Verfassungsbeschwerde
GG Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 , § 564b Abs. 2 Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Eigenbedarfskündigung; Angehörigennutzung; Rechtsmissbrauch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Eigenbedarfskündigung kann darauf gestützt werden, daß die Wohnung der Tochter des Eigentümers zur Verfügung gestellt werden soll, um dort mit ihrem Lebensgefährten eine Familie zu gründen.
2. Eine Konkretisierung des Kinderwunsches durch eine schon vorliegende Schwangerschaft kann nicht verlangt werden. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landgerichtliche Entscheidung, mit der die Räumungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Berlin. Er kündigte den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Die Wohnung werde von seiner Tochter benötigt, die mit ihrem langjährigen Lebensgefährten in gefestigten Einkommensverhältnissen lebe und nunmehr auch Kinder haben wolle. Die Bekl. widersprachen der Kündigung. Das Amtsgericht vernahm die Tochter des Beschwerdeführers und ihren Lebensgefährten als Zeugen zu deren Absichten und gab der Räumungsklage statt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sah es Eigenbedarf als gegeben an.
Auf die Berufung der Bekl. wies das Landgericht die Klage ab. Die bloße Behauptung eines Kinderwunsches reiche angesichts der entgegenstehenden berechtigten Interessen der vierköpfigen Familie der Bekl. nicht aus, um den geltend gemachten Eigenbedarf zu begründen. Angesichts des Umstandes, daß eine Schwangerschaft der Tochter auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht vorliege, obwohl von einem ernsthaften Wohnraummangel bei ihr nicht gesprochen werden könne, erscheine der Kinderwunsch als nicht hinreichend konkret.
2. Mit seiner gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht setze sich über die eigenen Vorstellungen seiner Tochter über ihre Lebensführung hinweg. Es sei seiner Tochter nicht zuzumuten, entgegen ihrer ursprünglichen Lebensplanung lediglich deshalb ein Kind zu bekommen, um das Landgericht von der Ernsthaftigkeit ihres Kinderwunsches zu überzeugen.
Dem Senat des Landes Berlin sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Letztere halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
II. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 52, 1 [30]; 68, 361 [373 f.]; 79, 292 [304 f.]).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluß des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Art. 14 GG gewährt dem Eigentümer das Recht, den Eigentumsgegenstand entsprechend seiner eigenverantwortlichen Lebensgestaltung so zu nutzen, wie er dies nach seinen Plänen für richtig hält (vgl. BVerfGE 52, 1 [30]). Deshalb haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB den Eigennutzungswunsch des Eigentümers grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Sie müssen grundsätzlich respektieren, welchen Wohnbedarf der Eigentümer für sich oder den von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB begünstigten Personenkreis als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361 [373 f.]). Damit ist der Mieter nicht schutzlos gestellt. Die Fachgerichte haben allen Gesichtspunkten nachzugehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches begründen. Einer mißbräuchlichen Ausübung des Rechts haben sie zu begegnen. Die im Rahmen der Mißbrauchskontrolle zu prüfenden Grenzen des Erlangungswunsches sind u. a. dann überschritten, wenn weit überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht wird oder wenn der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann. In diesem Fall muß das Gericht jedoch bedenken, daß der Nutzungswunsch des Eigentümers einschließlich der Bestimmung seines Wohnbedarfs grundsätzlich zu achten ist. Trotz vorhandener Alternativwohnung ist es daher nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für das Festhalten an der Eigenbedarfskündigung anführen kann. Insoweit gilt, daß die Gerichte nicht berechtigt sind, ihre Vorstellungen vom angemessenen Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers zu setzen (vgl. BVerfGE, aaO., BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NJW 1994, S. 995 f.; NJW 1994, S. 2605 f.).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht.
Der Eigennutzungswunsch des Beschwerdeführers hat sich dahingehend konkretisiert, daß er seiner Tochter die Wohnung zur Verfügung stellen will, um dieser die Möglichkeit zu verschaffen, mit ihrem Lebensgefährten dort zu leben und ein bis zwei Kinder zu bekommen. Wenn der Beschwerdeführer in Absprache mit seiner Tochter wegen der beabsichtigten Familiengründung und der Verwirklichung ihres Kinderwunsches die Überlassung einer Fünfzimmerwohnung von ca. 150 qm für erforderlich hält, ist dies von den Gerichten grundsätzlich zu akzeptieren. Eine Konkretisierung des Kinderwunsches durch eine zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegende oder während eines längeren Räumungsprozesses eintretende Schwangerschaft kann nicht verlangt werden.
Zur Darlegung innerer Tatsachen wie der einer bestimmten Nutzungsabsicht bedarf es grundsätzlich keiner Substantiierung durch Hilfstatsachen. Deuten Umstände darauf hin, die Zweifel begründen, sind diese gegebenenfalls aufzuklären und vom Gericht zu würdigen. Dazu ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere spricht die Tatsache, daß die Tochter des Beschwerdeführers nicht verheiratet ist, nach der heutigen Lebenserfahrung nicht gegen die Ernsthaftigkeit eines Kinderwunsches. Eine innere Tatsache kann außerdem durch die Vernehmung der Person, bei der sie vorliegt, als unmittelbaren Zeugen bewiesen werden; der Beweis kann aber auch mittelbar zum Beispiel durch andere Zeugen geführt werden (vgl. BGH, NJW 1992, S. 1899). Entsprechendes gilt für den Gegenbeweis, der auch auf Indizien gestützt werden kann.
Aus den entgegenstehenden Interessen der Mieter ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die Darlegung des Eigenbedarfs. Für Härtefälle läßt § 556 a BGB den Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung auch bei begründetem Eigenbedarf gelten. Art. 6 Abs. 1 GG stellt keine zusätzlichen Anforderungen an die Konkretisierung des Eigenbedarfs zugunsten der von einer Familie bewohnten Wohnung. Die Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Vermieters und des Mieters hat der Gesetzgeber für die Regelfälle ordentlicher Kündigungen mit § 564 b BGB und § 556 a BGB vorgenommen (vgl. für Art. 14 GG: BVerfGE 89, 1 [9]). Bei sachgerechter Anwendung durch die Fachgerichte sind Interessen einer Mieterfamilie, auch soweit sie grundrechtlich geschützt sind, angemessen und ausreichend in § 556 a BGB berücksichtigt und durchsetzbar.
3. Hat die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorstehenden Gründen Erfolg, bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet ist.
4. Das Urteil war aufzuheben, die Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs und begründete dies damit, daß in die Wohnung seine Tochter mit ihrem Lebensgefährten einziehen wolle; sie beabsichtigten, ein oder zwei Kinder zu bekommen.
Das LG wies die Klage ab und meinte, die bloße Behauptung eines Kinderwunsches reiche nicht; auch während das Berufungsverfahren lief, sei die Tochter nicht schwanger geworden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht sah in dieser Argumentation einen offensichtlichen Verfassungsverstoß und meinte im Beschluß vom 20. Februar 1995, die Gerichte müßten auch innere Tatsachen wie einen Kinderwunsch grundsätzlich akzeptieren. Bestünden Zweifel, könne Beweis erhoben werden. Auch Indizien seien heranzuziehen.