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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 641/9321.06.1994GE 1994, 1248

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ; BGB § 535 , § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; Parabolantenne; ausländischer Mieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein ausländischer Mieter kann auch dann Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne haben, wenn die Wohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, in das ein Sender in der Muttersprache des Mieters eingespeist wird. (Leitsatz der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine mietrechtliche Streitigkeit über die Errichtung einer Parabolantenne.

I. 1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige. Sie bewohnen eine Mietwohnung der Kl. des Ausgangsverfahrens, der GWG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft R. mbH. Die Wohnung ist an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, über das ein türkisches Fernsehprogramm empfangen werden kann. Die Beschwerdeführer brachten an der Außenfassade des Hauses eine Parabolantenne an. Das Wohnhaus liegt in einem Gemeindeteil, der insgesamt unter Denkmalschutz steht. Die Kl. des Ausgangsverfahrens hat die Beschwerdeführer auf Beseitigung der Parabolantenne in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat ihre Klage als unbegründet abgewiesen. 2. Das Landgericht hat die Beschwerdeführer zur Beseitigung der Parabol-antenne verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Frage, ob der Vermieter die Einwilligung zur Installation einer Parabol-antenne nach Treu und Glauben versagen kann, sei nach Maßgabe einer Interessenabwägung zu entscheiden, in deren Rahmen die Eigentümerinteressen und das Grundrecht auf Informationsfreiheit Berücksichtigung finden müßten. Dabei sei das Interesse des Vermieters, sein Eigentum möglichst unbeeinträchtigt zu wissen, um so mehr zu berücksichtigen, je breiter der Zugang des Mieters zu allgemein zugänglichen Informationsquellen ausgestaltet sei. Das Vorhandensein eines Kabelanschlusses bewirke im Regelfall, daß das Informationsinteresse der Mieter nicht wesentlich eingeschränkt werde, wenn die Anbringung einer Parabolantenne nicht erlaubt wird. Eine andere Beurteilung verlange das Informationsbedürfnis ausländischer Mieter nur, wenn ihnen über das Breitbandkabel kein Zugang zu den Informationsquellen aus ihrem Heimatland eingeräumt werde. Nur dann sei ihre Situation derjenigen inländischer Mieter angenähert, die weder an eine Gemeinschaftsparabolantenne noch an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sind. Das habe das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Rechtsentscheid vom 24. August 1993 entschieden. Die Beschwerdeführer hätten durch den Kabelanschluß die Möglichkeit, den Sender TRT zu empfangen. Sie seien deshalb vom Informationsfluß und Meinungskampf in ihrem Heimatland nicht abgeschnitten. Zwar sei nicht zu übersehen, daß mit Hilfe einer Parabolantenne auch andere türkischsprachige Sender empfangen werden könnten. Die widerstreitenden Belange seien aber gegeneinander abzuwägen. Neben den üblichen Interessen des Vermieters sei hier auch das Interesse der Kl. zu berücksichtigen, das historische Bild der denkmalgeschützten Siedlung möglichst zu erhalten. Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte sei es der Kl. nicht zuzumuten, eine Parabolantenne am Gebäude zu dulden.

3. Die Beschwerdeführer greifen die Entscheidung des Landgerichts mit der Rüge der Verletzung ihres Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG an. In der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde haben sie im wesentlichen ausgeführt:

Bei den über Satellit ausgestrahlten türkischen Fernsehprogrammen handele es sich um allgemein zugängliche Quellen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Landgericht verletze ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit, weil es sie daran hindere, die türkischen Satellitenprogramme zu empfangen. Dieses Informationsinteresse habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer falschen Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Informationsfreiheit und der Eigentumsgarantie. Der pauschale Hinweis auf die denkmalgeschützte Siedlung vermöge den Vorrang der Eigentumsinteressen nicht zu begründen.

Zum einen habe das Denkmalamt keine Bedenken gegen Parabolantennen in diesem Siedlungsgebiet erhoben und zum anderen rechtfertigten die Belange des Denkmalschutzes auch kein Verbot von Parabolantennen.

II. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen im Beschluß vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - (NJW 1994, S. 1147 = ZMR 1994, S. 203) bereits entschieden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat im oben genannten Beschluß ausgeführt, daß die ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist, zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gehören. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Die Errichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von Satellitenprogrammen ermöglicht, ist daher ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt.

b) Dieser Grundrechtsschutz beansprucht auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Parabolantennen an Mietwohnungen Beachtung.

Weil sich der vermietende Eigentümer in Fällen der vorliegenden Art auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, wird in aller Regel bei der Auslegung und Anwendung der §§ 535, 536, 242 BGB eine fallbezogene Abwägung erforderlich, in deren Rahmen das Eigentümerinteresse an der optisch ungeschmälerten Erhaltung des Hauses und die Informationsinteressen des Mieters zu berücksichtigen sind. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im konkreten Fall schwerer wiegt. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch die besonderen Informationsinteressen ausländischer Mieter am Zugang zu den Programmen ihres Heimatlandes zu berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 9. Februar 1994 festgestellt, daß die Beachtung der Rechtsentscheide des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Juli 1992 - 20 REMiet 1/91 - (NJW 1992, S. 2490 = WuM 1992, S. 458) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 1993 - 3 ReMiet 2/93 (NJW 1993, S. 2815 = WuM 1993, S. 525) im Regelfall die verfassungsmäßige Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen sicherstellt. Eine Abwägung im Einzelfall ist aber bei den Fällen von Verfassungs wegen geboten, die von den in den Rechtsentscheiden vorausgesetzten typischen Fallkonstellationen abweichen.

c) Das Landgericht hat diese verfassungsrechtlichen Anforderungen bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts nicht in ausreichendem Umfang beachtet.

Es hat zwar richtig gesehen, daß die Beschwerdeführer nicht zum Kreis der ausländischen Mieter gehören, die nach dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe (aaO.) in der Regel einen Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne haben. Im Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall haben die Beschwerdeführer über das Kabelnetz Zugang zu einem Heimatprogramm. Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, daß deshalb eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Beschwerdeführer und den Eigentümerinteressen der Vermieterin erforderlich wird. Es hat aber im Anschluß daran den Eigentümerinteressen den Vorrang vor dem Informationsinteresse der Beschwerdeführer eingeräumt, ohne anzugeben, um welches Eigentümerinteresse es sich handeln soll. Die angegriffene Entscheidung enthält keine Begründung dafür, welche Eigenschaften des Mietobjekts oder welche sonstigen Beeinträchtigungen das Abwägungsergebnis rechtfertigen. Der vom Landgericht angeführte Umstand, daß die Beschwerdeführer über den Kabelanschluß Zugang zu einem Heimatprogramm haben, ist für sich genommen nicht geeignet, ein vorrangiges Eigentümerinteresse anzunehmen. Er führt lediglich dazu, daß den Beschwerdeführern nicht bereits nach dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 3 ReMiet 2/93 - ein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne zusteht.

3. Der Hinweis darauf, daß das Gebäude in einem Gemeindeteil liegt, der denkmalgeschützt ist, ist nicht geeignet, die Entscheidung selbständig zu tragen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung der Fachgerichte (OLG Frankfurt, aaO.; OLG Karlsruhe, aaO.) kann der Vermieter seine Zustimmung von der Bedingung abhängig machen, daß der Mieter die Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes beachtet. Die angegriffene Entscheidung enthält aber keine Feststellungen darüber, daß die Kl. des Ausgangsverfahrens eine solche Bedingung gestellt hat, die Parabolantenne nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungsbedürftig oder sogar überhaupt nicht genehmigungsfähig ist.

Die angegriffene Entscheidung beruht deshalb auf der Verkennung der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei hinreichender Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung folgt aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz ein Anspruch des Mieters, eine Parabolantenne am Haus anzubringen, wenn nicht gewichtige Interessen des Eigentümers dem entgegenstehen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In zwei Beschlüssen vom 21. Juni 1994 und 30. Juni 1994 hat das Bundesverfassungsgericht dies bekräftigt. Danach hat ein ausländischer Mieter Anspruch auf Sendungen in seiner Muttersprache, so daß er z. B. nicht auf den Kabelanschluß verwiesen werden darf, in dem lediglich ein türkischsprachiger Sender eingespeist wird. Auch der bloße Hinweis auf Denkmalschutz reicht nicht aus, wenn nicht feststeht, daß bei dem denkmalgeschützten Haus eine Parabolantenne nicht angebracht werden darf. Schließlich ist auch der Hinweis auf die anderen (deutschen) Mieter im Hause nicht erheblich, die keinen Anspruch auf Anbringung einer eigenen Parabolantenne haben.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht betätigt sich damit erneut als oberste Rechtsmittelinstanz in Mietsachen. Entgegen seinen Ausführungen hatten die angefochtenen Entscheidungen zwar eine Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter vorgenommen, aber eben nicht mit der Gewichtung, wie sie das Bundesverfassungsgericht für zutreffend hält. Dabei waren die vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Argumente gar nicht so abwegig, denn: Ist es wirklich unbeachtlich, wenn ein Vermieter einem ausländischen Mieter die Parabolantenne gestattet, während er seinen anderen (deutschen) Mietern im Hause dies unter Berufung auf den Kabelanschluß verweigert? Ist es wirklich unbeachtlich, wenn aus ästhetischen Gründen in einem denkmalgeschützten Gebiet der Vermieter eine "Salatschüssel" an seinem Haus nicht sehen möchte? Für die Gerichtspraxis läßt sich wohl aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herleiten, daß im Zweifel die Interessen des Mieters Vorrang haben sollen.