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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 674/8914.09.1989GE 1989, 1109

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 , Art. 103 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 , § 564b Abs. 2 Nr. 2 a.F

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Eigenbedarfskündigung; Selbstnutzungswunsch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vernünftige und nachvollziehbare Gründe bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Entscheidungen, durch welche die Beschwerdeführerinnen wegen Eigenbedarfs der Vermieter zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt worden sind.

I. Die Beschwerdeführerinnen sind seit Juni 1978 Mieter einer 107 qm großen 4-Zimmer-Wohnung, welche im Eigentum der Kl. des Ausgangsverfahrens steht. Ende 1986 kündigten diese das Mietverhältnis mit der Begründung, die Wohnung werde für ihre 18jährige Tochter benötigt, welche derzeit im elterlichen Haus wohne. Diese beabsichtige, mit ihrem Verlobten zusammenzuziehen und einen eigenen Hausstand zu gründen.

Die Räumungsklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Das Amtsgericht führt aus, die Kl. hätten ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Ihre Tochter und deren Verlobter G. hätten zeugenschaftlich übereinstimmend und glaubhaft bekundet, daß die angegebenen Kündigungsgründe tatsächlich bestünden. Es sei nachvollziehbar und für die Begründung des Eigenbedarfs ausreichend, daß die Tochter die Wohnung zur Begründung eines eigenen Hausstandes mit ihrem Verlobten benötige. Ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 556 a BGB stehe den Beschwerdeführerinnen nicht zu. Das von der Beschwerdeführerin zu 1) insoweit angeführte Examen sei mittlerweile abgeschlossen worden. Die von der Beschwerdeführerin zu 2) geltend gemachten gesundheitlichen Gründe wögen nicht so schwer, daß eine nicht zu rechtfertigende Härte anzunehmen wäre. In der Berufungsinstanz machten die Beschwerdeführerinnen unter anderem geltend, Nachforschungen einer Detektei hätten ergeben, daß die Zeugen zu keinem Zeitpunkt miteinander verlobt gewesen seien. Der Zeuge G. sei vielmehr mit einer anderen Dame verlobt und habe eine andere Wohnung als die gekündigte zu seinem Lebensmittelpunkt gemacht. Die Tochter der Kl. habe weder in der Vergangenheit noch jetzt die Absicht gehabt, die Wohnung allein oder mit einem Verlobten - wem auch immer - zu beziehen. Mit Blick auf § 556 a BGB machten sie geltend, die Beschwerdeführerin zu 2) leide unter einer schweren psychosomatischen Krankheit. Eine vor Ende 1990 durchgeführte Zwangsräumung der Wohnung werde mit einer konkreten Gefahr einer lebensbedrohlichen Krankheitsaktualisierung verbunden sein. Das Landgericht wies die Berufung zurück und gewährte den Beschwerdeführerinnen eine Räumungsfrist bis zum 31. Januar 1990. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Es könne offenbleiben, ob das Verlöbnis zwischen den erstinstanzlich vernommenen Zeugen bestanden und wann es bejahendenfalls sein Ende gefunden habe. Denn die Kl. hätten bereits im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen, daß sich ihre Tochter verselbständigen wolle und hierfür in ihrer Wohnung kein Platz sei. Der Entschluß, die Wohnung ihrer Tochter zur Verfügung zu stellen, sei zu respektieren. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 könne der Eigentümer den Wohnbedarf für seine Angehörigen selbst bestimmen. Das Gericht könne lediglich unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs prüfen, ob ein weit überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht werde. Wenngleich die Überlassung der hier streitigen Wohnung mit einer Fläche von 107 qm und einem gesamten Mietzins von nahezu 1.200 DM an eine 21jährige Studentin nicht gerade als vernünftig angesehen werden könne, so sei der beabsichtigte Wohnbedarf nicht so weit überhöht, daß der Nutzungswunsch mißbräuchlich oder sogar willkürlich wäre. Der damit wirksam beendete Mietvertrag sei nicht mit Rücksicht auf die Krankheit der Beschwerdeführerin zu 2) gemäß § 556 a BGB zu verlängern. Die hierzu eingereichte ärztliche Bescheinigung sei bereits 13 Monate alt; die zwischenzeitliche Entwicklung sei von den Beschwerdeführerinnen nicht im einzelnen dargelegt worden. Das geschilderte Krankheitsbild sei überdies in sich widersprüchlich. Mangels substantiierter weiterer Darlegung seinen keine solchen schweren Krankheitssymptome eines Gewichts erkennbar, hinter die das Eigentumsrecht der Kl. zurücktreten müsse.

II. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Landgericht habe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 (BVerfGE 79, 292) in einer Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzenden Weise ausgelegt und den Komfortwunsch einer 21jährigen Studentin der Zahnmedizin als jeder sozialen Kontrolle entzogen angesehen. Die Entscheidung des Landgerichts verletzte außerdem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es weiche zu ihrem Nachteil vom Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988 (BGHZ 103, 91 [100]) ab, indem es den Einzugswunsch als nicht vernünftig bezeichnet und gleichwohl den Eigenbedarf bejaht habe. Die unterlassene Vorlage sei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 nicht gedeckt. Das angegriffene Urteil verletzte Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe es - erstens - unterlassen, die erstinstanzlich vernommenen Zeugen sowie die Kl. als Partei zu ihrer Behauptung zu vernehmen, weder in der Vergangenheit noch jetzt habe die Tochter die Absicht gehabt, in die streitige Wohnung - allein oder mit einem Verlobten - einzuziehen. Zweitens hätte das Landgericht das beantragte Sachverständigengutachten zur psychosomatischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu 2) einholen müssen. Es maße sich unzulässigerweise eigene medizinische Sachkunde an. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 18. April 1989 hätten sie die Erwartung hegen dürfen, daß es einen erneuten Termin anberaumen werde, wenn es diese Frage für weiter aufklärungsbedürftig halte. Die Behandlung des Anspruchs aus § 556 a BGB verletzte zugleich das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 2) aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

2. a) Nach Auffassung des Hessischen Ministerpräsidenten erscheint die Verfassungsbeschwerde begründet. Dies gelte zwar nicht für die Rügen, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinen verletzt worden; eine Vorlage nach Art. III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes wäre aus den vom Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 1988, S. 2248 aufgeführten Gründen unzulässig gewesen. Die Entscheidung des Landgerichts verletze aber möglicherweise Art. 103 Abs. 1 GG, weil das beantragte Sachverständigengutachten zur Erforschung der psychosomatischen Krankheit der Beschwerdeführerin zu 2) nicht eingeholt worden sei.

b) Die Kl. des Ausgangsverfahrens verteidigen das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung. Ihre Tochter benötige die gekündigte Wohnung. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei die beabsichtigte Nutzung vernünftig; die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu 2) werde verzerrt und übertrieben dargestellt.

III. 1. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG unzulässig. Das Beschwerdevorbringen befaßt sich allein mit der Entscheidung des Landgerichts; die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts wird nicht mit der erforderlichen Substantiierung dargelegt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch zulässig und offensichtlich begründet (§ 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts richtet. Dieses verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Das Landgericht hat die nach Art. III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes (3. MRÄndG) zwingend gebotene Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main willkürlich unterlassen (vgl. BVerfGE 76, 93 [96]). Das Landgericht weicht vom Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988 (BGHZ 103, 91 [100]) ab. Danach reicht der bloße Wunsch des Vermieters, den vermieteten Wohnraum nunmehr selbst nutzen zu wollen oder durch die in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB begünstigten Dritten nutzen zu lassen, zur Annahme von Eigenbedarf nicht aus. Das Landgericht muß vielmehr prüfen, ob der Vermieter "vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums" hat. Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Es meint, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 (BVerfGE 79,m 292) dürfe "lediglich" (!) noch "unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs" geprüft werden, "ob ein weit überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht" werde und ob "der beabsichtigte Wohnbedarf nicht so weit überhöht (sei), daß der Nutzungswunsch mißbräuchlich oder sogar willkürlich wäre". Die Notwendigkeit, das angemeldete Selbstnutzungsinteresse auf seine Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen, wird damit ausdrücklich ("lediglich") ausgeschlossen. Diese fehlerhafte Sichtweise zeigt auch der vom Land Hessen zu Unrecht für die gegenteilige Deutung angeführte Passus, der Nutzungswunsch der Kl. könne angesichts der Wohnungsgröße und ihres monatlichen Ertrags "nicht gerade als vernünftig" angesehen werden. Diese unpräzise Formulierung wird vom Landgericht gerade deshalb gewählt, weil es zwar zur Annahme der Unvernunft neigt, sich jedoch einer abschließenden Beurteilung mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 enthoben meint, wonach es auf Vernunft und Nachvollziehbarkeit des Selbstnutzungsinteresses nicht ankomme.

Die Unterlassung der damit gebotenen Vorlage war objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Sie findet ihre Rechtfertigung insbesondere nicht im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 (BVerfGE 79, 292). Dieses hat den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988 (BGHZ 103, 91 [100]) vielmehr bestätigt. Dieser wird (BVerfG, a.a.O., S. 293) ausdrücklich als die am 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361) noch ausstehende höchstrichterliche Auslegung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB bezeichnet. Soweit darin die Berücksichtigung der konkreten Mieterinteressen auf § 556 a BGB verwiesen worden ist, wird er als auch für das Bundesverfassungsgericht maßgebliche Auslegung des Gesetzeswillens zitiert (a.a.O. S. 302/303). In Ziffer C. I. 2. c) der Entscheidungsgründe (a.a.O., S. 305) wird die Formel des Bundesgerichtshofs, der Vermieter müsse vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Nutzungswunsch anführen können unter ausdrücklichem Hinweis auf den Rechtsentscheid verwandt, ohne daß verfassungsrechtlich begründete Vorbehalte gegen eine uneingeschränkte Beachtung dieses Rechtsentscheids geltend gemacht würden. All dies bedeutet, daß beide Entscheidungen von den Fachgerichten nebeneinander beachtet werden müssen.

Die unterlassene Vorlage läßt sich auch nicht mit dem Schicksal rechtfertigen, das der Vorlagebeschluß der gleichen Kammer des Landgerichts vom 19. April 1988 (WuM 1988, S. 145) beim Oberlandesgericht Frankfurt (WuM 1988, S. 209 f. = NJW 1988, S. 2248) genommen hat. Die Entscheidungssituation des jetzigen Verfahrens unterscheidet sich offensichtlich von der damaligen Ausgangslage. Im April und im Juni 1988 mag vielleicht noch offen gewesen sein, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988 vollständig in Einklang steht. Dieser Frage war das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14. Februar 1989 mit dem vorstehend wiedergegebenen Ergebnis abschließend nachgegangen.

b) Die Entscheidung des Landgerichts verletzt außerdem Art. 103 Abs. 1 GG, weil es nicht durch Beweiserhebung der Behauptung der Beschwerdeführerinnen im Schriftsatz vom 16. Dezember 1988 nachgegangen ist, die Tochter der Kl. wolle die gekündigte Wohnung weder allein noch mit jemand anderem beziehen, sie haben einen solchen Wunsch auch in der Vergangenheit nicht gehabt.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Jedoch müssen in den Gründen die wesentlichen der Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden (BVerfGE 47, 182 [189]). Geschieht dies nicht, wird insbesondere entscheidungserheblichen Beweisanträgen, die nicht aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden dürfen, nicht entsprochen (vgl. BVerfGE 69, 141 [143]), sind die besonderen Umstände des Einzelfalles gegeben, welche erst die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG gestatten (BVerfGE 22, 267 [274]).

Hiernach war das Landgericht kraft Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, diese Behauptungen nebst Beweisantrag in den Gründen zu behandeln. Dieser Vortrag stellt das wesentliche Verteidigungsvorbringen gegen den Kündigungstatbestand (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 GG) dar. Er war selbst dann entscheidungserheblich, wenn sich das Landgericht ausschließlich am Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 hätte orientieren wollen. In Ziffer C. I. 2. a) der Entscheidungsgründe (BVerfGE 79, 292 [305]) wird ausdrücklich ausgeführt, das Fachgericht habe sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachzugehen, welche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches begründeten; vorgeschobene Kündigungen verdienten keinen Schutz. Der Beweisantrag vom 16. Dezember 1988 war auch nicht zu unbestimmt. Er wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Kl. noch nicht die Auflösung des (behaupteten) Verlöbnisses ihrer Tochter mit dem Zeugen G. vorgetragen hatte. Nach nachdem dies geschehen war, hatte die Beweisbehauptung den eindeutigen Inhalt, weder in der Vergangenheit noch jetzt habe die Tochter die Absicht (gehabt), die Wohnung - mit wem auch immer - zu beziehen. Die Behauptung, insbesondere mit dem Zeugen G. habe die Tochter die Wohnung zu keinem Zeitpunkt beziehen wollen, durften die Beschwerdeführerinnen trotz Wechsels im Vortrag der Kl. aufrechterhalten, weil die Erweislichkeit dieser Behauptung die Glaubwürdigkeit der Tochter ganz erheblich herabgesetzt hätte. Formelle Gründe, diesen Beweisantrag nicht zu befolgen, sind jedenfalls hinsichtlich der Tochter nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 523 i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschriften gestatten es dem Berufungsgericht - in gewissen Grenzen - lediglich, von der neuerlichen Vernehmung erstinstanzlich vernommener Zeugen abzusehen. Sie bieten jedoch keine Handhabe, die Beweisbehauptung und das Beweisergebnis vollständig zu ignorieren.

Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf diesem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß sie bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zugunsten der Beschwerdeführerinnen anders ausgefallen wäre (vgl. BVerfGE 63, 80 [88]).

c) Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Rügen nicht mehr an.

IV. 1. Das Urteil muß deshalb nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben werden. In entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen, weil von dieser Kammer eine sachgerechte Behandlung der Sache nicht mehr erwartet werden kann.

2. Da die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Angriff gegen die Entscheidung des Amtsgerichts unterlegen sind, kann gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG nur die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen erstattet werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.