Verfassungsbeschwerde
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG; § 4 Abs. 2 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Restitutionsausschluss; redlicher Erwerb; Beschränkung auf natürliche Personen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschränkung des restitutionsausschließenden ordentlichen Erwerbs auf natürliche Personen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerdeführerin zu I., eine LPG Gemeinschaftseinrichtung, und die Beschwerdeführerin zu II., die Rechtsnachfolgerin einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, wenden sich gegen die Rückübertragung von Grundstücken nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 4 VermG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VermG sowie § 1 Abs. 3 VermG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VermG. Die Grundstücke hatten sie 1971 und 1985 erworben, nachdem die früheren Eigentümer aus der Deutschen Demokratischen Republik geflohen oder nach Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik aus die ser ausgereist waren. In den Ausgangsverfahren wurden die Rückübertragungsansprüche der früheren Eigentümer bejaht. Diese seien nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht ausgeschlossen, denn die Beschwerdeführer gehörten nicht zu dem in dieser Bestimmung geschützten Personenkreis.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschränkung des restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auf natürliche Personen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Die Beschwerdeführerin zu II. sieht sich zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt. Mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts werde sie enteignet, da ihr das 1985 erworbene Grundstück wieder weggenommen werde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerden nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Es läßt sich ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten, daß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG weder gegen die Eigentumsga rantie des Art. 14 GG noch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Beschränkung des restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auf natürliche Per-sonen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen bewirkt keine Enteignung der von vornherein nicht geschützten übrigen (redlichen) Erwerber, sondern stellt eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar. Es geht nicht um den gezielten Entzug von Eigentumspositionen, sondern darum, bestimmten Erwerbsvorgängen nachträglich die rechtliche Anerkennung zu versagen und sie zugunsten eines früheren Eigentümers rückabzuwickeln (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 1995 - 1 BvR 236/95 -).
Der Gesetzgeber hat einen sozial verträglichen Ausgleich hergestellt zwischen einerseits den Interessen der früheren Eigentümer oder ihrer Rechtsnachfolger daran, Wiedergutmachung für den verfolgungsbedingten Verlust von Vermögenswerten zu erlangen, und andererseits dem Interesse der Erwerber oder ihrer Rechtsnachfolger, erworbene Ver mögenswerte behalten zu dürfen. Er durfte sich für den Grundsatz ent-scheiden, verfolgungsbedingt entzogene Vermögenswerte seien von dem Erwerber in Natur zurückzugeben. Der ausnahmsweise Vorrang des redlichen Erwerbs gegenüber der Rückgabe des rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswertes rechtfertigt sich im wesentlichen durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage in redlicher Weise Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik ausgehen konnten und mußten, sollen in ih-rem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß ihnen aufgrund einer nicht vorhersehbaren Änderung der politischen und rechtlichen Verhältnisse das Er-worbene genommen wird. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber eine solche Schutzwürdigkeit nicht gegeben sieht, wenn der rechtsstaatswidrig entzogene Vermögenswert in das so-zialistische Eigentum eingebunden war, und solchen Erwerbsvorgängen nachträglich die rechtliche Anerkennung versagt. Das sozialistische Ei gentum bildete in bewußtem Gegensatz zum persönlichen Eigentum der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik die ökonomische Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und aller Bürger (vgl. Art. 9 und Art. 10 Verfassung der Deutschen Demokratischen Re-publik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 und § 17 Abs. 1 ZGB) und war damit diejenige Eigen-tumsform, mit deren Hilfe die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung aufgebaut und durchgesetzt werden sollte. Deshalb sollte das so zialistische Eigentum nicht beibehalten, sondern spätestens mit dem Bei-tritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland in privates Eigentum umgewandelt werden, in der Regel durch Übergang auf den Rechtsnachfolger des bisherigen Trägers des so-zialistischen Eigentums. Soweit aber sozialistisches Eigentum dem früheren privaten Eigentümer rechtsstaatswidrig entzogen worden war, sollte es angesichts der engen Verknüpfung der Träger sozialistischen Ei-gentums mit der staatlichen und planwirtschaftlichen Ordnung und der daraus folgenden bevorzugten Erwerbsmöglichkeiten auch in der Hand eines Rechtsnachfolgers grundsätzlich keinen Bestand mehr haben. Das Genossenschaftseigentum war neben dem Volkseigentum und dem Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger eine der drei Formen des sozialistischen Eigentums (vgl. Art. 10 Abs. 1 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974). Es diente im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung der Erfüllung der wirtschaftlichen Aufgaben der Genossenschaften, der Verwirklichung ihrer Verpflichtungen gegenüber der sozialistischen Gesellschaft sowie der Gestaltung der Arbeits- und
zes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974). Es diente im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung der Erfüllung der wirtschaftlichen Aufgaben der Genossenschaften, der Verwirklichung ihrer Verpflichtungen gegenüber der sozialistischen Gesellschaft sowie der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Genossenschaftsmitglieder (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 ZGB).
Der Gesetzgeber hat durch die Beschränkung des restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs auf natürliche Personen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen (Art. 3 Abs. 1 GG). Aufgrund der oben dar-gestellten Erwägungen ist es sachlich gerechtfertigt, daß er die Unterscheidung zwischen dem persönlichen sowie sonstigen privaten Eigentum und dem sozialistischen Eigentum zum Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG macht. Auch die Erweiterung des Restitutionsausschlusses auf den redlichen Erwerb von Vermögenswerten durch Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen beruht auf sachbezogenen Erwägungen. Das verfassungsrechtlich nicht ge-währleistete Vermögen der Religionsgemeinschaften und gemeinnützigen Stiftungen war sonstiges (privates) Eigentum, eine Eigentumsform, auf die nach § 3 EGZGB vom 19. Juni 1975 die Bestimmungen des ZGB (insbesondere die über das persönliche Eigentum in §§ 22 ff. ZGB) ent-sprechend Anwendung fanden, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften bestanden. Nach § 9 Abs. 1 EGZGB wurde für die bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Stiftungen überdies die rechtliche Stellung durch das bis zu die-sem Zeitpunkt geltende Recht, insbesondere das BGB, bestimmt. Diese Rechtslage entsprach der Staatsferne der Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen und rechtfertigt hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des redlichen Erwerbs die Gleichstellung mit dem persönlichen Eigentum der Bürger.