Verfassungsbeschwerde
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 765a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Rechtsstaatsprinzip; Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz; Suizidgefahr
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Zwangsräumung ist auf längere Zeit einzustellen, wenn ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben des Wohnraumnutzers besteht.
2. Zur Abwägung mit den Interessen des Eigentümers. (Leitsätze der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung des besonderen Vollstreckungsschutzes nach § 765 a ZPO.
I. 1. Der 70jährige Beschwerdeführer hatte für Verbindlichkeiten seines Unternehmens sein Privatgrundstück belastet. Das Grundstück ist mit einem repräsentativen Wohnhaus bebaut, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau lebt. Das Unternehmen des Beschwerdeführers wurde zahlungsunfähig. Aufgrund eines rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses betreibt die Gläubigerbank die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Der Beschwerdeführer lebt derzeit von einer monatlichen Rente von 321 DM und wird im übrigen von seinen nicht vermögenden Kindern unterstützt. Über eine weitergehende Altersversorgung verfügt er nicht. Er zahlt der Gläubigerin keine Nutzungsentschädigung und bemüht sich auch nicht um eine kleinere Wohnung.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt und dabei auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen, der es ihm unmöglich mache, eine Ersatzwohnung zu besorgen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ein Attest seines Hausarztes vorgelegt, wonach er an ausgeprägtem Bluthochdruck und einer koronaren Herzkrankheit mit Neigung zu Angina-Pectoris-Anfällen und ständiger Infarktgefährdung leide. Am Tage der Zwangsversteigerung des Grundstücks habe er mit Verdacht auf einen Herzinfarkt ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Aus wiederholten Konsultationen habe der Arzt den Eindruck gewonnen, daß zusätzlich aufgrund der ständigen psychischen Belastung eine Suizidgefährdung bestehe. Sollte der psychische Druck weiter anhalten, sei mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung im körperlichen oder psychischen Verhalten zu rechnen. In einem amtsärztlichen Attest vom 28. Februar 1994 wurden erhöhte Blutdruckwerte und Anzeichen einer Belastungsinsuffizienz des Herzens festgestellt. In dem Attest wird ausgeführt, es sei bekannt, daß bei psychischer Belastung eine temporäre Erhöhung des Blutdrucks eintrete und pectangiöse Herzbeschwerden zunähmen. Die Zwangsräumung belaste den Beschwerdeführer glaubwürdig psychisch stark. Nach seinen Angaben sei die Zwangsräumung eine derartige Kränkung, daß er einen Bilanzselbstmord vorziehe. Aufgrund der Charakterstruktur und des emotionalen Befindens des Beschwerdeführers werde dies nicht für eine leere Drohung gehalten. Um bindend zur Frage der Selbstmordgefahr Stellung nehmen zu können, sei eine längere Überprüfung durch einen Psychiater nötig. Durch das Hinzuziehen eines Arztes während der Räumung sei ein Selbstmord im Anschluß an die Räumung nicht auszuschließen.
3. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es ist dabei zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, daß sich seine Blutdruckwerte erhöhten und die pectangiösen Beschwerden unter Belastung zunähmen und die Amtsärztin die Selbstmorddrohung nicht für eine leere Drohung halte. Zugunsten der Gläubigerin hat es in die Abwägung eingestellt, daß die Interessenten für das Grundstück erst verhandeln wollten, wenn es geräumt sei, der Beschwerdeführer keine Miete zahle und sich nicht um Ersatzwohnraum bemühe. Unter Abwägung dieser Interessen hat es die Voraussetzungen des § 765 a ZPO verneint. Vor allem sei die Besonderheit zu berücksichtigen, daß die Selbstmordgefahr nicht auf einer psychischen Erkrankung, sondern in der Charakterstruktur und der emotionalen Befindlichkeit des Beschwerdeführers beruhe. Von einem Schuldner sei zu erwarten, daß er auch selbst Maßnahmen treffe, um körperliche oder psychische Gefährdungen von sich abzuwenden und nicht in einer Art Bilanz die bisherige Wohn- und Lebenssituation höher bewerte als das Leben und die Gesundheit. Die erhöhte körperliche Belastung des Beschwerdeführers sei hinzunehmen, auch hier sei der Beschwerdeführer gehalten, das Risiko durch ärztliche Betreuung zu mildern.
II. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er hat dargelegt, soweit das Landgericht einen tödlichen Infarkt als hinnehmbares Risiko dargestellt habe, habe es die Gefährdung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit falsch beurteilt. Die Gläubigerin verfolge nur geschäftsmäßige Vermögensinteressen. Im Hinblick auf das hohe Lebensalter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau müßten diese zurücktreten. Die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer sei daher auf Dauer einzustellen. Zumindest sei eine längere Überprüfung des Beschwerdeführers durch einen Psychiater auf Selbstmordgefahr notwendig.
Zugleich hat der Beschwerdeführer beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einzustellen, weil die Zwangsräumung unmittelbar bevorstehe.
III. Der Gläubigerin des Ausgangsverfahrens und dem Land Baden-Württemberg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Land Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Gläubigerin hat darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer für das Haus keine Nutzungsentschädigung zahle und sich nicht um Ersatzwohnraum bemüht habe. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei ihr ein weiterer Nutzungsausfall entstanden.
B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts richtet. Ihr kommt daher insoweit weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme angezeigt. Die Beschwerde setzt sich mit dem Beschluß des Amtsgerichts nicht auseinander. Den Substantiierungsanforderungen des § 92 BVerfGG genügt sie insoweit nicht. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
II. 1. Im Umfang ihrer Zulässigkeit nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Das ist der Fall, wenn die geltend ge-machte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Wei-se betrifft. Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (Beschluß des Ersten Senats vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1693/92 - S. 6 des amtlichen Umdrucks).
Durch die Versagung der Entscheidung würde dem Beschwerdeführer ein besonders schwerer Nachteil entstehen. Bei der angegriffenen Entscheidung geht es darum, ob die Zivilgerichte im Rahmen eines Beschlusses nach § 765 a ZPO das mit einer drohenden Zwangsräumung verbundene Risiko für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers richtig eingeschätzt haben. Es liegt auf der Hand, daß er durch diese Entscheidung existentiell betroffen ist.
2. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende staatliche Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Es kann erforderlich sein, Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohten schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachzugehen (BVerfGE 52, 214 [220]). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings nur zu prüfen, ob das Vollstreckungsgericht das Verfassungsrecht und die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte beachtet hat (BVerfGE 52, 214 [219]).
b) Daran gemessen ist die angegriffene Entscheidung mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar. Das Landgericht hat dieses Grundrecht zwar bei seiner Entscheidung berücksichtigt und es mit den Gläubigerinteressen abgewogen. Im Ergebnis hält diese Abwägung der verfassungsrechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Das Landgericht hat den mit seiner Entscheidung verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung getragen.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Selbstmordgefahr hat das Landgericht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil diese Gefahr nicht durch eine psychische Erkrankung, sondern durch die Charakterstruktur und die emotionale Befindlichkeit des Beschwerdeführers begründet sei. Es vertritt sinngemäß die Auffassung, der Beschwerdeführer könne der Gefahr eines Selbstmordes aus eigener Kraft entgegenwirken, und es gehe zu seinen Lasten, wenn er seine bisherige Wohn- und Lebenssituation höher einschätze als Leben und Gesundheit.
Die Frage, ob die Zwangsräumung zum Suizid des Beschwerdeführers führen kann, muß unabhängig davon beantwortet werden, ob eine Suizidalität auf psychischer Erkrankung oder auf anderen - persönlichkeitsbedingten - Ursachen beruht, die sich für den Betroffenen als innerer Zwang auswirken. Charakterstruktur und emotionale Befindlichkeit eines Menschen können ebenso wie eine psychische Erkrankung dazu führen, daß der Betroffene Hand an sich legt, ohne in der Lage zu sein, eine rationale Abwägung des ihn bei einer Zwangsräumung treffenden Verlustes mit seinem Leben vorzunehmen. Die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation zu bewältigen, verdient nicht nur Beachtung, sofern sie durch eine bereits festgestellte Krankheit verursacht wird. Ob die Unfähigkeit zu situationsangemessenem Verhalten auf charakterlichen Eigenarten mit oder ohne Krankheitswert beruht, läßt sich unter Umständen nur nach fachärztlicher Begutachtung, gelegentlich auch erst aufgrund zeitaufwendiger Untersuchungen beurteilen.
Dies hat das Landgericht offensichtlich nicht erkannt. Insofern hat es bei seiner Entscheidung dem Schutz von Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers nicht die Bedeutung beigemessen, die Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ihm verleiht. Es hätte sich unabhängig von der Ursache der Selbstmordneigung die Frage vorlegen müssen, ob tatsächlich Suizidgefahr besteht und wie hoch sie einzuschätzen ist. Nachdem die Amtsärztin eine abschließende Klärung dieser Frage aufgrund einer längeren Überprüfung durch einen Psychiater für möglich hielt, hätte es klären müssen, ob der Beschwerdeführer bereit war, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen. Gegebenenfalls wäre ein Aufschub der Zwangsräumung bis zu ihrem Abschluß in Betracht zu ziehen gewesen.
Die Interessen der Eigentümerin an einer alsbaldigen Räumung hat das Landgericht mit dem Hinweis gewürdigt, daß sich Kaufinteressenten nur nach einer vollzogenen Räumung finden ließen. Außerdem habe der Beschwerdeführer keinerlei Nutzungsentschädigung gezahlt. Das leuchtet zwar ein und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Eine vollständigere Würdigung der Eigentümerbelange wäre aber möglich und erforderlich gewesen, um zu einer abschließenden Entscheidung zu gelangen. So hätte geklärt werden müssen, ob der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht bereit ist - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Unterhaltsansprüchen gegen seine Kinder -, wenigstens für die Zeit eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, die für eine pychiatrische Begutachtung erforderlich ist.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei vollständiger Würdigung der Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts eine dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Ob im Ergebnis eine längerfristige Einstellung der Zwangsvollstreckung tatsächlich geboten sein wird, kann nicht abschließend festgestellt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Unternehmer hatte sich verkalkuliert, so daß sein repräsentatives Wohnhaus zwangsversteigert wurde. Als es zur Räumung kommen sollte, wehrte er sich mit allen Mitteln und drohte u. a. mit Selbstmord. Die Amtsärztin mochte dies nicht ausschließen und hielt eine längere Untersuchung für nötig. Amtsgericht und Landgericht lehnten eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ab, da hier die Gläubigerinteressen vorgingen, denn der Schuldner zahlte keine Nutzungsentschädigung und bemühte sich auch nicht um eine kleinere Wohnung. Die Selbstmorddrohung beruhe nicht auf einer psychischen Erkrankung, sondern auf der Charakterstruktur des Schuldners.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Beschluß vom 2. Mai 1994 hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf und meinte, dem Eigentümer sei zuzumuten, auch für eine längere Zeit der psychiatrischen Untersuchung des Schuldners mit der Zwangsräumung zu warten. Der Sachverhalt sei umfassend aufzuklären und dabei auch zu prüfen, ob nicht wenigstens für die Zukunft der Schuldner eine angemessene Nutzungsentschädigung zahlen wolle.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluß erzeugt Unbehagen. Wer sich in einen bestimmten Zustand hineinsteigert, muß also von den Gerichten ernstgenommen und darf nicht nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Ob dabei die Selbstverantwortung des einzelnen für sein Schicksal nicht so sehr in den Hintergrund tritt, bleibt offen.