Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 Satz 1; BGB § 546 Abs. 2 ; § 556 Abs. 3 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Zwischenvermietung; Kündigungsschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Zwischenvermietung gilt der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts gegenüber dem Endmieter auch dann, wenn dieser weniger als die ortsübliche Miete zahlt.
(Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführern ein Kündigungsrecht wie Eigentümern zugestanden, die Wohnraum unmittelbar vermietet haben. Das läßt keine Fehlgewichtung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erkennen. Dieses Freiheitsrecht gebietet nicht, dem Eigentümer im Fall der Zwischenvermietung gegenüber dem Nutzer der Wohnung das weitergehende Recht zur Räumung gemäß § 556 Abs. 3 BGB zu geben.
Auch für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nichts hervorgetreten. Dies folgt jedenfalls nicht daraus, daß die Bekl., geht man von dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde aus, nicht den ortsüblichen Mietzins zahlen. Das ist nicht eine Folge davon, daß sie gesetzlich gegenüber anderen Mietern, die unmittelbar vom Eigentümer gemietet haben, begünstigt wären. Vielmehr ist das darauf zurückzuführen, daß offensichtlich ihnen gegenüber von ihrem Vermieter nicht der zulässige Mietzins gefordert worden ist. Die Begründung des Landgerichts, es sei im Ausgangsverfahren kein erheblicher Unterschied gegenüber dem üblichen Fall gewerblicher Zwischenvermietung auszumachen, läßt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Seine Auffassung, die Bekl. seien in gleicher Weise schutzbedürftig, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.