensfähige Betriebe von der Entschuldungsmöglichkeit ausnehmen wollen. Da jede Form der Entschuldung wegen des Beziehungsgeflechts von Betrieben, Banken und Staat letztlich der öffentlichen Hand zur Last fällt, betrifft das auch die vom Bezirksgericht angenommene Anrechenbarkeit der Gewinnabführung auf die Kreditschulden. Umstände, die darauf hindeuten, daß die Verfassung hier eine Korrektur der Anwendungsfolgen des verfassungsmäßigen Gesetzes gebietet, sind nicht ersichtlich.